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Schuldnerberatung für Bückeburg

(Rae Keller & Niemann)

Schuldner- und Insolvenzberatung für Bückeburg.

Wir beraten und vertreten Schuldner (Privatpersonen) im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung, sowie einer Verbraucherinsolvenz.

Darüber hinaus beraten und vertreten wir auch Selbständige und Unternehmen im Rahmen einer Regelinsolvenz.

 

Die folgenden Erläuterungen beziehen sich auf eine Schuldnerberatung / Schuldenregulierung von Privatpersonen, sowie eine Verbraucherinsolvenz:

Sie sind überschuldet und ihre bisherigen Bemühungen Ihre Schulden in den Griff zu bekommen waren nicht erfolgreich?

Sie wollen Ihr Schuldenproblem nun endlich lösen und Sie wollen keine Post mehr von Ihren Gläubigern, Inkassounternehmen oder Besuche vom Gerichtsvollzieher erhalten.

Wir helfen Ihnen professionell Ihre Schulden in den Griff zu bekommen und dass (im Rahmen einer Schuldenregulierung für Privatpersonen) in der Regel für Sie vollständig kostenfrei.

Bei einer Schuldnerberatung / Schuldenregulierung von Privatpersonen besteht die Möglichkeit Beratungshilfe in Anspruch zu nehmen.

Sofern Sie Anspruch auf staatliche Beratungshilfe haben, wird die gesamte Schuldenregulierung für Sie kostenfrei durchgeführt. Ob Sie Anspruch auf Beratungshilfe besitzen hängt von Ihrem Einkommen und Vermögen ab.

In den meisten Fällen sind gerade im Rahmen einer Schuldenregulierung die Voraussetzungen für Beratungshilfe erfüllt.

Im (kostenfreien) ersten Beratungsgespräch berechnen wir für Sie, ob Sie Beratungshilfe in Anspruch nehmen können und besprechen mit Ihnen das gemeinsame weitere Vorgehen.

Fragen Sie uns, wir helfen Ihnen!

 

Ihre Schuldner- und Insolvenzberatung für Bückeburg!

 

Ihr Vorteil: 
Wir besitzen langjährige Erfahrung in der Schuldner- und Insolvenzberatung.

Im Bereich der Schuldnerberatung und Verbraucherinsolvenz sind wir als spezialisierte Rechtsanwaltskanzlei gemäß § 305 Insolvenzordnung berechtigt, Sie im Rahmen einer außergerichtlichen Schuldenregulierung zu beraten und gegenüber Ihren Gläubigern zu vertreten.

Achtung vor unseriösen „Schuldnerberatern“!
Da der Begriff „Schuldnerberater“ nicht gesetzlich geschützt ist, dürfen sich auch Kreditvermittler und andere Personen so nennen. Diese sind aber nicht berechtigt eine Schuldenregulierung im Sinne der Insolvenzordnung durchzuführen und wollen in der Regel nur (neue) Kredite vermitteln oder umschulden, was Ihr persönliches Schuldenproblem nur verschlimmert, anstatt dieses zu lösen.

Gemäß § 305 der Insolvenzordnung ist es ausschließlich Rechtsanwälten, Steuerberatern und vom jeweiligen Bundesland anerkannten Schuldnerberatungsstellen erlaubt Schuldner- und Insolvenzberatungen nach der Insolvenzordnung durchzuführen. Bei uns erhalten Sie eine seriöse und vor allem qualifizierte Beratung, so wie von der Insolvenzordnung vorgesehen.

 

Im Rahmen einer Schuldnerberatung / außergerichtlichen Schuldenregulierung und Verbraucherinsolvenz beraten und vertreten wir:


– Angestellte, 
– Arbeiter, 
– Beamte, 
– ehemalige Selbständige, 
– Erwerbslose.
 

Bei uns erhalten Sie Soforthilfe ohne Wartezeit (Tel. 05724 – 3973247).

Schuldnerberater mit langjähriger Erfahrung im Insolvenzrecht.

Wenn Sie selber bemerken, dass Sie nicht mehr in der Lage sind Ihren laufenden Zahlungsverpflichtungen nachzukommen und Sie das Gefühl haben, dass Ihre Schuldenlast erdrückend ist, sollten Sie sich umgehend an uns wenden. Sie haben alleine keine Chance eine für Sie günstige Einigung mit Ihren Gläubigern zu erreichen.

Man spricht hier von einem „Wettlauf der Gläubiger“. Jeder Gläubiger versucht noch das zu holen was irgendwie von dem Schuldner zu kriegen ist. Aus dem Grund werden Sie persönlich keine zufriedenstellende Lösung mit Ihren Gläubigern herbeiführen können.

Es bringt aber auch nichts Versprechungen zu machen, welche man nicht einhalten kann. Unterschreibt man den Gläubigern z.B. Ratenzahlungsvereinbarungen die man von Anfang an nicht einhalten kann (nur damit die Gläubiger Ruhe geben) macht man sich sogar strafbar, da dies regelmäßig einen sog. „Eingehungsbetrug“ darstellt.

Wir sind allerdings in der Lage mit Ihren Gläubigern zu verhandeln und die Verhandlungen überhaupt auf eine sachliche Ebene zu bringen. Bei diesen Verhandlungen soll zwischen den Interessen der Gläubiger und Ihrem Interesse als Schuldner ein vernünftiger Ausgleich geschaffen werden.

Der Gläubiger will sein Geld haben. Sie wiederum wollen sicherstellen, dass Ihnen auch noch genug zum Leben bleibt. Genau hier werden wir tätig und beraten Sie, bzw. vertreten Sie gegenüber den Gläubigern.

Bei erfolgreichem Abschluss der außergerichtlichen Schuldenregulierung sind Sie in spätestens 6 Jahren vollständig schuldenfrei.

 

Ablauf einer Schuldenregulierung: 

– Kontaktaufnahme zum Schuldnerberater und Vorlage der Unterlagen.

– Kontaktaufnahme des Schuldnerberaters mit den Gläubigern.

– Erstellen eines Schuldenbereinigungsplans durch den Schuldnerberater und Verhandlung mit den Gläubigern, i.d.R. auch über einen (Teil-) Schuldenerlass.

– Bei Einigung mit den Gläubigern erfolgt ein Vergleichsabschluss und der Schuldner ist nach spätestens 6 Jahren schuldenfrei. (Ein Verbraucherinsolvenzverfahren ist dann nicht erforderlich.)

– Falls die außergerichtliche Schuldenregulierung scheitert, stellen wir als „geeignete Person“ im Sinne von § 305 Insolvenzordnung  die erforderliche Bescheinigung für die Durchführung des Verbraucherinsolvenzverfahrens aus.

 

Aufgrund von Änderungen der Insolvenzordnung seit Juli 2014, besteht sogar die Möglichkeit unter bestimmten Voraussetzungen bereits nach 3 Jahren eine Restschuldbefreiung zu erhalten.

Auch diesbezüglich können Sie auf unsere qualifizierte Beratung vertrauen.

 

Schuldner- und Insolvenzberatung für Bückeburg.

 

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Telefon: 05724 – 3973247

www.keller-niemann.de

rae.keller-niemann@t-online.de

Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Für Neubauten gilt in Niedersachsen bereits seit dem 31.10.2012 eine Rauchwarnmelderpflicht. Gemäß § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung müssen demnach Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern bei allen Neubauten ausgestattet sein.
Für Bestandsbauten gibt es noch eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden.

Warum eine Rauchwarnmelderpflicht?
Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen an schweren Brandverletzungen, etwa 4000 Menschen tragen Langzeitschäden davon. Durch Brände (nur im Privatbereich) entsteht zudem ein Sachschaden von rund einer Milliarde Euro.

Durch Rauchwarnmelder soll frühzeitig auf ein Feuer aufmerksam gemacht werden. So sollen zum einen Todesfälle und schwere Gesundheitsschäden vermieden werden, wenn z.B. des Nachts ein Feuer ausbricht. Darüber hinaus befinden sich Brände oftmals noch in der Entstehung, wenn ein Rauchwarnmelder bereits anspringt. So kann man das Feuer ggf. sogar noch selber löschen oder es kann rechtzeitig die Feuerwehr informiert werden, die weitere Schäden, z.B. das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarwohnungen oder Häuser, verhindern kann.

Wer ist zuständig?
Der Eigentümer ist zuständig für den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch in Mietwohnungen. Lediglich der Betrieb der Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung (z.B. der Austausch von Batterien) ist Sache des Mieters.

Wie Rauchwarnmelder konkret zu installieren sind regelt u.a. die DIN 14676. Es dürfte jedoch ausreichend sein, wenn der Rauchwarnmelder jeweils in der Raummitte installiert wird. Probleme können jedoch bei langen Fluren entstehen. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen.

Was passiert wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Zunächst gibt es diesbezüglich weder eine staatliche Kontrolle, noch sind in Niedersachsen Bußgelder vorgesehen. Das Rauchwarnmelder eine sinnvolle Investition sind, sollte aber jedem einleuchten.

Trotzdem kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn man keine Rauchwarnmelder installiert. Kommt es zu einem Personenschaden macht man sich u.U. strafbar (fahrlässige Körperverletzung/Tötung), wenn man trotz gesetzlicher Pflicht keine Rauchwarnmelder installiert hat.

 

Darüber hinaus droht im Schadensfall weiteres Ungemach durch Versicherungen. Fällt z.B. das Eigenheim den Flammen zum Opfer werden Gebäudeversicherungen zukünftig verstärkt darauf achten, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Hätte durch einen Rauchwarnmelder der Brand verhindert oder der Schaden reduziert werden können, verliert man möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Versicherer von Nachbarwohnungen oder Gebäuden. Entsteht ein Feuer, welches auf Nachbarwohnungen oder Gebäude übergreift und durch Rauchwarnmelder hätte verhindert werden können, werden die Versicherer Regress nehmen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass man sein gesamtes Hab und Gut verloren hat, die eigene Versicherung nicht zahlt und die Versicherungen der Nachbarn zudem tausende Euro Regress fordern.

Dies sollte ein guter Grund sein die Rauchwarnmelder wie vorgeschrieben zu installieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten nach der niedersächsischen Bauordnung zwar erst ab dem 31.12.2015 gilt, dies aber nicht bedeutet, dass man im Schadensfall (wie vorstehend beschrieben) nicht u.U. auch schon früher haftet. Der Bundesgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass man auch ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen schuldhaft handelt, „sofern man die allgemeine Sorgfalt außer Acht lässt, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch (zur Vermeidung eigenen Schadens) anzuwenden pflegt“. Zumindest im Verhältnis zur eigenen Gebäudeversicherung kann dies auch bei Bestandsbauten vor dem 31.12.2015 problematisch werden, nämlich dann, wenn bereits überwiegend alle Neu- und Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wären. In diesem Fall könnte sich die Gebäudeversicherung darauf berufen, dass jeder „ordentliche und verständige Mensch entsprechende Rauchwarnmelder installiert hat“ und man verliert u.U. den Versicherungsschutz.

Daher sollte man frühzeitig Rauchwarnmelder installieren, um im Schadensfall nicht gegenüber der eigenen Versicherung das Nachsehen zu haben und natürlich zur eigenen Sicherheit im Brandfall.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen

http://www.keller-niemann.de

Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfonds

Rechtsanwalt Oliver Keller

In den vergangenen Jahren wurden wegen mehrerer Bankenpleiten bereits mehrfach die Gerichte mit Schadensersatzklagen von Geschädigten Anlegern bemüht. 

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Bank auch dann für eine fehlerhafte Anlageberatung haftet, sofern sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond den Kunden nicht auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit „der Aussetzung der Rücknahme der Anteile“ hinweist.

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Immobilienfond wird ein „offener Immobilienfond“ dadurch charakterisiert, dass der Anleger seine Anteile jederzeit zu einem festgelegten Rücknahmepreis an die Fondgesellschaft (rück-) veräußern kann.

Somit hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit seine Anteile wieder zu liquidieren.

Setzt die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteile für einen gewissen Zeitraum jedoch aus, so können die Fondanteile eben nicht an die Fondgesellschaft rückveräußert werden.

In diesem Fall bleibt dem Anleger zwar weiterhin auch die Möglichkeit seine Fondanteile an der Börse zu veräußern, dies kann aber mit erheblichen (Kurs-)Risiken verbunden sein.

Die Sicherheit, welche ansonsten die gesetzlich festgelegte Rücknahmemöglichkeit von Fondanteilen gerade bei „offenen Immobilenfonds“ bietet, kann damit nicht verglichen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.14.

Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Bank im Rahmen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung einen Kunden auch darauf hinweisen muss, dass bei einem „offenen Immobilienfond“ die Rücknahmeverpflichtung der Fondgesellschaft gegebenenfalls ausgesetzt werden könnte.

Dies könne nämlich einen Kunden gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen, zumindest ginge jeder Kunde davon aus, dass er bei einem „offenen Immobilienfond“ jederzeit seine Anteile auch wieder zurückgeben könne.

Sollte der Kunde also nicht auf die Möglichkeit „der Aussetzung der Anteilsrücknahme“ bei der Anlageberatung hingewiesen worden sein, macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig.

(BGH Urteil vom 29.04.14; Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Für weitergehende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de