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Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

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Widerruf von geförderten Darlehen und Neuregelung Immobiliendarlehen 2016

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Darlehensverträge widerrufen werden können wenn der Darlehnsnehmer Verbraucher ist und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch wenn eine Belehrung erfolgte, aber die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch einen Widerruf hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit sich eines unvorteilhaften Altdarlehens zu entledigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) und zu günstigeren Konditionen ein neues Darlehen abzuschließen. Häufig stellt sich bei Immobilienfinanzierungen die Frage, ob auch geförderte Dar­le­hen, z.B. durch die KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) oder andere Landesförderbanken, wider­rufbar sind.

Hier kommt es darauf an wann und wie der Vertrag geschlossen wurde.

Widerruf geförderter Darlehen (z.B. KfW, N-Bank, etc.):

Bei geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen han­delt es sich in der Regel um Kre­dite, die auf­grund eines Bewil­li­gungs­be­scheids von der Förderbank über die „Haus­bank“ an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wer­den. Entscheidend ist die Frage, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen handelt. Das Verbraucherdahrlehen ist in § 491 BGB geregelt, dessen Fassung jedoch 2010 und 2014 geändert wurde. Daher ist zunächst entscheidend, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Für den Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 waren nach § 491 BGB [alte Fassung] nur die Darlehen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, welche direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wurden. Die­ser Fall trat jedoch rela­tiv sel­ten ein. Der Regel­fall ist und war, dass das Dar­le­hen von einer ande­ren Bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wird, quasi durch­ge­lei­tet wurde. Wurde das geför­derte Dar­le­hen nicht von der Förderbank direkt an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben, son­dern über eine andere Bank, war der Dar­le­hens­neh­mer unein­ge­schränkt über sein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB [a.F.] aufzuklären. Erfolgte dies nicht ordnungsgemäß können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden.

Für den Zeit­raum vom 11.06.2010 bis heute gilt für alle geförderten Darlehen, dass grundsätzlich keine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, da der § 491 BGB dahingehend geändert wurde, dass geförderte Darlehen keine Verbraucherdarlehen (mehr) sind. Eine Widerrufsbelehrung kann aber dennoch erforderlich sein, wenn das geförderte Darlehen z.B. bei einer Direktbank lediglich Online (über den Computer) oder telefonisch geschlossen wurde, die Verträge auf dem Postweg versandt wurden und keine Beratung in einer Bankfiliale stattfand. In diesem Fall ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, da der Vertrag ausschließlich als „Fernabsatzgeschäft“ zustande kam. Bei einem „Fernabsatzgeschäft“ besteht das Widerrufsrecht, unabhängig von der ordnungsgemäßen Belehrung, jedoch maximal 1 Jahr und 14 Tage.

Änderungen Verbraucherimmobiliendarlehen ab März 2016:

Bei einem Verbraucherimmobiliendarlehen gilt derzeit noch ein „ewiges“ Widerrufsrecht, auch dies soll sich in naher Zukunft jedoch ändern. Im Rahmen der Umsetzung der europäischen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in deutsches Recht soll das Widerrufsrecht auch für Verbraucherimmobiliendarlehen generell nach 1 Jahr und 14 Tagen (unabhängig von einer Belehrung) erlöschen. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis März 2016 erfolgen und auch für Altverträge gelten. Wer sich mit dem Gedanken befasst ein gefördertes Immobiliendarlehen oder ein Verbraucherimmobiliendarlehen zu widerrufen sollte kurzfristig handeln. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der Bank ist jedoch eine anwaltliche Beratung anzuraten.

Rechtsanwalt Oliver Keller

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Abmahnwelle der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) / Rae Keller und Niemann

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist berechtigt, Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zu führen. Die Deutsche Umwelthilfe kann damit eigenständig Abmahnungen wegen Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere wenn Verbraucherschutzgesetze betroffen sind, aussprechen.

Derzeit mahnt die Deutsche Umwelthilfe Immobilienmakler und in diesem Bereich tätige Unternehmen und Gewerbetreibende ab, wegen angeblicher Verstöße gegen das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparungsverordnung (EnEV).

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Nicht immer sind Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe tatsächlich begründet.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren soll, selbst wenn diese denn begründet sein sollte.

Das ungeprüfte Unterschreiben von vorgefertigten Unterlassungserklärungen ist gefährlich und kann im Extremfall sogar existenzvernichtende Konsequenzen haben. Ignorieren darf man die Abmahnung natürlich auch nicht, denn dann wird die Deutsche Umwelthilfe gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. 

Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und ggf. umformulieren lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. erhalten haben.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

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Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Für Neubauten gilt in Niedersachsen bereits seit dem 31.10.2012 eine Rauchwarnmelderpflicht. Gemäß § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung müssen demnach Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern bei allen Neubauten ausgestattet sein.
Für Bestandsbauten gibt es noch eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden.

Warum eine Rauchwarnmelderpflicht?
Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen an schweren Brandverletzungen, etwa 4000 Menschen tragen Langzeitschäden davon. Durch Brände (nur im Privatbereich) entsteht zudem ein Sachschaden von rund einer Milliarde Euro.

Durch Rauchwarnmelder soll frühzeitig auf ein Feuer aufmerksam gemacht werden. So sollen zum einen Todesfälle und schwere Gesundheitsschäden vermieden werden, wenn z.B. des Nachts ein Feuer ausbricht. Darüber hinaus befinden sich Brände oftmals noch in der Entstehung, wenn ein Rauchwarnmelder bereits anspringt. So kann man das Feuer ggf. sogar noch selber löschen oder es kann rechtzeitig die Feuerwehr informiert werden, die weitere Schäden, z.B. das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarwohnungen oder Häuser, verhindern kann.

Wer ist zuständig?
Der Eigentümer ist zuständig für den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch in Mietwohnungen. Lediglich der Betrieb der Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung (z.B. der Austausch von Batterien) ist Sache des Mieters.

Wie Rauchwarnmelder konkret zu installieren sind regelt u.a. die DIN 14676. Es dürfte jedoch ausreichend sein, wenn der Rauchwarnmelder jeweils in der Raummitte installiert wird. Probleme können jedoch bei langen Fluren entstehen. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen.

Was passiert wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Zunächst gibt es diesbezüglich weder eine staatliche Kontrolle, noch sind in Niedersachsen Bußgelder vorgesehen. Das Rauchwarnmelder eine sinnvolle Investition sind, sollte aber jedem einleuchten.

Trotzdem kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn man keine Rauchwarnmelder installiert. Kommt es zu einem Personenschaden macht man sich u.U. strafbar (fahrlässige Körperverletzung/Tötung), wenn man trotz gesetzlicher Pflicht keine Rauchwarnmelder installiert hat.

 

Darüber hinaus droht im Schadensfall weiteres Ungemach durch Versicherungen. Fällt z.B. das Eigenheim den Flammen zum Opfer werden Gebäudeversicherungen zukünftig verstärkt darauf achten, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Hätte durch einen Rauchwarnmelder der Brand verhindert oder der Schaden reduziert werden können, verliert man möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Versicherer von Nachbarwohnungen oder Gebäuden. Entsteht ein Feuer, welches auf Nachbarwohnungen oder Gebäude übergreift und durch Rauchwarnmelder hätte verhindert werden können, werden die Versicherer Regress nehmen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass man sein gesamtes Hab und Gut verloren hat, die eigene Versicherung nicht zahlt und die Versicherungen der Nachbarn zudem tausende Euro Regress fordern.

Dies sollte ein guter Grund sein die Rauchwarnmelder wie vorgeschrieben zu installieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten nach der niedersächsischen Bauordnung zwar erst ab dem 31.12.2015 gilt, dies aber nicht bedeutet, dass man im Schadensfall (wie vorstehend beschrieben) nicht u.U. auch schon früher haftet. Der Bundesgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass man auch ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen schuldhaft handelt, „sofern man die allgemeine Sorgfalt außer Acht lässt, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch (zur Vermeidung eigenen Schadens) anzuwenden pflegt“. Zumindest im Verhältnis zur eigenen Gebäudeversicherung kann dies auch bei Bestandsbauten vor dem 31.12.2015 problematisch werden, nämlich dann, wenn bereits überwiegend alle Neu- und Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wären. In diesem Fall könnte sich die Gebäudeversicherung darauf berufen, dass jeder „ordentliche und verständige Mensch entsprechende Rauchwarnmelder installiert hat“ und man verliert u.U. den Versicherungsschutz.

Daher sollte man frühzeitig Rauchwarnmelder installieren, um im Schadensfall nicht gegenüber der eigenen Versicherung das Nachsehen zu haben und natürlich zur eigenen Sicherheit im Brandfall.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen

http://www.keller-niemann.de