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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwaelte/Rechtsanwalt-Oliver-Keller

Rückforderung unzulässiger Bearbeitungsgebühren bei Darlehen [Rechtsanwälte Keller und Niemann]

Der Bundesgerichtshof bestätigt nochmals seine Rechtsprechung zu der Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen.

Viele Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit für die Vergabe von Krediten gesonderte „Bearbeitungsgebühren“ verlangt.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1 bis 3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren durch Banken und Sparkassen unzulässig ist.

Fraglich war jedoch seitdem, bis wann Kunden rückwirkend entsprechende Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen zurückverlangen können.

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr eindeutig entschieden.

(BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen XI ZR 17/14)

Bis zum Ende diesen Jahres (31.12.2014) können noch sämtliche Bearbeitungsgebühren für Kredite rückwirkend seit dem Jahr 2004 zurückverlangt werden.

Das bedeutet, wer seit dem Jahr 2004 bis heute ein Darlehen abgeschlossen hat, welches Bearbeitungsgebühren enthielt, kann die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Forderungen aus den Jahren 2004-2011 spätestens am 31.12.2014 verjähren. Die Verjährungsfrist kann nur durch die rechtzeitige Einreichung einer Klage bei Gericht oder den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids (vor Ablauf der Verjährungsfrist) gehemmt werden.

Insofern muss jeder, wer nunmehr kurzfristig Bearbeitungsgebühren zurückverlangen möchte, sofort tätig werden.

Man sollte seine Bank oder Sparkasse anschreiben und unmittelbar die Zahlung innerhalb einer Woche geltend machen.

Reagiert die Bank hierauf nicht, kann man rein vorsorglich zur Hemmung der Verjährung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen oder eine anwaltliche Vertretung benötigen, so stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller und Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen

Telefonnummer: 05724 3973247

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