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Filesharing – Müssen Eltern ihre Kinder verpetzen? / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Was ist Filesharing?
Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen von, vor allem urheberrechtlich geschützten, Dateien (z.B. Musik und Filme) im Internet. Filesharing ist in nahezu allen Fällen rechtswidrig, denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke kostenlos und damit illegal zu erhalten.

Zum Filesharing benutzt man spezielle Programme zum Tausch der Dateien. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene Tauschbörsenprogramme, z.B. „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“. Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch anderen an.

Welche Risiken bestehen bei der Nutzung von Tauschbörsen?
Die Musik- und Filmindustrie geht seit Jahren immer schärfer gegen Tauschbörsennutzer vor, und es kann sehr teuer werden, wenn man erwischt wird. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass pro Musikstück ein Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 200 € angemessen ist. Bei einem Film werden sogar 300 – 400 € fällig. Dazu kommen die Kosten, um den Nutzer zu ermitteln und die Anwaltskosten. So entstehen bei einem einzigen Musikstück schnell Gesamtkosten in Höhe von 500 € oder mehr. Dabei laden die meisten Nutzer, wenn es denn gerade (technisch) so gut funktioniert, oftmals gleich 20 oder 30 Lieder, ganze Alben oder mehrere Filme herunter. Dies kann zu horrenden Schadensersatzforderungen führen.

Großer Beliebtheit erfreuen sich derartige Tauschbörsen gerade bei Jugendlichen. Oftmals erhalten dann die Eltern, weil diese Inhaber des Internetanschlusses sind, Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. Hierzu muss man wissen, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses, selbst wenn er von dem illegalen Filesharing nichts wusste, unter Umständen in die Haftung genommen werden kann.

Müssen Eltern ihre Kinder verpetzen?
Bisher stellte sich gerade in dieser Konstellation die Frage, ob die Eltern für Ihre Kinder haften und ob die Eltern ihre Kinder „quasi ans Messer liefern“ müssen, wenn diese nicht selbst in die Haftung genommen werden wollen. In ähnlichen aber leider nicht ganz vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen pro Eltern und Familie geurteilt, was sowohl für die Eltern, als auch die Kinder dazu führte, dass man „glimpflich“ davon kam. Das Oberlandesgericht München hat in einem konkreten Fall jetzt aber anders entschieden.

In dem Fall wurde auf einer Tauschbörse das Album „Loud“ der Sängerin Rihanna vom Anschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern weigerten sich mitzuteilen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus. Aus Sicht der OLG – Richter bestehen berechtigte Ansprüche der Universal Music, als Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Musikalbum, gegenüber dem Urheberrechtsverletzer. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen, anderenfalls haften diese als Inhaber des Internetanschlusses. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3.544,40 Euro plus Zinsen (OLG München, Az: 29 U 2593/15).

Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren Bedeutung habe, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Revision wurde auch bereits eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, wie der BGH in letzter Instanz entscheidet.

Sofern man eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte man sich umgehend anwaltlich beraten lassen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de

 

Abmahnungen der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) / Rae Keller & Niemann

 

Derzeit mahnt die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) in verschiedenen Bereichen Gewerbetreibende ab. Uns liegen Abmahnungen der WBZ wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), AGB-Klauseln und fehlenden Musterwiderrufsformularen vor.

Die Wettbewerbszentrale ist berechtigt Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zu führen. Die WBZ kann damit eigenständig Abmahnungen wegen Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere wenn Verbraucherschutzgesetze betroffen sind, aussprechen.

Mit der Abmahnung werden von der WBZ Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine begründete Abmahnung vorliegt.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren soll, selbst wenn diese denn berechtigt ist. Das ungeprüfte Unterschreiben von vorgefertigten Unterlassungserklärungen ist gefährlich und kann im Extremfall sogar existenzvernichtende Konsequenzen haben. Ignorieren darf man die Abmahnung natürlich auch nicht, denn dann wird die WBZ gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. 

Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und ggf. umformulieren lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten haben.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

rae.keller-niemann@t-online.de

www.keller-niemann.de/Kanzlei

Abmahnwelle der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) / Rae Keller und Niemann

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist berechtigt, Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zu führen. Die Deutsche Umwelthilfe kann damit eigenständig Abmahnungen wegen Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere wenn Verbraucherschutzgesetze betroffen sind, aussprechen.

Derzeit mahnt die Deutsche Umwelthilfe Immobilienmakler und in diesem Bereich tätige Unternehmen und Gewerbetreibende ab, wegen angeblicher Verstöße gegen das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparungsverordnung (EnEV).

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Nicht immer sind Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe tatsächlich begründet.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren soll, selbst wenn diese denn begründet sein sollte.

Das ungeprüfte Unterschreiben von vorgefertigten Unterlassungserklärungen ist gefährlich und kann im Extremfall sogar existenzvernichtende Konsequenzen haben. Ignorieren darf man die Abmahnung natürlich auch nicht, denn dann wird die Deutsche Umwelthilfe gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. 

Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und ggf. umformulieren lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. erhalten haben.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

rae.keller-niemann@t-online.de

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwalt-Keller

Rae Keller & Niemann / Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V.

Der VSLW mahnt u.a. angeblich falsche, bzw. veraltete Belehrungen über das Widerrufsrecht auf der Internetplattform ebay ab.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Falls Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so zeigt die Praxis, dass häufig Unterlassungserklärungen verlangt werden, die deutlich über das erforderliche Maß hinausgehen und ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die Zukunft darstellen. In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und sich beraten lassen.

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung von Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V. erhalten haben.