Von Rechtsanwalt Oliver Keller
Wenn Eltern ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie oder das Kapital für deren Finanzierung zuwenden und den Partner des Kindes hierbei mit bedenken, geschieht dies regelmäßig mit der Vorstellung, das Kind und sein Partner würden die Immobilie dauerhaft als Familienwohnung nutzen. Was aber ist, wenn die Vorstellung der schenkenden Eltern enttäuscht wird und die Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Übertragung der Immobilie aufgelöst wird?
Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/116) beschäftigt.
Die Tochter erwarb zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Eigenheim als Familienwohnung. Die Eltern der Frau schenkten den beiden für den Erwerb 104.109,10 €. Nach knapp 2 Jahren trennten sich die beiden, der Freund war aber weiterhin zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Freund knapp 50.000,00 € zurück. Der ehemalige Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handele und die Eltern der Freundin diese nicht zurückfordern können. Dies sah der BGH aber anders.
Nach Auffassung des BGH können die schenkenden Eltern vom Partner des Kindes unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückfordern, wenn sich die von den Beteiligten geteilte Vorstellung, die verschenkte Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, nicht erfüllt. Zwar können die schenkenden Eltern nicht darauf vertrauen, die Beziehung ihres Kindes zu seinem Partner werde lebenslang halten; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beziehung aber bereits rund 2 Jahre nach der Schenkung gescheitert.
Der BGH sah in diesem Umstand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Schenkung und gab den auf Rückforderung der Schenkung gegen den früheren Partner klagenden Eltern recht. Diese hätten als Grundlage ihrer Schenkung an das Kind und den Partner die Vorstellung gehabt, die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde von mehr als kurzer Dauer sein. Hätten die Eltern gewusst das die Beziehung 2 Jahre später endet, so sei davon auszugehen, dass sie die Schenkung an den Lebensgefährten nicht vorgenommen hätten.
Wie lange sich schenkende Eltern maximal Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung ihrer Schenkung machen dürfen, hat der BGH im Ergebnis zwar offen gelassen, die BGH-Richter gehen aber davon aus, dass dies lediglich bei einer sogenannten „kurzen Beziehungsdauer“ möglich sein soll. Im Einzelfall wird hier ein Familiengericht Feststellungen treffen müssen, wobei man aber wohl maximal von einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgehen kann.
Ein Scheitern der Beziehung und eine Aufgabe der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie können demnach dazu führen, dass der beschenkte Partner das gesamte Geschenk zurückgeben oder dessen Wert erstatten muss.
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