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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

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Verjährung bei Mängeln an (Auf Dach) Photovoltaikanlagen / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Häufig kommt es nach der Errichtung von sogenannten „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen zu Streitigkeiten wegen Mängelansprüchen. Oftmals sind in solchen Fällen nicht technische Mängel an der Anlage selber ein Problem, diese werden sofern sie vorliegen, in den meisten Fällen ohne große Probleme beseitigt.

Ein häufiger Streitpunkt ist vielmehr der Stromertrag einer Photovoltaikanlage, oder besser gesagt der Minderertrag der in vielen Fällen vorkommt.

Grundlage für die Erstellung einer Photovoltaikanlage ist in der Regel eine Wirtschaftlichkeits- und Ertragsberechnung des Anbieters, beziehungsweise des Werkunternehmers.

Der Auftraggeber möchte nachvollziehbarer Weise zunächst einmal für seine eigene Kostenkalkulation wissen, welchen Ertrag die Photovoltaikanlage bringt.

Erst nach etwa 1-3 Jahren Betrieb der Photovoltaikanlage ist es dem Auftraggeber möglich selber zu ermitteln, beziehungsweise nachzuvollziehen, ob die seinerzeit vom Auftragnehmer erstellte Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnung korrekt war.

Unter anderem bei diesem, aber auch bei anderen Mängeln an Photovoltaikanlagen spielt die Frage nach einer Verjährung von Gewährleistungsansprüchen eine wesentliche Rolle für den Auftraggeber.

Der BGH hat in einem aktuellem Urteil nun entschieden, dass Mängelansprüche bei „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen erst nach der langen Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.

Somit haben die Besteller einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage ausreichend Zeit diese auf etwaige Mängel zu prüfen und ihre Mängelansprüche bei dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) geltend zu machen.

Zu beachten ist allerdings, dass die lange Verjährungsfrist nur für sogenannte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt, welche auf dem Dach fest installiert und damit mit dem Gebäude verbunden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen: VII ZR 848/13

Rechtsanwalt Oliver Keller
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Filesharing – Müssen Eltern ihre Kinder verpetzen? / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Was ist Filesharing?
Als Filesharing bezeichnet man das Tauschen von, vor allem urheberrechtlich geschützten, Dateien (z.B. Musik und Filme) im Internet. Filesharing ist in nahezu allen Fällen rechtswidrig, denn das Ziel des Filesharing liegt darin, urheberrechtlich geschützte Werke kostenlos und damit illegal zu erhalten.

Zum Filesharing benutzt man spezielle Programme zum Tausch der Dateien. Diese Programme nennt man auch Tauschbörse. Dabei gibt es verschiedene Tauschbörsenprogramme, z.B. „edonkey“, „emule“ und „bittorrent“. Die grundlegende Funktion der Tauschbörsen ist relativ einfach. Irgendein Nutzer stellt eine Datei zum Upload bereit. Das Bedeutsame bei der Tauschbörse ist, dass jeder Nutzer, welcher die Datei downloadet, diese auch wieder zum Upload freigeben muss. Darauf ist die Tauschbörse angewiesen. Ein Teufelskreis entsteht. Der Nutzer, welcher einen Musiktitel illegal und kostenlos erhalten möchte, bietet diesen dann selbst auch anderen an.

Welche Risiken bestehen bei der Nutzung von Tauschbörsen?
Die Musik- und Filmindustrie geht seit Jahren immer schärfer gegen Tauschbörsennutzer vor, und es kann sehr teuer werden, wenn man erwischt wird. So hat der Bundesgerichtshof bereits entschieden, dass pro Musikstück ein Schadensersatzanspruch in Höhe von etwa 200 € angemessen ist. Bei einem Film werden sogar 300 – 400 € fällig. Dazu kommen die Kosten, um den Nutzer zu ermitteln und die Anwaltskosten. So entstehen bei einem einzigen Musikstück schnell Gesamtkosten in Höhe von 500 € oder mehr. Dabei laden die meisten Nutzer, wenn es denn gerade (technisch) so gut funktioniert, oftmals gleich 20 oder 30 Lieder, ganze Alben oder mehrere Filme herunter. Dies kann zu horrenden Schadensersatzforderungen führen.

Großer Beliebtheit erfreuen sich derartige Tauschbörsen gerade bei Jugendlichen. Oftmals erhalten dann die Eltern, weil diese Inhaber des Internetanschlusses sind, Abmahnungen wegen illegalen Filesharings. Hierzu muss man wissen, dass auch der Inhaber des Internetanschlusses, selbst wenn er von dem illegalen Filesharing nichts wusste, unter Umständen in die Haftung genommen werden kann.

Müssen Eltern ihre Kinder verpetzen?
Bisher stellte sich gerade in dieser Konstellation die Frage, ob die Eltern für Ihre Kinder haften und ob die Eltern ihre Kinder „quasi ans Messer liefern“ müssen, wenn diese nicht selbst in die Haftung genommen werden wollen. In ähnlichen aber leider nicht ganz vergleichbaren Fällen hat der Bundesgerichtshof in mehreren Entscheidungen pro Eltern und Familie geurteilt, was sowohl für die Eltern, als auch die Kinder dazu führte, dass man „glimpflich“ davon kam. Das Oberlandesgericht München hat in einem konkreten Fall jetzt aber anders entschieden.

In dem Fall wurde auf einer Tauschbörse das Album „Loud“ der Sängerin Rihanna vom Anschluss eines Münchner Ehepaars angeboten, zu dem auch dessen drei volljährige Kinder Zugang hatten. Die Eltern weigerten sich mitzuteilen, welches Kind die Musik hochgeladen hatte. Die Kinder wiederum machten von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch.

Das reicht nach Angaben des OLG nicht aus. Aus Sicht der OLG – Richter bestehen berechtigte Ansprüche der Universal Music, als Inhaberin der Verwertungsrechte an dem Musikalbum, gegenüber dem Urheberrechtsverletzer. Eine Strafzahlung könne nur dann vermieden werden, wenn die Eltern konkret den Verantwortlichen benennen, anderenfalls haften diese als Inhaber des Internetanschlusses. Daher bestätigte das Gericht das Urteil des Landgerichts München I zur Zahlung von Schadenersatz- und Abmahnungskosten in Höhe von insgesamt 3.544,40 Euro plus Zinsen (OLG München, Az: 29 U 2593/15).

Weil der Streitfall für eine Vielzahl sogenannter Filesharing-Verfahren Bedeutung habe, ließ das Gericht die Revision zum Bundesgerichtshof zu. Revision wurde auch bereits eingelegt, so dass abzuwarten bleibt, wie der BGH in letzter Instanz entscheidet.

Sofern man eine Abmahnung wegen Filesharing erhält, sollte man sich umgehend anwaltlich beraten lassen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de

 

Abmahnwelle der Deutschen Umwelthilfe e.V. (DUH) / Rae Keller und Niemann

Die Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) ist berechtigt, Unterlassungsklagen nach dem Unterlassungsklagengesetz zu führen. Die Deutsche Umwelthilfe kann damit eigenständig Abmahnungen wegen Verstößen im Bereich des Wettbewerbsrechts, insbesondere wenn Verbraucherschutzgesetze betroffen sind, aussprechen.

Derzeit mahnt die Deutsche Umwelthilfe Immobilienmakler und in diesem Bereich tätige Unternehmen und Gewerbetreibende ab, wegen angeblicher Verstöße gegen das Energieeinsparungsgesetz (EnEG) und die Energieeinsparungsverordnung (EnEV).

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt.

Falls Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Nicht immer sind Abmahnungen der Deutschen Umwelthilfe tatsächlich begründet.

Darüber hinaus stellt sich die Frage, wie man auf die Abmahnung reagieren soll, selbst wenn diese denn begründet sein sollte.

Das ungeprüfte Unterschreiben von vorgefertigten Unterlassungserklärungen ist gefährlich und kann im Extremfall sogar existenzvernichtende Konsequenzen haben. Ignorieren darf man die Abmahnung natürlich auch nicht, denn dann wird die Deutsche Umwelthilfe gerichtlich gegen den Abgemahnten vorgehen.

In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. 

Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und ggf. umformulieren lassen. 

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung der Deutschen Umwelthilfe e.V. erhalten haben.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

rae.keller-niemann@t-online.de

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