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Rae Keller & Niemann / Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Der Bundesgerichtshof bestätigt nochmals seine Rechtsprechung zu der Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen.

Viele Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit für die Vergabe von Krediten gesonderte „Bearbeitungsgebühren“ verlangt.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1 bis 3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren durch Banken und Sparkassen unzulässig ist.

Fraglich war jedoch seitdem, bis wann Kunden rückwirkend entsprechende Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen zurückverlangen können.

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr eindeutig entschieden.

(BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen XI ZR 17/14)

Bis zum Ende diesen Jahres (31.12.2014) können noch sämtliche Bearbeitungsgebühren für Kredite rückwirkend seit dem Jahr 2004 zurückverlangt werden.

Das bedeutet, wer seit dem Jahr 2004 bis heute ein Darlehen abgeschlossen hat, welches Bearbeitungsgebühren enthielt, kann die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Forderungen aus den Jahren 2004-2011 spätestens am 31.12.2014 verjähren. Die Verjährungsfrist kann nur durch die rechtzeitige Einreichung einer Klage bei Gericht oder den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids (vor Ablauf der Verjährungsfrist) gehemmt werden.

Insofern muss jeder, wer nunmehr kurzfristig Bearbeitungsgebühren zurückverlangen möchte, sofort tätig werden.

Man sollte seine Bank oder Sparkasse anschreiben und unmittelbar die Zahlung innerhalb einer Woche geltend machen.

Reagiert die Bank hierauf nicht, kann man rein vorsorglich zur Hemmung der Verjährung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen oder eine anwaltliche Vertretung benötigen, so stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller und Niemann
Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen

Telefonnummer: 05724 3973247

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rae.keller-niemann@t-online.de

 

Rae Keller & Niemann / Brandschaden in Mietwohnung

(Von Rechtsanwalt Oliver Keller)

BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13

Kann der Mieter, wenn er selber einen Brand in seiner Mietwohnung leicht Fahrlässig verursacht hat, vom Vermieter die Beseitigung des Schadens verlangen? 

Laut Bundesgerichthof „Ja“, aber nur in dem Fall, dass der Schaden durch eine Gebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Versicherungsbeitrag anteilig in den Betriebskosten enthalten ist.

Normalerweise ginge man davon aus, dass der Mieter den selbst verursachten Schaden auch auf eigene Kosten beseitigen muss. Grundsätzlich ist dies auch der Fall, wobei vorliegend eben der Tatsache das eine schadenseintrittspflichtige Gebäudeversicherung bestand entscheidende Bedeutung zukommt.

Der Bundesgerichtshof hatte über die Frage zu entscheiden, ob ein Mieter, der einen Brand in der gemieteten Wohnung leicht fahrlässig verursacht hat, die Beseitigung des Schadens vom Vermieter verlangen kann, wenn der Schaden durch eine Wohngebäudeversicherung abgedeckt ist, deren Kosten der Mieter getragen hat.

Die damals 12-jährige Tochter der Mieter hatte den Brand verursacht, indem sie Öl in einem Kochtopf auf dem Herd erhitzte, sodann die Küche bei eingeschalteter Herdplatte zeitweise verlassen und sich das Öl währenddessen entzündet hatte.

Die Haftpflichtversicherung der Mieter verwies diese an die Gebäudeversicherung des Vermieters.

Die Kosten für die Gebäudeversicherung wurde im Rahmen der Betriebskosten zuvor bereits anteilig auf die Mieter umgelegt. Eine Inanspruchnahme der Gebäudeversicherung lehnte der Vermieter jedoch ab, da er eine Erhöhung der Versicherungsprämie befürchtete.

Auch die von den Mietern daraufhin geforderte Beseitigung des Brandschadens lehnte der Vermieter ab, da ein Mieter, der Mietmängel schuldhaft verursacht habe, weder einen Mangelbeseitigungsanspruch noch eine Minderung der Miete geltend machen könne.

Letztinstanzlich entschied der BGH, dass der Vermieter seine Gebäudeversicherung in Anspruch nehmen oder den Schaden auf eigene Kosten beseitigen muss, mit folgender Begründung:

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf ein Mieter erwarten, als Gegenleistung für die (anteilig) von ihm getragenen Versicherungsprämien im Schadensfall einen Nutzen von der Versicherung zu haben. Deshalb ist ein Rückgriff des Versicherers auf den Mieter nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs durch einen stillschweigenden Regressverzicht ausgeschlossen, wenn der Vermieter die Wohngebäudeversicherung in Anspruch nimmt, so dass der Mieter im Ergebnis so steht, als hätte er die Versicherung selbst abgeschlossen. Der Vermieter hat dagegen im Regelfall kein vernünftiges Interesse daran, anstelle der Versicherung den Mieter in Anspruch zu nehmen. Vielmehr ist der Vermieter aufgrund dieser Interessenlage regelmäßig verpflichtet, auf die Versicherung zurückzugreifen oder gegenüber dem Mieter auf Schadensersatz zu verzichten.

BGH, Urteil vom 19. November 2014, VIII ZR 191/13

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Rae Keller – Niemann / Ebay! 1,- Euro geboten, 5.250,- Euro erhalten.

Gelegenheitsverkäufe auf ebay sollten gut überlegt sein. Im Streit um ein PKW-Angebot hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem geprellten Bieter nun recht gegeben. Dieser hatte einen Euro für den Wagen geboten, der Verkäufer brach die Auktion jedoch vorzeitig ab. Am Ende musste der Verkäufer 5.250,- € Schadensersatz an den Bieter zahlen.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200,- Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin höchste Gebot.

Schadenersatz für abgebrochene eBay-Auktion

Der Bieter wollte jetzt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun in letzter Instanz.

Wann dürfen eBay-Verkäufer Auktionen abbrechen?

Grundsätzlich erlaubt eBay den Abbruch von Verkäufen. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf ein Verkäufer sein Angebot etwa zurückziehen, wenn der zuvor angegebene Mindestpreis während der Auktion nicht erreicht wurde.

Auch wenn der angepriesene Artikel gestohlen oder beschädigt wurde, darf der Verkäufer das Angebot vorzeitig beenden. Unterlief ihm ein Fehler – etwa bei der Eingabe des Mindestpreises – darf er ebenso einen Rückzieher machen, wie das Oberlandesgericht Hamm im November 2013 urteilte.

Wie eBay in seinen Grundsätzen äußerst vage erklärt, können weitere Gründe bestehen, die einen Verkauf unmöglich machen. Ob die Gründe auch gut, beziehungsweise im Ergebnis rechtens sind überlässt das Online-Auktionshaus aber den Gerichten.

Aus diesen Gründen ist bei einem Verkauf über ebay im Zweifelsfall Vorsicht geboten, da so manchem ebay-Verkäufer. aber auch den ebay-Käufern die rechtliche Tragweite von eingestellten Angeboten nicht klar ist.

BGH Urteil vom 12. November 2014, Az: VIII ZR 42/14

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Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Für Neubauten gilt in Niedersachsen bereits seit dem 31.10.2012 eine Rauchwarnmelderpflicht. Gemäß § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung müssen demnach Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern bei allen Neubauten ausgestattet sein.
Für Bestandsbauten gibt es noch eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden.

Warum eine Rauchwarnmelderpflicht?
Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen an schweren Brandverletzungen, etwa 4000 Menschen tragen Langzeitschäden davon. Durch Brände (nur im Privatbereich) entsteht zudem ein Sachschaden von rund einer Milliarde Euro.

Durch Rauchwarnmelder soll frühzeitig auf ein Feuer aufmerksam gemacht werden. So sollen zum einen Todesfälle und schwere Gesundheitsschäden vermieden werden, wenn z.B. des Nachts ein Feuer ausbricht. Darüber hinaus befinden sich Brände oftmals noch in der Entstehung, wenn ein Rauchwarnmelder bereits anspringt. So kann man das Feuer ggf. sogar noch selber löschen oder es kann rechtzeitig die Feuerwehr informiert werden, die weitere Schäden, z.B. das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarwohnungen oder Häuser, verhindern kann.

Wer ist zuständig?
Der Eigentümer ist zuständig für den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch in Mietwohnungen. Lediglich der Betrieb der Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung (z.B. der Austausch von Batterien) ist Sache des Mieters.

Wie Rauchwarnmelder konkret zu installieren sind regelt u.a. die DIN 14676. Es dürfte jedoch ausreichend sein, wenn der Rauchwarnmelder jeweils in der Raummitte installiert wird. Probleme können jedoch bei langen Fluren entstehen. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen.

Was passiert wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Zunächst gibt es diesbezüglich weder eine staatliche Kontrolle, noch sind in Niedersachsen Bußgelder vorgesehen. Das Rauchwarnmelder eine sinnvolle Investition sind, sollte aber jedem einleuchten.

Trotzdem kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn man keine Rauchwarnmelder installiert. Kommt es zu einem Personenschaden macht man sich u.U. strafbar (fahrlässige Körperverletzung/Tötung), wenn man trotz gesetzlicher Pflicht keine Rauchwarnmelder installiert hat.

 

Darüber hinaus droht im Schadensfall weiteres Ungemach durch Versicherungen. Fällt z.B. das Eigenheim den Flammen zum Opfer werden Gebäudeversicherungen zukünftig verstärkt darauf achten, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Hätte durch einen Rauchwarnmelder der Brand verhindert oder der Schaden reduziert werden können, verliert man möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Versicherer von Nachbarwohnungen oder Gebäuden. Entsteht ein Feuer, welches auf Nachbarwohnungen oder Gebäude übergreift und durch Rauchwarnmelder hätte verhindert werden können, werden die Versicherer Regress nehmen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass man sein gesamtes Hab und Gut verloren hat, die eigene Versicherung nicht zahlt und die Versicherungen der Nachbarn zudem tausende Euro Regress fordern.

Dies sollte ein guter Grund sein die Rauchwarnmelder wie vorgeschrieben zu installieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten nach der niedersächsischen Bauordnung zwar erst ab dem 31.12.2015 gilt, dies aber nicht bedeutet, dass man im Schadensfall (wie vorstehend beschrieben) nicht u.U. auch schon früher haftet. Der Bundesgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass man auch ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen schuldhaft handelt, „sofern man die allgemeine Sorgfalt außer Acht lässt, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch (zur Vermeidung eigenen Schadens) anzuwenden pflegt“. Zumindest im Verhältnis zur eigenen Gebäudeversicherung kann dies auch bei Bestandsbauten vor dem 31.12.2015 problematisch werden, nämlich dann, wenn bereits überwiegend alle Neu- und Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wären. In diesem Fall könnte sich die Gebäudeversicherung darauf berufen, dass jeder „ordentliche und verständige Mensch entsprechende Rauchwarnmelder installiert hat“ und man verliert u.U. den Versicherungsschutz.

Daher sollte man frühzeitig Rauchwarnmelder installieren, um im Schadensfall nicht gegenüber der eigenen Versicherung das Nachsehen zu haben und natürlich zur eigenen Sicherheit im Brandfall.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
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