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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwaelte/Rechtsanwalt-Oliver-Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Verjährung bei Mängeln an (Auf Dach) Photovoltaikanlagen / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Häufig kommt es nach der Errichtung von sogenannten „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen zu Streitigkeiten wegen Mängelansprüchen. Oftmals sind in solchen Fällen nicht technische Mängel an der Anlage selber ein Problem, diese werden sofern sie vorliegen, in den meisten Fällen ohne große Probleme beseitigt.

Ein häufiger Streitpunkt ist vielmehr der Stromertrag einer Photovoltaikanlage, oder besser gesagt der Minderertrag der in vielen Fällen vorkommt.

Grundlage für die Erstellung einer Photovoltaikanlage ist in der Regel eine Wirtschaftlichkeits- und Ertragsberechnung des Anbieters, beziehungsweise des Werkunternehmers.

Der Auftraggeber möchte nachvollziehbarer Weise zunächst einmal für seine eigene Kostenkalkulation wissen, welchen Ertrag die Photovoltaikanlage bringt.

Erst nach etwa 1-3 Jahren Betrieb der Photovoltaikanlage ist es dem Auftraggeber möglich selber zu ermitteln, beziehungsweise nachzuvollziehen, ob die seinerzeit vom Auftragnehmer erstellte Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnung korrekt war.

Unter anderem bei diesem, aber auch bei anderen Mängeln an Photovoltaikanlagen spielt die Frage nach einer Verjährung von Gewährleistungsansprüchen eine wesentliche Rolle für den Auftraggeber.

Der BGH hat in einem aktuellem Urteil nun entschieden, dass Mängelansprüche bei „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen erst nach der langen Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.

Somit haben die Besteller einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage ausreichend Zeit diese auf etwaige Mängel zu prüfen und ihre Mängelansprüche bei dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) geltend zu machen.

Zu beachten ist allerdings, dass die lange Verjährungsfrist nur für sogenannte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt, welche auf dem Dach fest installiert und damit mit dem Gebäude verbunden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen: VII ZR 848/13

Rechtsanwalt Oliver Keller
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Tel.: 05724 – 3973247

Kündigung von Fitness – Studiovertrag

Ein immer wiederkehrender Streitpunkt ist die Frage der außerordentlichen Kündbarkeit von langfristigen Fitness – Studioverträgen.

Gegenüber Verbrauchern ist nach dem BGB vorgesehen, dass Laufzeitverträge eine Maximaldauer von 2 Jahren nicht überschreiten dürfen.

Dementsprechend legen viele Fitnessstudios ihre Vertragslaufzeit auf eben genau 2 Jahre aus.

Der Hintergrund ist relativ einfach, die Betreiber von Fitnessstudios sind darauf angewiesen, dass deren Mitglieder nicht sporadisch wechseln und insbesondere nicht kurzfristig, etwa über die Sommermonate, den Vertrag kündigen.

Es stellt sich in verschiedenen Konstellationen aber immer wieder die Frage, unter welchen Bedingungen einem Kunden ein außerordentliches Kündigungsrecht eines längerfristigen Fitness- Studiovertrags zustehen kann.

Bei einer die Nutzung des Studios ausschließenden Erkrankung oder aber auch bei einer Schwangerschaft, besteht für den Kunden in der Regel ein Sonderkündigungsrecht.

Kürzlich hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob auch bei einem Wohnsitzwechsel ein außerordentliches Kündigungsrecht besteht.

Geklagt hatte ein Soldat, welcher zu einem anderen Standort abkommandiert wurde und aus diesem Grunde seinen Fitness- Studiovertrag kündigte.

Der BGH entschied, dass ein Wohnsitzwechsel grundsätzlich keinen wichtigen Grund für eine außer-ordentliche Kündigung eines Fitness- Studiovertrags darstellt. Die Gründe für ein Wohnsitzwechsel (sei er auch berufs- oder familienbedingt) liegen in der Regel in der Sphäre des Kunden und sind von ihm beeinflussbar. Nach Ansicht der BGH-Richter liegen besondere Umstände, die die Übernahme des Verwendungsrisikos für den Kunden gleichwohl als unzumutbar erscheinen ließen, nicht vor.
(BGH-Urteil vom 04.02.2016, Aktenzeichen XII ZR 62/15)

Fazit:
Im Ergebnis bleibt es dabei, dass man nur in Ausnahmefällen einen Fitness- Studiovertrag außer-ordentlich kündigen kann.

Insofern sollte man bereits bei Abschluss des Vertrages auch das „Kleingedruckte“ durchlesen und sich darüber im Klaren sein, dass der Vertrag für die Mindestvertragslaufzeit zu erfüllen ist. Das bedeutet für den Kunden, er muss die Studiobeiträge bezahlen und zwar unabhängig von der tatsächlichen Nutzung.

Oliver Keller
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Tel. : 05724 – 3973247

Ausbildungsplatz Rechtsanwaltsfachangestellte(r) ab 01.08.2016 / Rechtsanwälte Keller & Niemann Obernkirchen

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