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Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Es ist für einen Vermieter von Wohnraum oftmals schwierig einem Mieter zu kündigen. Es gibt Kündigungserleichterungen, z.B. wenn die Mietwohnung als Einliegerwohnung im Haus des Vermieters liegt und der Vermieter auch selber die andere Wohnung bewohnt.
Selbstverständlich kann der Vermieter auch im Einzelfall kündigen, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält und z.B. die Miete nicht zahlt.

Es kann aber vorkommen, dass es zwar menschlich nachvollziehbare aber rechtlich nicht vorgesehene Gründe gibt ein Mietverhältnis (Vermieterseits)  zu beenden, z.B. dann wenn sich die Mietvertragsparteien zerstritten haben.

Mancher Vermieter versucht dann das Recht in die eigene Hand zu nehmen und spricht dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung aus. Der Vermieter kann das Mietverhältnis grundsätzlich auch kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen benötigt.

Wenn der Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, den Eigenbedarf jedoch lediglich  vortäuscht, kann der Mieter später Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann für den Vermieter sehr teuer werden. Unter anderem kann der Mieter auch die Differenz der Miete einer vergleichbaren Wohnung zu den früheren Mietkosten vom Vermieter (für mehrere Jahre) verlangen. Dazu kommen Umzugskosten und sonstige Schäden.

Viele Mieter verbauen sich aber diesen Weg dadurch, dass sie nach der Kündigung oder nach Ausspruch der Räumungsklage einen Vergleich schließen und in diesem Vergleich nicht ausdrücklich den Vorbehalt aufnehmen, dass der Vergleich auf der Basis eines tatsächlich bestehenden Eigenbedarfs geschlossen wird.

In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im Jahr 2013 wie folgt entschieden:

„Schließt der Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich, nachdem er eine Ersatzwohnung gefunden hat, so ist die Generalquittung im Vergleich als Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehenden Eigenbedarfs auszulegen. Im vorliegenden Fall scheiden gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche damit aus, weil der Streit über die Berechtigung des bestrittenen Eigenbedarfs durch den Vergleich gerade beigelegt werden sollte.“


(AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04. September 2013 – 531 C 351/12).

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwalt Oliver Keller

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1 
31683 Obernkirchen 
Tel.: 05724 – 3973247 
E-Mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de

Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Für Neubauten gilt in Niedersachsen bereits seit dem 31.10.2012 eine Rauchwarnmelderpflicht. Gemäß § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung müssen demnach Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern bei allen Neubauten ausgestattet sein.
Für Bestandsbauten gibt es noch eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden.

Warum eine Rauchwarnmelderpflicht?
Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen an schweren Brandverletzungen, etwa 4000 Menschen tragen Langzeitschäden davon. Durch Brände (nur im Privatbereich) entsteht zudem ein Sachschaden von rund einer Milliarde Euro.

Durch Rauchwarnmelder soll frühzeitig auf ein Feuer aufmerksam gemacht werden. So sollen zum einen Todesfälle und schwere Gesundheitsschäden vermieden werden, wenn z.B. des Nachts ein Feuer ausbricht. Darüber hinaus befinden sich Brände oftmals noch in der Entstehung, wenn ein Rauchwarnmelder bereits anspringt. So kann man das Feuer ggf. sogar noch selber löschen oder es kann rechtzeitig die Feuerwehr informiert werden, die weitere Schäden, z.B. das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarwohnungen oder Häuser, verhindern kann.

Wer ist zuständig?
Der Eigentümer ist zuständig für den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch in Mietwohnungen. Lediglich der Betrieb der Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung (z.B. der Austausch von Batterien) ist Sache des Mieters.

Wie Rauchwarnmelder konkret zu installieren sind regelt u.a. die DIN 14676. Es dürfte jedoch ausreichend sein, wenn der Rauchwarnmelder jeweils in der Raummitte installiert wird. Probleme können jedoch bei langen Fluren entstehen. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen.

Was passiert wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Zunächst gibt es diesbezüglich weder eine staatliche Kontrolle, noch sind in Niedersachsen Bußgelder vorgesehen. Das Rauchwarnmelder eine sinnvolle Investition sind, sollte aber jedem einleuchten.

Trotzdem kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn man keine Rauchwarnmelder installiert. Kommt es zu einem Personenschaden macht man sich u.U. strafbar (fahrlässige Körperverletzung/Tötung), wenn man trotz gesetzlicher Pflicht keine Rauchwarnmelder installiert hat.

 

Darüber hinaus droht im Schadensfall weiteres Ungemach durch Versicherungen. Fällt z.B. das Eigenheim den Flammen zum Opfer werden Gebäudeversicherungen zukünftig verstärkt darauf achten, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Hätte durch einen Rauchwarnmelder der Brand verhindert oder der Schaden reduziert werden können, verliert man möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Versicherer von Nachbarwohnungen oder Gebäuden. Entsteht ein Feuer, welches auf Nachbarwohnungen oder Gebäude übergreift und durch Rauchwarnmelder hätte verhindert werden können, werden die Versicherer Regress nehmen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass man sein gesamtes Hab und Gut verloren hat, die eigene Versicherung nicht zahlt und die Versicherungen der Nachbarn zudem tausende Euro Regress fordern.

Dies sollte ein guter Grund sein die Rauchwarnmelder wie vorgeschrieben zu installieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten nach der niedersächsischen Bauordnung zwar erst ab dem 31.12.2015 gilt, dies aber nicht bedeutet, dass man im Schadensfall (wie vorstehend beschrieben) nicht u.U. auch schon früher haftet. Der Bundesgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass man auch ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen schuldhaft handelt, „sofern man die allgemeine Sorgfalt außer Acht lässt, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch (zur Vermeidung eigenen Schadens) anzuwenden pflegt“. Zumindest im Verhältnis zur eigenen Gebäudeversicherung kann dies auch bei Bestandsbauten vor dem 31.12.2015 problematisch werden, nämlich dann, wenn bereits überwiegend alle Neu- und Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wären. In diesem Fall könnte sich die Gebäudeversicherung darauf berufen, dass jeder „ordentliche und verständige Mensch entsprechende Rauchwarnmelder installiert hat“ und man verliert u.U. den Versicherungsschutz.

Daher sollte man frühzeitig Rauchwarnmelder installieren, um im Schadensfall nicht gegenüber der eigenen Versicherung das Nachsehen zu haben und natürlich zur eigenen Sicherheit im Brandfall.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
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