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Geringfügige Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung reichen aus / Rae Keller & Niemann

 

 

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Bei Darlehen und Krediten haben Banken in den vergangenen Jahren vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oftmals sind die von Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen für den Kunden missverständlich, was gegebenenfalls zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann.

Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten Zinsen in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung.

Für den juristischen Laien ist es zwar schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Bankkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Bank exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat.

Schließlich könne die Bank maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Banken in der Vergangenheit jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert.

Weicht die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung jedoch von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich die Bank eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Auch geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus.

Selbst wenn die verwendete Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht ist dies für die Bank schädlich.

Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“ kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrages gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Alleine bei einem Darlehensbetrag, beziehungsweise einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer möglichen Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 Prozentpunkte einen jährlichen Einsparbetrag von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Sollten Sie Fragen haben zu diesem Thema, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Mail: rae.keller-niemann@t-online.de

http://www.keller-niemann.de/Kanzlei

 

Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse (BHW) / Rae Keller und Niemann

 

Uns liegen mehrere Fälle von Vertragskündigungen durch die BHW- Bausparkasse vor.

In letzter Zeit werden viele Bausparverträge von verschiedenen Bausparkassen gekündigt.

Dies betrifft Bausparverträge die bereits zuteilungsreif sind, wobei die Kunden jedoch nicht beabsichtigen ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Die Gründe von Seiten der Bausparkasse sind wirtschaftlich nachvollziehbar, man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind.

Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs (allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der BHW-Bausparkasse geprüft.

Nach hiesigem Ergebnis der Prüfung besteht weder nach den zugrundeliegenden Bausparverträgen, noch nach den allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht auf Seiten der Bausparkasse.

Bei den hier geprüften ABGs handelte es sich jedoch um Altverträge. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Bausparbedingungen sich nachträglich für andere Verträge geändert haben können.

Da in den hier vorliegenden Verträgen weder im Bausparvertrag, noch in den allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, beruft sich die BHW-Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Darlehensverträge.

Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift auf einen Bausparvertrag überhaupt anwendbar ist.

Zu berücksichtigen ist nach hiesiger Einschätzung, dass ein Bausparvertrag zunächst einmal ein reiner Sparvertrag mit Guthabenverzinsung ist und für den Bausparer lediglich die Option enthält, dass dieser ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt.

Aus diesem Grund bestehen diesseits Zweifel, ob hier überhaupt Rechtsvorschriften anwendbar sind, welche sich ausschließlich auf einen Darlehensvertrag beziehen. Manche Gerichte gehen jedoch davon aus, dass dies so möglich ist.

Im Hinblick auf eine Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gibt es u.a. zwei interessante Urteile aus den Jahren 2008/2009 des Landgerichts Hannover, sowie des Oberlandesgerichts Celle.

Beide Gerichte haben entschieden, dass eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse zwar grundsätzlich besteht und zwar nach Auffassung der Gerichte gemäß § 488 Abs. 3 BGB, dies jedoch voraussetzt, dass die Bausparsumme vollständig erreicht wurde und damit eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer ausgeschlossen ist.

Die Bausparsumme stellt den Gesamtbetrag dar, welchen der Bausparer als potenzielles Darlehen, unter Berücksichtigung des bereits angesparten Guthabens, in Anspruch nehmen kann.

In der Regel muss ein Bausparer 30-50% der Bausparsumme selber ansparen, den Rest kann er dann als Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sobald sein Bausparvertrag zuteilungsreif ist.

Auch nach Zuteilungsreife muss der Bausparer das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr kann der Bausparer den Vertrag auch einfach weiter ansparen und die vereinbarten Guthabenzinsen vereinnahmen.

Erst dann wenn die gesamte Bausparsumme erreicht wurde und eine Inanspruchnahme des Darlehens nicht mehr möglich ist, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse in Betracht, so das Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall ließe sich der zu Grunde liegende Zweck des Bausparvertrags, nämlich die Vergabe eines Bauspardarlehens, de Facto nicht mehr verwirklichen.

(OLG Celle, Aktenzeichen 13 O 290/08, LG Hannover, Aktenzeichen 13 O 14/09)

In den hier vorliegenden Fällen waren die Bauspardarlehen zwar schon lange zuteilungsreif, die Bausparsummen, so wie vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle verlangt, war jedoch noch nicht vollständig angespart.

Somit können die Bausparer durchaus noch einen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Damit war die Kündigung der BHW- Bausparkasse in den hier vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle nach hiesiger Auffassung unrechtmäßig.

Sollten auch Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
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Rae Keller & Niemann / Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Im Jahr 2014 gab es einen regelrechten Ansturm auf deutsche Sparkassen und Banken durch Kunden, welche ihre gezahlten „Bearbeitungsgebühren“ zurückverlangten, die zuvor bei der Vergabe von Darlehen erhoben wurden.

In der Vergangenheit haben deutsche Banken und Sparkassen oftmals bei der Vergabe von Darlehen/ Krediten Bearbeitungsgebühren erhoben.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1-3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der BGH entschieden, dass die zusätzliche Erhebung von Darlehensbearbeitungsgebühren unzulässig ist.

Nachfolgend haben dann viele Kunden eben jene Bearbeitungsgebühren von ihren Banken und Sparkassen zurückverlangt.

Streitig war in der Folgezeit die Frage, für welchen Zeitraum die Bankkunden die unzulässigen Bearbeitungsgebühren zurückverlangen konnten.

Banken und Sparkassen haben sich hier häufig auf Verjährung der Kundenansprüche berufen.

In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH dann im letzten Jahr klargestellt, dass sämtliche Forderungen der Kunden auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2004 bis einschließlich 2011 erst am 31.12.2014 verjähren, somit die Kunden also im Jahr 2014 noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können, beziehungsweise müssen.

(BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14)

Viele Bankkunden haben nach dieser Entscheidung noch im Jahr 2014 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch heute noch Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden können, welche von den Banken in den Jahren 2012 bis heute erhoben wurden.

Diese Forderungen sollten Kunden nicht unberücksichtigt lassen.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Banken für „Bearbeitungsgebühren“ möglicherweise andere „kreative“ Namensfindungen vergeben haben.

So werden „Bearbeitungsgebühren“ gegebenenfalls auch als „weitere Kosten“, „Schätzkosten“, „sonstige Bearbeitungsentgelte“ oder als „weitere Gebühren“ bezeichnet.

Der Kreativität sind hierbei oftmals keine Grenzen gesetzt.

Hat die Bank zusätzlich zu den Zinsen für die Bearbeitung des Darlehensantrags Gebühren oder Kosten erhoben sind dies in der Regel „Bearbeitungsgebühren“, welche der Kunde zurückverlangen kann.

Im Einzelfall sollte dies anwaltlich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Kunde auch nachfolgend durch einen Rechtsanwalt gegenüber seiner Bank vertreten lassen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.