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Widerruf von geförderten Darlehen und Neuregelung Immobiliendarlehen 2016

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Darlehensverträge widerrufen werden können wenn der Darlehnsnehmer Verbraucher ist und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch wenn eine Belehrung erfolgte, aber die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch einen Widerruf hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit sich eines unvorteilhaften Altdarlehens zu entledigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) und zu günstigeren Konditionen ein neues Darlehen abzuschließen. Häufig stellt sich bei Immobilienfinanzierungen die Frage, ob auch geförderte Dar­le­hen, z.B. durch die KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) oder andere Landesförderbanken, wider­rufbar sind.

Hier kommt es darauf an wann und wie der Vertrag geschlossen wurde.

Widerruf geförderter Darlehen (z.B. KfW, N-Bank, etc.):

Bei geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen han­delt es sich in der Regel um Kre­dite, die auf­grund eines Bewil­li­gungs­be­scheids von der Förderbank über die „Haus­bank“ an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wer­den. Entscheidend ist die Frage, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen handelt. Das Verbraucherdahrlehen ist in § 491 BGB geregelt, dessen Fassung jedoch 2010 und 2014 geändert wurde. Daher ist zunächst entscheidend, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Für den Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 waren nach § 491 BGB [alte Fassung] nur die Darlehen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, welche direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wurden. Die­ser Fall trat jedoch rela­tiv sel­ten ein. Der Regel­fall ist und war, dass das Dar­le­hen von einer ande­ren Bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wird, quasi durch­ge­lei­tet wurde. Wurde das geför­derte Dar­le­hen nicht von der Förderbank direkt an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben, son­dern über eine andere Bank, war der Dar­le­hens­neh­mer unein­ge­schränkt über sein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB [a.F.] aufzuklären. Erfolgte dies nicht ordnungsgemäß können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden.

Für den Zeit­raum vom 11.06.2010 bis heute gilt für alle geförderten Darlehen, dass grundsätzlich keine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, da der § 491 BGB dahingehend geändert wurde, dass geförderte Darlehen keine Verbraucherdarlehen (mehr) sind. Eine Widerrufsbelehrung kann aber dennoch erforderlich sein, wenn das geförderte Darlehen z.B. bei einer Direktbank lediglich Online (über den Computer) oder telefonisch geschlossen wurde, die Verträge auf dem Postweg versandt wurden und keine Beratung in einer Bankfiliale stattfand. In diesem Fall ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, da der Vertrag ausschließlich als „Fernabsatzgeschäft“ zustande kam. Bei einem „Fernabsatzgeschäft“ besteht das Widerrufsrecht, unabhängig von der ordnungsgemäßen Belehrung, jedoch maximal 1 Jahr und 14 Tage.

Änderungen Verbraucherimmobiliendarlehen ab März 2016:

Bei einem Verbraucherimmobiliendarlehen gilt derzeit noch ein „ewiges“ Widerrufsrecht, auch dies soll sich in naher Zukunft jedoch ändern. Im Rahmen der Umsetzung der europäischen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in deutsches Recht soll das Widerrufsrecht auch für Verbraucherimmobiliendarlehen generell nach 1 Jahr und 14 Tagen (unabhängig von einer Belehrung) erlöschen. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis März 2016 erfolgen und auch für Altverträge gelten. Wer sich mit dem Gedanken befasst ein gefördertes Immobiliendarlehen oder ein Verbraucherimmobiliendarlehen zu widerrufen sollte kurzfristig handeln. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der Bank ist jedoch eine anwaltliche Beratung anzuraten.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de

Tel.: 05724 – 3973247

Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse (BHW) / Rae Keller und Niemann

 

Uns liegen mehrere Fälle von Vertragskündigungen durch die BHW- Bausparkasse vor.

In letzter Zeit werden viele Bausparverträge von verschiedenen Bausparkassen gekündigt.

Dies betrifft Bausparverträge die bereits zuteilungsreif sind, wobei die Kunden jedoch nicht beabsichtigen ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Die Gründe von Seiten der Bausparkasse sind wirtschaftlich nachvollziehbar, man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind.

Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs (allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der BHW-Bausparkasse geprüft.

Nach hiesigem Ergebnis der Prüfung besteht weder nach den zugrundeliegenden Bausparverträgen, noch nach den allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht auf Seiten der Bausparkasse.

Bei den hier geprüften ABGs handelte es sich jedoch um Altverträge. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Bausparbedingungen sich nachträglich für andere Verträge geändert haben können.

Da in den hier vorliegenden Verträgen weder im Bausparvertrag, noch in den allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, beruft sich die BHW-Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Darlehensverträge.

Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift auf einen Bausparvertrag überhaupt anwendbar ist.

Zu berücksichtigen ist nach hiesiger Einschätzung, dass ein Bausparvertrag zunächst einmal ein reiner Sparvertrag mit Guthabenverzinsung ist und für den Bausparer lediglich die Option enthält, dass dieser ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt.

Aus diesem Grund bestehen diesseits Zweifel, ob hier überhaupt Rechtsvorschriften anwendbar sind, welche sich ausschließlich auf einen Darlehensvertrag beziehen. Manche Gerichte gehen jedoch davon aus, dass dies so möglich ist.

Im Hinblick auf eine Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gibt es u.a. zwei interessante Urteile aus den Jahren 2008/2009 des Landgerichts Hannover, sowie des Oberlandesgerichts Celle.

Beide Gerichte haben entschieden, dass eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse zwar grundsätzlich besteht und zwar nach Auffassung der Gerichte gemäß § 488 Abs. 3 BGB, dies jedoch voraussetzt, dass die Bausparsumme vollständig erreicht wurde und damit eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer ausgeschlossen ist.

Die Bausparsumme stellt den Gesamtbetrag dar, welchen der Bausparer als potenzielles Darlehen, unter Berücksichtigung des bereits angesparten Guthabens, in Anspruch nehmen kann.

In der Regel muss ein Bausparer 30-50% der Bausparsumme selber ansparen, den Rest kann er dann als Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sobald sein Bausparvertrag zuteilungsreif ist.

Auch nach Zuteilungsreife muss der Bausparer das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr kann der Bausparer den Vertrag auch einfach weiter ansparen und die vereinbarten Guthabenzinsen vereinnahmen.

Erst dann wenn die gesamte Bausparsumme erreicht wurde und eine Inanspruchnahme des Darlehens nicht mehr möglich ist, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse in Betracht, so das Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall ließe sich der zu Grunde liegende Zweck des Bausparvertrags, nämlich die Vergabe eines Bauspardarlehens, de Facto nicht mehr verwirklichen.

(OLG Celle, Aktenzeichen 13 O 290/08, LG Hannover, Aktenzeichen 13 O 14/09)

In den hier vorliegenden Fällen waren die Bauspardarlehen zwar schon lange zuteilungsreif, die Bausparsummen, so wie vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle verlangt, war jedoch noch nicht vollständig angespart.

Somit können die Bausparer durchaus noch einen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Damit war die Kündigung der BHW- Bausparkasse in den hier vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle nach hiesiger Auffassung unrechtmäßig.

Sollten auch Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
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