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Verschulden am Scheitern der Ehe – Verwirkung des Trennungsunterhalts / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Im Rahmen einer Ehescheidung gilt heute nicht mehr das „Verschuldensprinzip“, sondern das sog. „Zerrüttungsprinzip“.

Nach dem Zerrüttungsprinzip ist es nicht von Interesse, welcher Ehegatte evtl. ein Verschulden an der Ehescheidung trägt, dass Gericht interessiert sich lediglich dafür, ob die Trennungszeit formal eingehalten wurde und die Ehe zerrüttet ist, also keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Einfach gesagt: Ist die Ehe zerrüttet, wird diese nach Ablauf der Trennungszeit geschieden.

Anders verhält es sich jedoch bei Fragen des Ehegattenunterhalts. Im Rahmen von Trennungs- und / oder nachehelichem Unterhalt kann die Frage, welcher Ehegatte ein Verschulden an dem Scheitern der Ehe trägt durchaus eine Rolle spielen.

Insbesondere wenn ein Ehegatte ein außereheliches Verhältnis unterhält und dies zum Scheitern der Ehe führt, kann dies den Unterhaltsanspruch schmälern oder ganz entfallen lassen.

So entschied das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03) in folgendem Fall:

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Gleichzeitig forderte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Mann für die Zeit bis zur Scheidung. Dieser verweigerte die Zahlung und die Ehefrau klagte auf Unterhaltszahlung.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Ehefrau lediglich ein reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Der Ehemann wurde verurteilt (lediglich) den hälftigen Trennungsunterhalt zu zahlen.

Bei Fragen zu Unterhalt und Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de

[Rechtsanwälte Keller & Niemann] Betriebskostenabrechnung aus Sicht des Mieters

Rechtsanwalt Oliver Keller

Wenn Sie als Mieter die Betriebskostenabrechnung erhalten sollten Sie genau hinschauen: In der Praxis enthalten viele Abrechnungen Fehler und insbesondere unzulässige Positionen die nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Daher sollten Sie Ihre Abrechnung genau kontrollieren.
Zunächst sollten Sie einen Blick in Ihren Mietvertrag werfen. Haben Sie im Vertrag eine Betriebskostenvorauszahlung vereinbart, so ist der Vermieter verpflichtet einmal jährlich eine Abrechnung zu erteilen, eben eine Betriebskostenabrechnung. Diese muss sich immer auf ein Jahr, aber nicht unbedingt auf das Kalenderjahr beziehen. Etwas anderes gilt, wenn Sie für bestimmte Betriebskosten eine Pauschale vereinbart haben. In diesem Fall erhalten Sie keine Abrechnung. Pauschale bedeutet: Haben Sie tatsächlich mehr verbraucht als durch die Pauschale abgedeckt, so kann der Vermieter dennoch nichts von Ihnen nachfordern. Haben Sie aber weniger verbraucht als „pauschal“ gezahlt, erhalten Sie auch nichts zurück.

Leisten Sie eine Betriebskostenvorauszahlung muss Ihnen spätestens zwölf Monate nach Ende des Abrechnungszeitraums die Abrechnung zugegangen sein. Bezieht sich die Abrechnung zum Beispiel auf das gesamte Kalenderjahr 2012, hat der Vermieter bis zum 31. Dezember 2013 die Möglichkeit, die Rechnung zu stellen. Abrechnungen, die dem Mieter zu spät zugehen, muss dieser nicht mehr zahlen (siehe § 556 Abs. 3 S. 3 BGB).

Betriebskosten, die monatlich in Form eines Abschlags an den Vermieter gezahlt werden, müssen bereits im Mietvertrag klar aufgeführt werden. Finden Sie auf Ihrer Betriebskostenabrechnung Positionen, die Sie mit Ihrem Vermieter nicht vorher im Mietvertrag vereinbart haben, müssen Sie diese in der Regel nicht zahlen.

Diese Betriebskosten darf die Abrechnung enthalten

Zu den Betriebskosten gehören üblicherweise die Kosten für Heizung und Warmwasser, Wasser, Abwasser, aber auch die Müllabfuhr, Grundsteuer, Strassenreinigung und die Hausreinigung. Umlagefähig sind ferner die allgemein nach Betriebskostenverordnung umlagefähigen Kosten. Dazu gehören auch „Sonstige Betriebskosten„. Unter diesem Punkt können je nach Gebäude andere Positionen auftauchen, so etwa die Wartung von Brandmeldeanlagen oder die Dachrinnenreinigung.

All diese Kosten müssen laufend entstehen und bereits im Mietvertrag benannt werden – sonst darf der Vermieter sie Ihnen nicht in Rechnung stellen.

Kosten und Verteilerschlüssel kontrollieren

Wenn Sie die Betriebskostenabrechnung überprüfen, sollten Sie nicht nur auf die korrekten Summen bei den einzelnen Positionen achten, sondern auch auf den Verteilerschlüssel. Bei den Heizkosten sind beispielsweise zwischen 50 und 70 Prozent auf den tatsächlichen Verbrauch umzulegen, der Rest richtet sich nach der Wohnfläche. Fehlt der Verteilungsschlüssel in der Betriebskostenabrechnung, so ist diese bereits aus diesem Grund „formal unwirksam“.

Manche Betriebskostenabrechnungen enthalten Kosten für Verwaltung, Rechtsschutz oder Nutzerwechselkosten. Diese darf der Vermieter jedoch nicht auf die Mieter umlegen – Sie müssen sie also nicht bezahlen.
Jeder Mieter hat das Recht seine Betriebskostenabrechnung zu überprüfen und auch beim Vermieter Einsicht in die Originalbelege zu nehmen. So können Sie überprüfen, ob die Abrechnung eventuell Fehler enthält. Der Vermieter ist verpflichtet dem Mieter für jede Abrechnungspositon in der Betriebskostenabrechnung auch den entsprechenden Beleg vorzulegen. Wohnt Ihr Vermieter weit entfernt, muss er Ihnen Kopien zur Verfügung stellen. Ist der Sachverhalt nach 30 Tagen noch nicht geklärt – die übliche Frist, in der etwa eine Betriebskostennachzahlung zu leisten ist – können Sie entweder hinsichtlich einer Nachzahlung ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen oder unter Vorbehalt zahlen. Des weiteren sollten Sie in diesem Fall Rechtsrat bei einem Rechtsanwalt einholen.

Keinesfalls dürfen Sie bei einer Betriebskostennachforderung, sofern diese strittig ist, vorbehaltslos Zahlung leisten, da Ihnen in diesem Fall wohl auch kein Anwalt mehr helfen kann. In diesem Fall würde man Ihnen die vorbehaltlose Zahlung einer Betriebskostennachforderung wohl als Forderungsanerkenntnis auslegen.

Selbstverständlich haben Sie aber auch im Falle eines Betriebskostenguthabens Anspruch auf eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung. In der Praxis kommt es aber vor, dass manche Vermieter, wenn ein Betriebskostenguthaben des Mieters vorliegt, keine Abrechnung erstellen oder sich damit lange Zeit lassen. Auch in diesem Fall gilt, die Abrechnung muss spätestens innerhalb eines Jahres nach dem Abrechnungszeitraum erfolgen. Auch in diesem Fall sollten Sie Rechtsrat einholen, sofern Sie vom Vermieter keine Abrechnung erhalten oder Zweifel an der Abrechnung bestehen.

Für weitere Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
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Tel.: 05724-3973247

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