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Rechtswidrige Kündigungen der Enercity AG

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Zahlreiche Kündigungen von Stromlieferungsverträgen durch die Enercity AG sind unwirksam.

Die Enercity AG aus Hannover wollte Ende 2020 gegenüber mindestens 1800 Kunden die Stromlieferungsverträge kündigen. Die Kunden wurden von Enercity im eigenen System abgemeldet und es folgte eine Mitteilung an den jeweiligen Grundversorger, so dass diese Kunden folgend Abrechnungen über ihren jeweiligen Grundversorger erhielten. Der Nachteil für diese Kunden besteht darin, dass die Grundversorgungtarife deutlich teurer sind, als die bestehenden (sogenannten Ersatz-) Versorgungstarife. Aktuell erhält man bei vielen Energieversorgern gar keine Angebote für neue Ersatzversorgungstarife, so dass diese Kunden in den teuren Grundversorgungstarifen „gefangen“ sind.

Bei den „Kündigungen“ ist der Enercity AG aber ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, denn es wurden keine Kündigungserklärungen an diese Kunden übersandt. Vielmehr hat man allen betroffenen Kunden ein Bestätigungsschreiben übersandt, dass man deren Kündigung erhalten habe, diese bedauere und den Erhalt bestätigen würde.

Wir haben eine Mandantin in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadthagen vertreten, in diesem Rechtsstreit hat die Enercity AG den Fehler eingeräumt und sich im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet dieser Schadensersatz zu zahlen.

Rechtlich gesehen sind die betroffenen Stromversorgungsverträge mit Enercity nicht gekündigt, sondern bestehen zu ungekündigten Bedingungen fort. Die betroffenen Kunden können von Enercity entweder die Fortsetzung ihres bisherigen ungekündigten Vertrages verlangen oder alternativ Schadensersatz. Je nach individuellem Stromverbrauch können sich gerade bei den aktuell explodierenden Strompreisen höhere Schadensersatzansprüche aufsummieren. Nach bisherigen Informationen haben aber kaum betroffene Kunden sich gegen diese eindeutig rechtswidrigen „Kündigungen“ zur Wehr gesetzt. 

Kündigung von Sparkassen S-Prämiensparverträgen ist unwirksam

In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase sehen sich immer mehr Sparkassen und Banken veranlasst langfristige Sparverträge, welche teilweise noch über sehr hohe Zinsen verfügen, zu kündigen.

Hiervon betroffen sind unter anderem viele Prämiensparverträge von Sparkassen und anderen Banken die teilweise bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen und Banken auch langfristige Prämiensparverträge kündigen können, sofern die Verträge auf unbestimmte Zeit laufen und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: XI CR 345/ 18).

Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämienspar-verträge viele Unterschiede gibt.

Anders als bei dem Fall, welcher der BGH – Entscheidung zu Grunde lag, boten in der Vergangenheit viele Banken und Sparkassen Ihren Kunden auch Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten an.

So wurden zum Beispiel bei der Sparkasse Zwickau, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken, Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von 99 Jahren angeboten. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet.

Selbst bei überschaubaren Einzahlungen von 100,00 € monatlich würde dies bei der höchsten Stufe bedeuten, dass der Kunde mindestens 600,00 € jährliche Zinsen erhält, zuzüglich der Basisverzinsung auf das gesamte Guthaben.

Dieser Verträge möchten sich nun reihenweise Sparkassen und Banken entledigen, allerdings unterscheiden sich diese festgeschriebenen Laufzeitverträge von dem Prämiensparvertrag über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Prämiensparvertrag der dem Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, war eben nicht befristet, es gab keine festgeschriebene Vertragslaufzeit. Bei den Verträgen der Sparkasse Zwickau, so wie auch der Sparkasse Schaumburg, sowie diverser anderer Sparkassen und Banken ist die Vertragslaufzeit verbindlich auf z.B. 99 Jahre festgeschrieben.

Fraglich ist, ob die Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann.

Dies ist nicht der Fall, wie auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 21.11.2019 festgestellt hat (siehe OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, AZ: 8 U 1770 / 18).

Die Banken und Sparkassen verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigunsgsrechtes auf ihre AGB´s, dies ist jedoch nur möglich, sofern die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen.

In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

Sollten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Tel.: 05724 – 3973247

Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwaelte/Rechtsanwalt-Oliver-Keller

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