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Geringfügige Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung reichen aus / Rae Keller & Niemann

 

 

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Bei Darlehen und Krediten haben Banken in den vergangenen Jahren vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oftmals sind die von Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen für den Kunden missverständlich, was gegebenenfalls zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann.

Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten Zinsen in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung.

Für den juristischen Laien ist es zwar schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Bankkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Bank exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat.

Schließlich könne die Bank maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Banken in der Vergangenheit jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert.

Weicht die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung jedoch von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich die Bank eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Auch geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus.

Selbst wenn die verwendete Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht ist dies für die Bank schädlich.

Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“ kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrages gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Alleine bei einem Darlehensbetrag, beziehungsweise einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer möglichen Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 Prozentpunkte einen jährlichen Einsparbetrag von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Sollten Sie Fragen haben zu diesem Thema, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Mail: rae.keller-niemann@t-online.de

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Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfonds

Rechtsanwalt Oliver Keller

In den vergangenen Jahren wurden wegen mehrerer Bankenpleiten bereits mehrfach die Gerichte mit Schadensersatzklagen von Geschädigten Anlegern bemüht. 

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Bank auch dann für eine fehlerhafte Anlageberatung haftet, sofern sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond den Kunden nicht auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit „der Aussetzung der Rücknahme der Anteile“ hinweist.

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Immobilienfond wird ein „offener Immobilienfond“ dadurch charakterisiert, dass der Anleger seine Anteile jederzeit zu einem festgelegten Rücknahmepreis an die Fondgesellschaft (rück-) veräußern kann.

Somit hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit seine Anteile wieder zu liquidieren.

Setzt die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteile für einen gewissen Zeitraum jedoch aus, so können die Fondanteile eben nicht an die Fondgesellschaft rückveräußert werden.

In diesem Fall bleibt dem Anleger zwar weiterhin auch die Möglichkeit seine Fondanteile an der Börse zu veräußern, dies kann aber mit erheblichen (Kurs-)Risiken verbunden sein.

Die Sicherheit, welche ansonsten die gesetzlich festgelegte Rücknahmemöglichkeit von Fondanteilen gerade bei „offenen Immobilenfonds“ bietet, kann damit nicht verglichen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.14.

Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Bank im Rahmen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung einen Kunden auch darauf hinweisen muss, dass bei einem „offenen Immobilienfond“ die Rücknahmeverpflichtung der Fondgesellschaft gegebenenfalls ausgesetzt werden könnte.

Dies könne nämlich einen Kunden gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen, zumindest ginge jeder Kunde davon aus, dass er bei einem „offenen Immobilienfond“ jederzeit seine Anteile auch wieder zurückgeben könne.

Sollte der Kunde also nicht auf die Möglichkeit „der Aussetzung der Anteilsrücknahme“ bei der Anlageberatung hingewiesen worden sein, macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig.

(BGH Urteil vom 29.04.14; Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Für weitergehende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.

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