(„Schwieger-“) Eltern fordern Schenkung nach Trennung zurück

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Wenn Eltern ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie oder das Kapital für deren Finanzierung zuwenden und den Partner des Kindes hierbei mit bedenken, geschieht dies regelmäßig mit der Vorstellung, das Kind und sein Partner würden die Immobilie dauerhaft als Familienwohnung nutzen. Was aber ist, wenn die Vorstellung der schenkenden Eltern enttäuscht wird und die Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Übertragung der Immobilie aufgelöst wird?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/116) beschäftigt.

Die Tochter erwarb zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Eigenheim als Familienwohnung. Die Eltern der Frau schenkten den beiden für den Erwerb 104.109,10 €. Nach knapp 2 Jahren trennten sich die beiden, der Freund war aber weiterhin zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Freund knapp 50.000,00 € zurück. Der ehemalige Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handele und die Eltern der Freundin diese nicht zurückfordern können. Dies sah der BGH aber anders.

Nach Auffassung des BGH können die schenkenden Eltern vom Partner des Kindes unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückfordern, wenn sich die von den Beteiligten geteilte Vorstellung, die verschenkte Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, nicht erfüllt. Zwar können die schenkenden Eltern nicht darauf vertrauen, die Beziehung ihres Kindes zu seinem Partner werde lebenslang halten; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beziehung aber bereits rund 2 Jahre nach der Schenkung gescheitert.

Der BGH sah in diesem Umstand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Schenkung und gab den auf Rückforderung der Schenkung gegen den früheren Partner klagenden Eltern recht. Diese hätten als Grundlage ihrer Schenkung an das Kind und den Partner die Vorstellung gehabt, die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde von mehr als kurzer Dauer sein. Hätten die Eltern gewusst das die Beziehung 2 Jahre später endet, so sei davon auszugehen, dass sie die Schenkung an den Lebensgefährten nicht vorgenommen hätten.

Wie lange sich schenkende Eltern maximal Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung ihrer Schenkung machen dürfen, hat der BGH im Ergebnis zwar offen gelassen, die BGH-Richter gehen aber davon aus, dass dies lediglich bei einer sogenannten „kurzen Beziehungsdauer“ möglich sein soll. Im Einzelfall wird hier ein Familiengericht Feststellungen treffen müssen, wobei man aber wohl maximal von einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgehen kann.

Ein Scheitern der Beziehung und eine Aufgabe der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie können demnach dazu führen, dass der beschenkte Partner das gesamte Geschenk zurückgeben oder dessen Wert erstatten muss.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

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Wer haftet wenn Bäume umstürzen?

Es wird oft über den Klimawandel gesprochen. Das Klima scheint sich zu ändern. Wo bleibt der richtige Winter und vor allem der Sommer? Der Frühling scheint vielmehr nahtlos in den Herbst überzugehen. Dazu kommen (in unseren Regionen eigentlich ungewohnt) vermehrt Regengüsse und Stürme. In Anbetracht dessen schauen manche mit Sorge in den eigenen Garten oder den Garten des Nachbarn. Haben die Bäume eine noch ausreichende Standfestigkeit? Überstehen diese den nächsten Sturm? Was kann ich tun? Und wer haftet eigentlich wenn ein Baum umstürzt?

Jeder Eigentümer ist zunächst für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume verkehrssicherungspflichtig, d. h. er muss alles tun, damit von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.

Was und in welchem Umfang jeder Eigentümer zur Erfüllung dieser Pflicht tun muss, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Allgemein wird man den Umfang der Sicherungsmaßnahmen danach ausrichten müssen, welche Gefahr der einzelne Baum darstellt. Dies ist wiederum von seiner Art, seinem Standort und seinem Alter abhängig. Eine Pappel ist sicherlich nicht so standfest wie eine Eiche; der dicht an einer öffentlichen Straße oder nahe dem Nachbarhaus stehende Baum potentiell gefährlicher als der hinten im Garten stehende, der nur auf blanken Rasen fallen kann.

Was ist also zu tun?

Der Baumeigentümer muss die fraglichen Bäume in Abhängigkeit ihrer Gefährlichkeit in entsprechenden Abständen kontrollieren. Die wichtigste Kontrolle ist dabei naturgemäß die Sichtkontrolle. Beim privaten Baumbestand kann diese vom Boden aus gemacht werden. Zu achten ist dabei auf dürre Äste, verdorrte Teile, trockenes Laub, Pilzbefall sowie äußere Verletzungen oder Beschädigungen. Auch ein Abklopfen des Stammes kann notwendig sein. Ist sich der Eigentümer unsicher, ob der Baum gesund und standsicher ist, muss er einen Fachmann zu Rate ziehen.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht den Eigentümer, im Falle eines durch einen umstürzenden Baum bedingten Fremdschadens, schadensersatzpflichtig (§§ 1004 Abs.1, 823, 249 BGB).

Was aber, wenn den Verkehrssicherungspflichtigen kein Verschulden trifft, weil es etwa keinerlei Anzeichen für eine mangelnde Standfestigkeit des Baumes gab?

  • 823 BGB setzt immer ein Verschulden des Schädigers voraus. Aber das BGB kennt noch andere Vorschriften, wonach man auch ohne ein eigenes Verschulden für einen Schaden haftet. Für derartige Fälle hat die Rechtsprechung einen verschuldensunabhängigen so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB angenommen, der dem Geschädigten zum Schadensersatz verhilft:

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen  privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 I BGB zu unterbinden.

War der fragliche Baum aber – was in einem Schadensfall regelmäßig ein Sachverständiger festzustellen hätte – vorher tatsächlich gesund, Ursache seines Umfalles ausschließlich z.B. ein zu heftiger Sturm gewesen, bekommt der Geschädigte vom Nachbarn kein Geld:

 

Oliver Keller
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht

Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

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