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Abmahnungen der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) / Rae Keller & Niemann

 

Derzeit mahnt die Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) in verschiedenen Bereichen Gewerbetreibende ab. Uns liegen Abmahnungen der WBZ wegen angeblicher Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV), AGB-Klauseln und fehlenden Musterwiderrufsformularen vor.

Die Wettbewerbszentrale ist berechtigt Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zu führen. Die WBZ kann damit eigenständig Abmahnungen wegen Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere wenn Verbraucherschutzgesetze betroffen sind, aussprechen.

Mit der Abmahnung werden von der WBZ Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine begründete Abmahnung vorliegt.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren soll, selbst wenn diese denn berechtigt ist. Das ungeprüfte Unterschreiben von vorgefertigten Unterlassungserklärungen ist gefährlich und kann im Extremfall sogar existenzvernichtende Konsequenzen haben. Ignorieren darf man die Abmahnung natürlich auch nicht, denn dann wird die WBZ gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. 

Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und ggf. umformulieren lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale (Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V. / WBZ) erhalten haben.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

rae.keller-niemann@t-online.de

www.keller-niemann.de/Kanzlei

Rae Keller & Niemann / Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V.

Der VSLW mahnt u.a. angeblich falsche, bzw. veraltete Belehrungen über das Widerrufsrecht auf der Internetplattform ebay ab.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Falls Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so zeigt die Praxis, dass häufig Unterlassungserklärungen verlangt werden, die deutlich über das erforderliche Maß hinausgehen und ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die Zukunft darstellen. In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und sich beraten lassen.

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung von Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V. erhalten haben.

Rae Keller & Niemann / Neue Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen und Quotenabgeltungsklauseln

Ein häufiger Streitpunkt bei Wohnraummietverhältnissen ist die Frage in welchem Umfang und ob überhaupt, beziehungsweise von wem, Schönheitsreparaturen zu leisten sind.

Unter Schönheitsreparaturen versteht man kleinere Instandhaltungsarbeiten wie zum Beispiel das Streichen und gegebenenfalls Tapezieren von Wänden, das Lackieren von Türrahmen oder Heizung, etc..

Nach dem Gesetz ist es grundsätzlich Sache des Vermieters (gemäß §535 BGB) die Mietsache in einem ordnungsgemäßen / vertragsgemäßen Zustand zu erhalten. Demgemäß muss der Vermieter eigentlich auch jegliche Instandhaltungsarbeiten, also auch die Schönheitsreparaturen, auf eigene Kosten durchführen.

Es ist jedoch allgemein üblich, dass der Vermieter diese Instandhaltungspflicht nach § 535 BGB zur Vornahme der Schönheitsreparaturen in dem Mietvertrag auf den Mieter überträgt.

Bereits in der Vergangenheit gab es zu diesem Thema diverse höchstrichterliche Entscheidungen, so zum Beispiel zur Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln in Formularmietverträgen mit sogenannten „starren“ Renovierungsfristen.

Bereits diese Klausel hat der BGH in der Vergangenheit für unwirksam erklärt.

Nun hat der BGH in gleich mehreren Entscheidungen die Möglichkeit zur Übertragung der Schönheitsreparaturpflicht durch Mietvertrag auf den Mieter weiter eingeschränkt.

Diese Entscheidungen betreffen sowohl die Frage der Gültigkeit von „Schönheitsreparaturklauseln“, als auch die Wirksamkeit von sog. „Quotenabgeltungsklauseln“.

Wie bereits erläutert wird in einer mietvertraglichen „Schönheitsreparaturklausel“ dem Mieter die Pflicht auferlegt kleinere Instandhaltungsarbeiten, also Schönheitsreparaturen durchzuführen. Der Bundesgerichtshof hat nunmehr entschieden, dass diese Klauseln in Mietverträgen grundsätzlich unzulässig und damit unwirksam sind, wenn die Mietwohnung unrenoviert vom Vermieter an den Mieter übergeben wurde.

In diesem Fall wäre nämlich unter Umständen der Mieter verpflichtet Schönheitsreparaturen durchzuführen, welche gegebenenfalls der Vormieter unterlassen hat oder es würde oftmals der Umstand eintreten, dass der Vermieter die Wohnung vom Mieter in einem besseren Zustand zurückerhält, als er diese an den Mieter tatsächlich übergeben hat. Hierdurch wird der Mieter, nach Ansicht der BGH – Richter, unangemessen benachteiligt.

Nach neuer Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist damit die Verwendung einer Schönheitsreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag nur noch dann zulässig, wenn die Mietwohnung in vollständig renoviertem Zustand an den Mieter übergeben wurde.

Sinnvollerweise sollte hierauf im Mietvertrag auch ausdrücklich Bezug genommen werden.

In allen anderen Fällen sind Schönheitsreparaturklauseln im Wohnraummietvertrag nunmehr unwirksam, was bedeutet, dass der Mieter bei Auszug nicht renovieren muss und des Weiteren der Mieter sogar während dem laufenden Mietverhältnis vom Vermieter die fachgerechte Durchführung von Schönheitsreparaturen in regelmäßigen Abständen (soweit erforderlich) verlangen kann.

Des Weiteren hat sich der BGH mit der Wirksamkeit von sog. Quotenabgeltungsklauseln in Formularmietverträgen befasst.

In einer sogenannten „Quotenabgeltungsklausel“ ist im Formularmietvertrag geregelt, dass ein Mieter bei Auszug aus der Mietwohnung, sofern eine Renovierung der Wohnung noch nicht erforderlich sein sollte, dieser dennoch für den von ihm genutzten Zeitraum eine quotenmäßige Entschädigung hinsichtlich der zukünftig noch durchzuführenden Schönheitsreparaturen an den Vermieter zu zahlen hat.

Einer solchen Formularklausel in Wohnraummietverträgen hat der BGH nunmehr grundsätzlich eine Absage erteilt.

Nach der Begründung der BGH – Richter ist eine solche Klausel intransparent, da der Mieter nicht absehen kann, in welchem Umfang, gegebenenfalls welche Kosten auf ihn zukommen.

Damit ist eine formularmäßige „Quotenabgeltungsklausel“ in Wohnraummietverträgen nunmehr immer unwirksam und zwar unabhängig davon, ob die Wohnung bei Vertragsbeginn renoviert oder unrenoviert übergeben wurde.

Wie bereits erläutert kann eine sogenannte „Schönheitsreparaturklausel“ hingegen auch weiterhin bei Wohnraummietverhältnissen formularmäßig vereinbart werden, allerdings nur bei renoviert übergebenem Wohnraum. Wird der Wohnraum hingegen unrenoviert an den Mieter übergeben ist auch in diesem Fall eine „ Schönheitsreparaturklausel“ grundsätzlich unwirksam.

BGH Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 185/14
BGH Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 242/13
BGH Urteil vom 18.03.2015, Aktenzeichen: VIII ZR 21/13

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.