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Ausbildungsplatz Rechtsanwaltsfachangestellte(r) ab 01.08.2016 / Rechtsanwälte Keller & Niemann Obernkirchen

Wir suchen zur Verstärkung unserer Rechtsanwaltskanzlei zum 01.08.2016 eine/n Auszubildende/n zur/zum Rechtsanwaltsfachangestellten.

Sie sind teamfähig, besitzen gute Umgangsformen und ein gepflegtes Erscheinungsbild. Sie suchen einen abwechslungsreichen Ausbildungsplatz der Ihnen für die berufliche Zukunft vielfältige Möglichkeiten bietet. Dann freuen wir uns auf Ihre Bewerbung.

Als Voraussetzungen erwarten wir:
Mindestens einen guten Realschulabschluss, Fachhochschulreife oder Abitur.
Gute Deutschkenntnisse, sowie sichere und fehlerfreie Rechtschreibung und Grammatik.
Ein gutes sprachliches Ausdrucksvermögen, sowie Kenntnisse im kaufmännischen Rechnen.
Kenntnisse in MS-Office sowie 10-Finger-Tastschreiben wären wünschenswert.

Wir bieten Ihnen eine qualifizierte Ausbildung in freundlicher Atmosphäre.

Wir freuen uns auf Ihre Bewerbung.

Bitte reichen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen schriftlich oder per E-Mail bei uns ein.

Widerruf von geförderten Darlehen und Neuregelung Immobiliendarlehen 2016

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Darlehensverträge widerrufen werden können wenn der Darlehnsnehmer Verbraucher ist und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch wenn eine Belehrung erfolgte, aber die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch einen Widerruf hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit sich eines unvorteilhaften Altdarlehens zu entledigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) und zu günstigeren Konditionen ein neues Darlehen abzuschließen. Häufig stellt sich bei Immobilienfinanzierungen die Frage, ob auch geförderte Dar­le­hen, z.B. durch die KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) oder andere Landesförderbanken, wider­rufbar sind.

Hier kommt es darauf an wann und wie der Vertrag geschlossen wurde.

Widerruf geförderter Darlehen (z.B. KfW, N-Bank, etc.):

Bei geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen han­delt es sich in der Regel um Kre­dite, die auf­grund eines Bewil­li­gungs­be­scheids von der Förderbank über die „Haus­bank“ an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wer­den. Entscheidend ist die Frage, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen handelt. Das Verbraucherdahrlehen ist in § 491 BGB geregelt, dessen Fassung jedoch 2010 und 2014 geändert wurde. Daher ist zunächst entscheidend, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Für den Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 waren nach § 491 BGB [alte Fassung] nur die Darlehen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, welche direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wurden. Die­ser Fall trat jedoch rela­tiv sel­ten ein. Der Regel­fall ist und war, dass das Dar­le­hen von einer ande­ren Bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wird, quasi durch­ge­lei­tet wurde. Wurde das geför­derte Dar­le­hen nicht von der Förderbank direkt an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben, son­dern über eine andere Bank, war der Dar­le­hens­neh­mer unein­ge­schränkt über sein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB [a.F.] aufzuklären. Erfolgte dies nicht ordnungsgemäß können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden.

Für den Zeit­raum vom 11.06.2010 bis heute gilt für alle geförderten Darlehen, dass grundsätzlich keine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, da der § 491 BGB dahingehend geändert wurde, dass geförderte Darlehen keine Verbraucherdarlehen (mehr) sind. Eine Widerrufsbelehrung kann aber dennoch erforderlich sein, wenn das geförderte Darlehen z.B. bei einer Direktbank lediglich Online (über den Computer) oder telefonisch geschlossen wurde, die Verträge auf dem Postweg versandt wurden und keine Beratung in einer Bankfiliale stattfand. In diesem Fall ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, da der Vertrag ausschließlich als „Fernabsatzgeschäft“ zustande kam. Bei einem „Fernabsatzgeschäft“ besteht das Widerrufsrecht, unabhängig von der ordnungsgemäßen Belehrung, jedoch maximal 1 Jahr und 14 Tage.

Änderungen Verbraucherimmobiliendarlehen ab März 2016:

Bei einem Verbraucherimmobiliendarlehen gilt derzeit noch ein „ewiges“ Widerrufsrecht, auch dies soll sich in naher Zukunft jedoch ändern. Im Rahmen der Umsetzung der europäischen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in deutsches Recht soll das Widerrufsrecht auch für Verbraucherimmobiliendarlehen generell nach 1 Jahr und 14 Tagen (unabhängig von einer Belehrung) erlöschen. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis März 2016 erfolgen und auch für Altverträge gelten. Wer sich mit dem Gedanken befasst ein gefördertes Immobiliendarlehen oder ein Verbraucherimmobiliendarlehen zu widerrufen sollte kurzfristig handeln. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der Bank ist jedoch eine anwaltliche Beratung anzuraten.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de

Tel.: 05724 – 3973247

Ehescheidung / Anwalt für Familienrecht

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Familienrecht. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Familienrechts, z.B. im Rahmen einer Ehescheidung, bei Fragen zum Unterhalt oder Sorgerecht.
Die romantische Liebe, Eheglück für immer – wer wünscht sich das nicht?

Statistisch wird heute jedoch jede 2 – 3 Ehe durch das Familiengericht geschieden.

Bis zur Ehescheidung hat man häufig nicht nur ein heftiges Auf und Ab der Gefühle hinter sich, sondern auch ein langwieriges rechtliches Prozedere. Dieses beginnt meist klassisch damit, dass einer der Partner dem anderen eröffnet, sich trennen zu wollen und auszieht. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs beginnt das Trennungsjahr, und erst wenn dieses abgelaufen ist, dürfen sich Eheleute scheiden lassen. Für schnellere Scheidungen muss es sehr gravierende Gründe geben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben, was z.B. häufiger vorkommt wenn die Ehewohnung Eigentum beider Ehegatten ist und man sich einen Auszug evtl. wirtschaftlich nicht erlauben kann. Auch in diesem Fall müssen die Eheleute aber mindestens 1 Jahr (innerhalb der Ehewohnung) getrennt leben, bevor sie Scheidungsantrag stellen können.

Zwei Rechtsanwälte bei einer Scheidung?

Zuständig für eine Ehescheidung ist das Familiengericht. Der Ehepartner, der die Scheidung einreichen will, muss eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, denn nur eine Anwältin oder ein Anwalt darf den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Der andere bleibt dann oft ohne Beistand, denn rechtlich gesehen muss er sich nicht vertreten lassen. Es geht auch so, denken viele in dieser Situation (mit Blick auf die Kosten), doch das ist manchmal ein Irrtum. Ist der nicht anwaltlich vertretene Teil der ?schwächere‘, kann das für ihn gefährlich werden. Anträge im Ehescheidungsverfahren zum Unterhalt etwa kann man nur durch einen Anwalt stellen. Nur wenn beide Ehegatten sich über alle Punkte der Ehescheidung nebst Unterhalt, etc., wirklich einig sind, sollte man auf einen eigenen Anwalt verzichten. Im Zweifelsfall sollte man sich zumindest vorher anwaltlich beraten lassen.

Gibt es finanzielle Hilfen für die Scheidungskosten?

Rechtsschutzversicherungen übernehmen teils die Kosten für die erste Beratung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, aber nur wenn es im Vertrag festgelegt ist. Das Gerichtsverfahren wird aber nicht durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen. Paare, die ihre Scheidung nicht selbst bezahlen können, sollten zusammen mit dem Scheidungsantrag Verfahrenskostenhilfe beantragen. Zur vorherigen Beratung besteht außerdem die Möglichkeit beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Hat das Scheidungsverfahren begonnen, führt das Familiengericht automatisch einen sogenannten Versorgungsausgleich durch. Im Versorgungsausgleich werden alle Rentenansprüche, die ein Paar in seiner Ehe angesammelt hat, zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre bestanden haben, führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn ihn einer der Ehepartner beantragt.

Der Versorgungsausgleich ist das einzige, was das Familiengericht von sich aus durchführt, alles andere müssen die Eheleute beantragen. Erst auf Antrag berechnet das Gericht während des Scheidungsverfahrens den Zugewinnausgleich oder den Unterhalt und entscheidet, wer weiter in der ehelichen Wohnung leben darf.

Ablauf einer Scheidung

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird, schickt das Gericht ihn zusammen mit den Formularen zum Versorgungsausgleich dem anderen Ehegatten zu. Ist der Versorgungsausgleich vom Rententräger berechnet, legt das Gericht den Scheidungstermin fest. An dem Termin müssen beide Ehegatten teilnehmen. Dabei muss mindestens der Partner, der den Scheidungsantrag gestellt hat, mit seinem Rechtsbeistand erscheinen.

Bei dem Termin fragt die Familienrichterin oder der Familienrichter das ehemalige Paar, ob es geschieden werden will. Ein schlichtes „Ja“ als Antwort besiegelt das Ende der Ehe. Dann wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Dieser wird nach einem Monat rechtskräftig, wenn niemand dagegen Beschwerde einlegt.

Nachfolgend zählen wir Ihnen einige wesentliche Bereiche und Themen im Familienrecht auf in denen eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist:

Scheidung

  • Einvernehmliche oder streitige Ehescheidung.
  • Ein Antrag auf Scheidung kann bei Gericht nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
  • Das Gericht spricht die Scheidung in der Regel erst nach einem Trennungsjahr aus, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und / oder die Zerrüttung der Ehe feststeht (zuvor Scheidung nur in Härtefällen).
  • Widerspricht ein Ehegatte, ist die Ehescheidung jedenfalls nach dreijährigem Getrenntleben möglich.
  • Eine gute Vereinbarung (eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung) erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren; eine zuvor getroffene endgültige Regelung schafft Sicherheit für die Zukunft.

Sorgerecht / Umgangsrecht

Ehegatten- und Kindesunterhalt

  • Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
  • Ansprüche und Verpflichtungen auf Unterhaltszahlungen sollten immer im Wege einer umfassenden anwaltlichen Prüfung und Rechtsberatung abgeklärt werden.
  • Unterhaltsberechtigter ist zur Aufnahme angemessener Tätigkeit verpflichtet.
  • Kein Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit (kurze Dauer der Ehe, schwerwiegendes Fehlverhalten, Straftaten des Unterhaltsberechtigten, Verwirkung durch Zusammenleben mit neuem Partner).
  • Wenn ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, Abänderungsklage und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erwägen.
  • Die Höhe des Zahlungsanspruchs hängt vom Alter des Kindes und der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten ab. Die konkrete Berechnung von Kindesunterhalt erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
  • Krankenversicherung, Mehr- und Sonderbedarf erhöhen den Kindesunterhalt.

Zugewinnausgleich

  • Derjenige mit dem höheren Zugewinn während der Ehe (Vergleich von Anfangs- und Endvermögen) ist ausgleichsverpflichtet.
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind nicht ausgleichspflichtig.
  • Schenkungen von Schwiegereltern können ggfs. zurückgefordert werden.

Absicherung vor der Eheschließung

  • Vertragliche Regelung von Rechten und Pflichten während und nach der Ehe verhindert Streit und Risiken im Scheidungsverfahren, deshalb besteht die Möglichkeit schon vor der Eheschließung einen fairen Ehevertrag abschließen.
  • Inhalt des Ehevertrages mit Rechtsanwalt beraten und notariell beurkunden lassen.
  • Eheliches Güterrecht individuell regeln (unerlässlich bei Unternehmerehen): z.B. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Regelungen über Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.

Bei allen Fragen zum Familienrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

www.keller-niemann.de/Kanzlei

Geringfügige Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung reichen aus / Rae Keller & Niemann

 

 

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Bei Darlehen und Krediten haben Banken in den vergangenen Jahren vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oftmals sind die von Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen für den Kunden missverständlich, was gegebenenfalls zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann.

Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten Zinsen in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung.

Für den juristischen Laien ist es zwar schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Bankkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Bank exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat.

Schließlich könne die Bank maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Banken in der Vergangenheit jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert.

Weicht die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung jedoch von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich die Bank eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Auch geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus.

Selbst wenn die verwendete Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht ist dies für die Bank schädlich.

Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“ kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrages gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Alleine bei einem Darlehensbetrag, beziehungsweise einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer möglichen Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 Prozentpunkte einen jährlichen Einsparbetrag von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Sollten Sie Fragen haben zu diesem Thema, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Mail: rae.keller-niemann@t-online.de

http://www.keller-niemann.de/Kanzlei