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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwaelte/Rechtsanwalt-Oliver-Keller

Rae Keller & Niemann / Schuldnerberatung, außergerichtliche Schuldenregulierung und Verbraucherinsolvenz

Wann ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung erforderlich?

Beim Thema außergerichtliche Schuldenregulierung und Verbraucherinsolvenz fragen sich Schuldner häufig, ob eine außergerichtliche Schuldenregulierung Sinn macht oder man nicht besser sofort einen Insolvenzantrag bei Gericht stellt.

Teilweise findet man auch im Internet Einträge, wo seitenweise die Vorzüge einer Schuldenregulierung im Verhältnis zu einer Verbraucherinsolvenz geschildert werden.

Dabei kann sich die Frage eigentlich gar nicht stellen, ob eine Schuldenregulierung besser ist als eine Verbraucherinsolvenz.

Gemäß § 305 Abs. 1 Ziff. 1 Insolvenzordnung ist es zwingend vorgeschrieben, dass zunächst eine außergerichtliche Schuldenregulierung über eine geeignete Person / Stelle (Rechtsanwalt, Steuerberater, anerkannte Schuldnerberatungsstelle) durchgeführt werden muss, bevor man überhaupt einen gerichtlichen Antrag auf Eröffnung einer Verbraucherinsolvenz stellen kann.

Das heißt, hat man keine außergerichtliche Schuldenregulierung über eine geeignete Person / Stelle in den letzte sechs Monaten vor Stellung eines Insolvenzeröffnungsantrags als Verbraucher durchgeführt, ist der Insolvenzantrag unzulässig und wird vom Gericht (kostenpflichtig) zurückgewiesen.

Diese Vorschriften gelten jedoch nur für die Verbraucherinsolvenz, nicht für eine sogenannte Regelinsolvenz.

Verbraucher ist gemäß § 304 Insolvenzordnung jede natürliche Person, die keine selbstständige wirtschaftliche Tätigkeit ausübt oder ausgeübt hat.

Darüber hinaus gelten jedoch auch ehemalige selbstständige als Verbraucher, wenn sie eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt haben, diese jedoch beendet ist, die Vermögensverhältnisse überschaubar sind und keine Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (von angestellten Arbeitnehmern) bestehen. Hierbei bestimmt § 304 Abs. 2 Insolvenzordnung, dass die Vermögensverhältnisse nur dann als überschaubar gelten, wenn bei ehemals Selbstständigen weniger als 20 Gläubiger vorhanden sind. Haben ehemals Selbstständige mehr als 20 Gläubiger müssen sie eine Regelinsolvenz beantragen.

Diese Einschränkung („weniger als 20 Gläubiger“) gilt jedoch nur für ehemals Selbstständige, welche quasi ausnahmsweise eine Verbraucherinsolvenz durchführen können.

Für (normale) Verbraucher, also alle Personen die nicht vormals selbstständig tätig waren, gilt keine zahlenmäßige Beschränkung von Gläubigern.

Das bedeutet, für (normale) Verbraucher darf die Gläubigeranzahl auch durchaus über 20 Gläubigern liegen.

Warum ist eine außergerichtliche Schuldenregulierung zwingend vorgeschrieben?

Die außergerichtliche Schuldenregulierung wurde im Verbraucherinsolvenzverfahren vom Gesetzgeber eingeführt, da diese sowohl für den Schuldner, als auch für die Gläubiger, als auch die Gerichte und letztendlich für die Staatskasse eine Entlastung darstellt.

Zunächst einmal werden die Gerichte entlastet, da viele Kleininsolvenzverfahren dort überhaupt nicht mehr auflaufen, sofern zwischen dem Schuldner und den Gläubigen eine außergerichtliche Einigung über einen Schuldnerberater erfolgt.

Der außergerichtliche Einigungsversuch hat das Ziel eine gütliche Einigung zwischen Schuldner und Gläubiger herbeizuführen, wodurch eine Insolvenz vermieden wird. Dies ist in der Regel, ebenso wie ein Insolvenzverfahren, mit einem teilweisen Forderungsverlust der Gläubiger verbunden.

Im Rahmen der außergerichtlichen Schuldenregulierung müssen die Gläubiger, im Gegensatz zu einem Insolvenzverfahren, jedoch freiwillig auf einen Teil ihrer Forderungen verzichten.

Darüber hinaus werden Insolvenzgerichte entlastet, da gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die außergerichtliche Schuldenregulierung durch eine „geeignete Person / Stelle“, also einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder eine anerkannte Schuldnerberatungsstelle des Landes durchgeführt werden muss.

Nur diese können auch eine Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung ausstellen, damit der Schuldner nach einem erfolglosen außergerichtlichen Einigungsversuch auch überhaupt die Möglichkeit hat einen Verbraucherinsolvenzantrag zu stellen.

Wird die Schuldensituation durch eine geeignete Stelle außergerichtlich schon einmal aufbereitet, ist es später sowohl für das Insolvenzgericht, als auch den Schuldner und einen gegebenenfalls nachfolgenden Insolvenzverwalter einfacher die Angelegenheit weiter zu bearbeiten.

Es geht bei der außergerichtlichen Schuldenregulierung jedoch nicht nur um eine Arbeitserleichterung der Insolvenzgerichte. Auch der Schuldner selber und nicht zuletzt die Gläubiger haben durch eine Schulderegulierung erhebliche Vorteile.

Die Durchführung eines Insolvenzverfahrens kostet grundsätzlich Geld. Das heißt die Entschuldung durch ein Insolvenzverfahren wird  für den Schuldner nicht staatlich quasi „frei Haus“ geliefert.

Bei Abschluss eines Insolvenzverfahrens muss der Schuldner dieses am Ende bezahlen.

Die Kosten des Insolvenzverfahrens richten sich hierbei nach der Insolvenzmasse, also dem Geld was letztendlich zur Verteilung an die Gläubiger und zur Deckung der Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten zur Verfügung steht.

Dies kann freies Vermögen des Schuldners sein, ebenso wie aber auch sein pfändbares Einkommen, was der Schuldner während des Insolvenzverfahrens erzielt.

Im Durchschnitt sind bei einer Verbraucherinsolvenz mit Kosten für das Gericht und den Insolvenzverwalter in Höhe von 2.000,00 – 3.000,00 € mindestens zu rechnen.

Eben hier liegt der große Vorteil einer außergerichtlichen Schuldenregulierung, hier fallen zunächst einmal keine weiteren Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten an.

Je nach Einkommenssituation des Schuldners werden zudem die Kosten der außergerichtlichen Schuldenregulierung, sofern der Schuldner Anspruch auf Beratungshilfe besitzt, vollständig von der Staatskasse übernommen. Gerade im Fall einer Schuldenregulierung besteht in der Regel ein Anspruch auf staatliche Beratungshilfe.

Das heißt, in diesem Fall muss der Schuldner überhaupt keine Kosten aufwenden.

Dies stellt gleichzeitig auch einen Vorteil für die Gläubiger dar, denn bei Durchführung eines Insolvenzverfahrens werden zunächst alle Einnahmen (Masse) zur Deckung der Gerichts- und Insolvenzverwalterkosten herangezogen.

Erst der Rest wird dann als Insolvenzmasse prozentual gleichmäßig auf alle Gläubiger verteilt.

Im Einzelfall kann dies bedeuten, dass in einem Verbraucherinsolvenzverfahren ausschließlich von den potentiellen Einnahmen das Insolvenzgericht und der Insolvenzverwalter bezahlt werden und die Insolvenzgläubiger letztendlich leer ausgehen.

Bei erfolgreichem Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung stehen jene Beträge, welche sonst für das Insolvenzgericht und den Insolvenzverwalter aufgewendet werden müssten, weiterhin zur Schuldenregulierung für die Gläubiger zur Verfügung.

Somit bietet die außergerichtliche Schuldenregulierung erhebliche Vorteile, sowohl für den Schuldner, als auch die Gläubiger.

Für den Schuldner ist es ein erheblicher Vorteil, dass der erfolgreiche Abschluss einer außergerichtlichen Schuldenregulierung nicht zu einem Eintrag in öffentlichen Registern führt.

Wird zum Beispiel ein Insolvenzverfahren eröffnet, so steht dies in der zentralen  „Schuldnerkartei“ und unweigerlich kurze Zeit später auch in der „Schufa“.

Will man mit einem solchen Negativeintrag Verträge abschließen (Handyvertrag, Darlehen, etc.) dürfte dies schwierig werden.

Bei einer erfolgreichen Einigung mit den Gläubigern im Wege einer außergerichtlichen Schuldenregulierung wird üblicherweise mit vereinbart, dass etwaige Zwangsvollstreckungsmaßnahmen aufgehoben werden.

In einem solchen Fall würden nicht nur keine weiteren negativen Einträge erfolgen, sondern bereits erfolgte Negativeinträge würden wieder zurückgenommen, beziehungsweise zumindest für erledigt erklärt werden.

Auch dies hilft dem Schuldner ungemein bei seinem wirtschaftlichen Neustart.

Wie ist der Ablauf einer außergerichtlichen Schuldenregulierung?

Im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung nimmt der Schuldner zunächst Kontakt mit seinem Schuldnerberater auf.

Der Schuldnerberater verschafft sich einen Überblick über die Vermögens- und insbesondere die Schuldensituation.

Anschließend nimmt der Schuldnerberater Kontakt mit allen Gläubigern auf, um die aktuellen Forderungsstände abzufragen.

Sobald die Auskünfte der Gläubiger vorliegen, erstellt der Schuldnerberater einen Schuldenregulierungsplan und erörtert gemeinsam mit dem Schuldner die einzelnen Möglichkeiten einer (teilweisen) Schuldentilgung.

Diesbezüglich gibt es verschiedene Möglichkeiten, zum Beispiel die Leistung einer (teilweisen) Einmalzahlung, eine Ratenzahlungsvereinbarung oder auch ein sogenannter Nullplan.

Was bedeutet Einmalzahlung, Ratenzahlung, Nullplan?

Eine Einmalzahlung im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung bedeutet, dass zumindest einen Teil der Forderungen durch eine Einmalzahlung getilgt werden.

Die Einmalzahlung erfolgt auf sämtliche Forderungen, also aller Gläubiger.

Besteht zum Beispiel eine Gesamtverschuldung in Höhe von 10.000,00 € und hat der Schuldner gegebenenfalls die Möglichkeit sich innerhalb der Familie einen Betrag in Höhe von 5.000,00 € zu leihen, zwecks Schuldentilgung, kann mit den Gläubigern über einen Einmalzahlungsvergleich verhandelt werden. Das bedeutet, der Schuldner zahlt auf die insgesamt bestehenden Forderungen von 10.000,00 € einen Betrag in Höhe von 5.000,00 €, womit dann alle Forderungen erledigt wären.

Der Schuldner zahlt also praktisch nur die Hälfte.

Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Gläubiger einem solchen Einigungsvorschlag insgesamt zustimmen müssen.

Erfahrungsgemäß ist die Einigungsbereitschaft der Gläubiger bei einer angemessenen Einmalzahlung jedoch am höchsten.

In welcher Höhe eine Einmalzahlung angemessen ist, hängt vom Einzelfall ab.

Eine weitere Möglichkeit ist die außergerichtliche Einigung mit einem Ratenzahlungsplan.

Hierbei verpflichtet sich der Schuldner zur Zahlung einer monatlichen Rate  (zum Beispiel 50,00 oder 100,00 €) welche dann gleichmäßig auf die Forderung aller Gläubiger verteilt wird.

Ein solcher Ratenzahlungsplan läuft (angelehnt an die Laufzeit eines Insolvenzverfahrens mit Wohlverhaltensphase) in der Regel sechs Jahre.

Nach den 6 Jahren endet der Ratenzahlungsplan und etwaige noch bestehende Restforderungen werden von den Gläubigern erlassen.

Auch diesbezüglich müssen die Gläubiger mit diesem Einigungsvorschlag jedoch einverstanden sein.

Ein Nullplan bedeutet, dass man zunächst weder eine Einmalzahlung, noch eine Ratenzahlung anbieten kann.

Ein Nullplan ist immer dann möglich, wenn der Schuldner kein pfändbares Vermögen oder Einkommen zur Verfügung hat.

Selbst wenn der Schuldner arbeitet aber wegen Unterhaltspflichten gegenüber den Ehegatten und Kindern kein pfändbares Einkommen zur Verfügung steht, kann gegenüber den Gläubigern ein sogenannter Nullplan vorgelegt werden.

In einem Nullplan verpflichtet sich der Schuldner lediglich zukünftig an die Gläubiger Einmal- oder Ratenzahlung zu leisten, oder falls möglich die Schulden insgesamt zu tilgen, sofern sich die Einkommens- oder Vermögenssituation des Schuldners entsprechend ändert. Geschieht dies nicht, sollen die Gläubiger bei einer Einigung mit Nullplan jedoch trotzdem nach Ablauf von 6 Jahren auf sämtliche Forderungen verzichten.

Einen solchen Forderungsverzicht erklären Gläubiger in der Regel jedoch nicht, da es bei einem sogenannten Nullplan für die Gläubiger faktisch keinen Vorteil gibt.

Insofern werden die meisten außergerichtlichen Schuldenregulierungen mit Nullplänen quasi automatisch scheitern.

Was ist wenn der Einigungsversuch erfolgreich ist?

Ist der außergerichtliche Einigungsversuch erfolgreich, wird also eine Einigung mit den Gläubigern erzielt, muss der Schuldner „lediglich“ seine Verpflichtungen aus dem Einigungsvorschlag einhalten.

Hat er sich zum Beispiel zu einer Einmalzahlung verpflichten, muss er diese ordnungsgemäß in voller Höhe und fristgerecht an die Gläubiger zahlen.

Die Einmalzahlung bietet im Übrigen den größten Vorteil, da bei einer reinen Einmalzahlung die Schuldenregulierung auch sofort vollständig abgeschlossen ist.

Kommt es zu einem Ratenzahlungsvergleich muss der Schuldner die jeweiligen Raten vollständig und fristgerecht bezahlen.

Kommt es hier zu Verzögerungen, also kann der Schuldner im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung für die festgeschriebene Laufzeit (zum Beispiel von sechs Jahren) einzelne Raten nicht bezahlen, läuft er Gefahr, dass die Gläubiger den Vergleich kündigen.

In diesem Fall würden die Ursprungsforderungen wieder aufleben und oftmals kann man davon ausgehen, dass der Schuldner in diesem Fall dann seine Raten lediglich auf die anfallenden Kosten und Zinsen geleistet hat.

Insofern sollte gerade der Schuldner, bei einer erfolgreichen Einigung, unbedingt seine Verpflichtungen erfüllen. Geschieht dies nicht kann der Schuldner nicht einfach ein Verbraucherinsolvenzverfahren beantragen, vielmehr muss er in diesem Fall erneut eine außergerichtliche Schuldenregulierung durchführen.

Hierbei ist jedoch zu beachten, dass innerhalb von 10 Jahren die Landeskasse nur eine gerichtliche Schuldenregulierung für einen Schuldner übernimmt.

Das bedeutet, eine zweite Schuldenregulierung innerhalb von 10 Jahren muss der Schuldner in jedem Fall selber bezahlen.

Was ist wenn die Schuldenregulierung scheitert?

Wenn die Schuldenregulierung scheitert, erteilt der Schuldnerberater die Bescheinigung gemäß § 305 Abs. 1 Nr. 1 Insolvenzordnung über das „Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung“.

Hiermit kann der Schuldner dann einen Antrag auf Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens stellen.

Zuständig ist das örtliche Insolvenzgericht (Amtsgericht).

Zu beachten ist, dass die Bescheinigung lediglich sechs Monate Gültigkeit besitzt, das heißt der Insolvenzantrag muss innerhalb von sechs Monaten nach Scheitern der außergerichtlichen Schuldenregulierung gestellt werden.

Verpasst man diese Frist muss auch in diesem Fall eine erneute außergerichtliche Schuldenregulierung durchgeführt werden.

Das Verbraucherinsolvenzverfahren!

Das Verbraucherinsolvenzverfahren kann man nicht als schlechtere Alternative der außergerichtlichen Schuldenregulierung bezeichnen, sondern vielmehr als zweitbeste Möglichkeit.

In der Wertung ist natürlich einer erfolgreichen Schuldenregulierung der Vorzug zu geben, allerdings hat ein Schuldner nur durch ein Verbraucherinsolvenzverfahren die Möglichkeit seine Schulden auch tatsächlich „loszuwerden“, wenn eine außergerichtliche Einigung mit den Gläubigern nicht möglich ist.

Anderenfalls wären insbesondere durch Urteil, Vollstreckungsbescheid oder notarielle Urkunden titulierte Forderungen (mindestens) 30 Jahre lang vollstreckbar.

Nach Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahren erhalten die Schuldner auf Antrag eine Restschuldbefreiung, sodass sämtlichen Forderungen die bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahren gegen den Schuldner entstanden sind nicht mehr durchsetzbar sind.

Darüber hinaus wurden die Regelungen zum Verbraucherinsolvenzverfahren zum 1. Juli 2014 geändert, wodurch sich auch für den Schuldner im Einzelfall diverse Verbesserungen ergeben.

So kann der Schuldner nun unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren (anstatt 6 Jahren) Restschuldbefreiung erlangen.

Für weitere Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten und vertreten Schuldner im Rahmen einer Schuldnerberatung, außergerichtlichen Schuldenregulierung, sowie Verbraucher- oder Regelinsolvenz bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Tel.: 05724-3973247

http://www.keller-niemann.de
rae.keller-niemann@t-online.de

Bewertung in Ärzteportal; öffentliches Interesse gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [Rechtsanwälte Keller & Niemann]

Es gibt bereits für verschiedenste Dinge Bewertungsportale im Internet. So gibt es unter anderem auch Bewertungsportale für Ärzte.

Zum Streit kam es nun zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal „www.jameda.de“ hinsichtlich der über den Arzt dort veröffentlichten Daten.

Derartige Bewertungsportale funktionieren so, dass sich für verschiedenste Fachrichtungen Patienten über Ärzte dort informieren können.

Diese Bewertungsportale werden jedoch von dem Betreiber in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse geführt, so können z.B. Ärzte auf diesem Internetportal (jameda.de) auch kostenpflichtige „Pakete“ buchen, hierdurch erhalten sie eine bessere Werbeplatzierung.

Allerdings stellt sich die Frage, was ist wenn man mit seinen Daten auf einem solchen Internetportal überhaupt nicht veröffentlicht werden möchte, wie der betroffene Arzt im vorliegenden Fall.

Den wirtschaftlichen Erfolg erreicht ein solches Ärzteportal selbstverständlich nur, wenn dort auch eine entsprechende Anzahl von Ärzten „mitmacht“.

Man stelle sich vor, potentielle Patienten nutzen ein solches Portal und finden in ihrer Region keine niedergelassenen Ärzte.

Dementsprechend gehen solche Portale zunächst einmal so vor, dass sie aus anderen Quellen die Daten von niedergelassenen Ärzten übernehmen und diesen dann im Nachhinein die Möglichkeit bieten kostenpflichtige „Zusatzpakete“ zu buchen, um einen besseren Werbeauftritt zu erhalten.

Gleichzeitig können über die dort geführten Ärzte auch Bewertungen abgegeben werden.

Um einen Arzt in dem Portal zu bewerten braucht man lediglich eine E-Mailadresse dort anzugeben und kann dann anonym eine Bewertung platzieren.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt, ein niedergelassener Gynäkologe, der Veröffentlichung seiner Daten auf dem Internetportal jameda.de widersprochen, unter anderem mit Hinweis auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er wollte die Möglichkeit der „Werbung“ über dieses Internetportal schlicht nicht nutzen. Seine Daten, nebst verschiedener Bewertungen, wurden von dem Betreiber jedoch nicht gelöscht, sondern weiterhin veröffentlicht.

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof nun über diesen Fall entschieden, und das öffentliche Interesse (unter anderem mit Verweis auf § 29 Bundesdatenschutzgesetz) höher bewertet, als die persönlichen Rechte des Arztes.

Problematisch ist in diesem Fall für den Arzt, dass nicht nur seine persönlichen Daten, wie Adresse, Fachrichtung, Telefonnummer veröffentlicht werden, sondern eben auch Bewertungen von „Patienten“ möglich sind.

Die Entscheidung des BGH in dieser Sache ist insofern bedenklich, da in dieser Art von Bewertungsportalen eine erhebliche Missbrauchsgefahr liegt.

Auf dem strittigen Bewertungsportal http://www.jameda.de können Ärzte mit Noten und kurzen Texten bewertet werden.

Nun darf man sich allerdings bereits die Frage stellen, was ein potentieller Patient einer Bewertung Note 1, „sehr empfehlenswert“ inhaltlich entnehmen soll.

Weiß ein potentieller Patient durch eine solche rein subjektive und substanzlose Bewertung, ob es sich hier um einen guten Arzt handelt oder nicht?

Was ist bei einer Bewertung etwa mit einer 3 oder 4 und einem Text „geht so“? Was soll ein potentieller Patient aus einer solchen Bewertung entnehmen.

Der tatsächliche Nutzen solch oberflächlicher Bewertungen für die Öffentlichkeit auf einem Bewertungsportal ist eher fraglich.

Allerdings besteht zu Lasten des betroffenen Arztes in diesem Bewertungsportal eine ganz erhebliche Missbrauchsgefahr.

Man stelle sich nur vor, irgendjemand (dies muss nicht einmal tatsächlich ein Patient sein) will dem Arzt „eins auswischen“ und erteilt diesem die Note 6 mit einer entsprechend äußerst negativen Kurzmitteilung (z.B. „schlecht, nicht empfehlenswert“).

Eine solche Bewertung kann jedermann innerhalb weniger Minuten auf diesem Internetportal einstellen.

Gleichzeitig können auch negative Bewertungen durch geschickte Manipulation, welche jedoch ebenfalls keinen besonderen Aufwand bedürfen, gleich mehrfach abgegeben werden.

Will der Arzt ungerechtfertigte Negativbewertungen dann beseitigen lassen kostet dies hingegen einen ungeheuren Zeitaufwand und darüber hinaus möglicherweise auch viel Geld für die Beauftragung eines Anwalts und entsprechende Gerichtskosten.

Diese Missbrauchsgefahr haben die Bundesrichter nach ihrem eigenen Bekunden (im Urteil) zwar erkannt, das öffentliche Interesse aber trotzdem höher bewertet.

Die Entscheidung wird jedoch den heutigen technischen Möglichkeiten nicht gerecht, insbesondere im Hinblick darauf, dass gerade bei Äußerungen im Internet die effektiven Rechtschutzmöglichkeiten für den Einzelnen der technischen Entwicklung hinterherhinken.

In einem jüngeren Fall wurde z.B. einer bekannten deutschen Persönlichkeit in Internetforen (vermutlich mit gezielter Schädigungsabsicht) unterstellt, sie habe in der Vergangenheit als Escortdame und Prostituierte gearbeitet.

Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, welche geeignet sind das Ansehen der Personen aufs Übelste zu verletzen.

Wenn man genügend Zeit und vor allem Geld investiert, um solche schmähenden Äußerungen im Internet zu beseitigen ist dies am Ende natürlich möglich.

Hierzu muss man dann aber erst einmal Wissen, dass evtl. negative Äußerungen über einen im Internet überhaupt „kursieren“.

Insofern ist es kein Wunder, dass es heute bereits Internetdienstleister gibt, welche gegen Entgelt das persönliche Profil eines Menschen oder eines Unternehmens im Internet kontinuierlich durchforsten, um nach möglichen Negativbewertungen zu suchen und diese zu bekämpfen.

In Anbetracht der aktuellen BGH Entscheidung müssen sich nun nicht nur Prominente oder Großunternehmen, sondern u.a. auch Ärzte und andere Freiberufler oder Gewerbetreibende zukünftig Gedanken über ihre persönliche Darstellung im Internet machen.

Will man hierfür keine kostenpflichtigen Dienstleister beauftragen, so muss nun zum Beispiel der Arzt im vorliegenden Fall, wenn er zukünftig wissen möchte wie er im Internet bewertet wurde, seine Bewertungen auf dem Portal http://www.jameda.de regelmäßig kontrollieren.

Zu beachten ist jedoch, dass es natürlich noch diverse andere Ärztebewertungsportale gibt.

Entdeckt man auf einem solchen Portal als Betroffener einen unberechtigten Negativeintrag, bleibt zukünftig in vielen Fällen nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen oder in einem vergleichbaren Fall eine anwaltliche Vertretung suchen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(BGH Urteil vom 23.09.2014; Aktenzeichen: VI ZR 358/13)

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de