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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse (BHW) / Rae Keller und Niemann

 

Uns liegen mehrere Fälle von Vertragskündigungen durch die BHW- Bausparkasse vor.

In letzter Zeit werden viele Bausparverträge von verschiedenen Bausparkassen gekündigt.

Dies betrifft Bausparverträge die bereits zuteilungsreif sind, wobei die Kunden jedoch nicht beabsichtigen ein Bauspardarlehen in Anspruch zu nehmen.

Die Gründe von Seiten der Bausparkasse sind wirtschaftlich nachvollziehbar, man möchte sich der hochpreisigen Guthabenverzinsung von Altverträgen entledigen. Fraglich ist jedoch, ob diese Kündigungen überhaupt zulässig sind.

Wir haben vorliegend die einschlägigen AGBs (allgemeine Bedingungen für Bausparverträge) der BHW-Bausparkasse geprüft.

Nach hiesigem Ergebnis der Prüfung besteht weder nach den zugrundeliegenden Bausparverträgen, noch nach den allgemeinen Bausparbedingungen ein Kündigungsrecht auf Seiten der Bausparkasse.

Bei den hier geprüften ABGs handelte es sich jedoch um Altverträge. Es wird darauf hingewiesen, dass die allgemeinen Bausparbedingungen sich nachträglich für andere Verträge geändert haben können.

Da in den hier vorliegenden Verträgen weder im Bausparvertrag, noch in den allgemeinen Bausparbedingungen eine Kündigungsmöglichkeit für die Bausparkasse zur ordentlichen Kündigung vorgesehen ist, beruft sich die BHW-Bausparkasse auf ein Kündigungsrecht gemäß § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB.

Diese Vorschrift bezieht sich jedoch auf Darlehensverträge.

Fraglich ist, ob diese Rechtsvorschrift auf einen Bausparvertrag überhaupt anwendbar ist.

Zu berücksichtigen ist nach hiesiger Einschätzung, dass ein Bausparvertrag zunächst einmal ein reiner Sparvertrag mit Guthabenverzinsung ist und für den Bausparer lediglich die Option enthält, dass dieser ein Bauspardarlehen in Anspruch nimmt.

Aus diesem Grund bestehen diesseits Zweifel, ob hier überhaupt Rechtsvorschriften anwendbar sind, welche sich ausschließlich auf einen Darlehensvertrag beziehen. Manche Gerichte gehen jedoch davon aus, dass dies so möglich ist.

Im Hinblick auf eine Kündigung von Bausparverträgen durch die Bausparkasse gibt es u.a. zwei interessante Urteile aus den Jahren 2008/2009 des Landgerichts Hannover, sowie des Oberlandesgerichts Celle.

Beide Gerichte haben entschieden, dass eine ordentliche Kündigungsmöglichkeit der Bausparkasse zwar grundsätzlich besteht und zwar nach Auffassung der Gerichte gemäß § 488 Abs. 3 BGB, dies jedoch voraussetzt, dass die Bausparsumme vollständig erreicht wurde und damit eine Inanspruchnahme des Bauspardarlehens durch den Bausparer ausgeschlossen ist.

Die Bausparsumme stellt den Gesamtbetrag dar, welchen der Bausparer als potenzielles Darlehen, unter Berücksichtigung des bereits angesparten Guthabens, in Anspruch nehmen kann.

In der Regel muss ein Bausparer 30-50% der Bausparsumme selber ansparen, den Rest kann er dann als Bauspardarlehen in Anspruch nehmen, sobald sein Bausparvertrag zuteilungsreif ist.

Auch nach Zuteilungsreife muss der Bausparer das Darlehen jedoch nicht in Anspruch nehmen. Vielmehr kann der Bausparer den Vertrag auch einfach weiter ansparen und die vereinbarten Guthabenzinsen vereinnahmen.

Erst dann wenn die gesamte Bausparsumme erreicht wurde und eine Inanspruchnahme des Darlehens nicht mehr möglich ist, kommt eine Kündigung durch die Bausparkasse in Betracht, so das Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle. In diesem Fall ließe sich der zu Grunde liegende Zweck des Bausparvertrags, nämlich die Vergabe eines Bauspardarlehens, de Facto nicht mehr verwirklichen.

(OLG Celle, Aktenzeichen 13 O 290/08, LG Hannover, Aktenzeichen 13 O 14/09)

In den hier vorliegenden Fällen waren die Bauspardarlehen zwar schon lange zuteilungsreif, die Bausparsummen, so wie vom Landgericht Hannover und Oberlandesgericht Celle verlangt, war jedoch noch nicht vollständig angespart.

Somit können die Bausparer durchaus noch einen Bauspardarlehen in Anspruch nehmen.

Damit war die Kündigung der BHW- Bausparkasse in den hier vorliegenden Fällen unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung des Landgerichts Hannover und des Oberlandesgerichts Celle nach hiesiger Auffassung unrechtmäßig.

Sollten auch Sie von einer solchen Kündigung betroffen sein, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
http://www.keller-niemann.de

Rae Keller & Niemann / Abmahnung vom Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V.

Der VSLW mahnt u.a. angeblich falsche, bzw. veraltete Belehrungen über das Widerrufsrecht auf der Internetplattform ebay ab.

Mit der Abmahnung werden Unterlassungsansprüche geltend gemacht und die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Falls Sie eine solche wettbewerbsrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie sich auf jeden Fall anwaltlich beraten lassen.

Zunächst ist zu prüfen, ob überhaupt eine berechtigte Abmahnung vorliegt. Sollte dies der Fall sein, so zeigt die Praxis, dass häufig Unterlassungserklärungen verlangt werden, die deutlich über das erforderliche Maß hinausgehen und ein erhebliches wirtschaftliches Risiko für die Zukunft darstellen. In der strafbewehrten Unterlassungserklärung verpflichtet man sich für die Zukunft, bei Wiederholung des Wettbewerbsverstoßes, zur Zahlung einer (meist nicht unerheblichen) Vertragsstrafe. Eine solche Erklärung kann weitreichende Konsequenzen haben. Daher sollte man eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nicht leichtfertig unterschreiben, sondern in jedem Fall anwaltlich prüfen und sich beraten lassen.

Wir beraten Betroffene bundesweit, die eine Abmahnung von Verein zum Schutz des legalen Wettbewerbs e. V. erhalten haben.

Bewertung in Ärzteportal; öffentliches Interesse gegen das Recht auf informationelle Selbstbestimmung [Rechtsanwälte Keller & Niemann]

Es gibt bereits für verschiedenste Dinge Bewertungsportale im Internet. So gibt es unter anderem auch Bewertungsportale für Ärzte.

Zum Streit kam es nun zwischen einem Arzt und dem Bewertungsportal „www.jameda.de“ hinsichtlich der über den Arzt dort veröffentlichten Daten.

Derartige Bewertungsportale funktionieren so, dass sich für verschiedenste Fachrichtungen Patienten über Ärzte dort informieren können.

Diese Bewertungsportale werden jedoch von dem Betreiber in erster Linie im wirtschaftlichen Interesse geführt, so können z.B. Ärzte auf diesem Internetportal (jameda.de) auch kostenpflichtige „Pakete“ buchen, hierdurch erhalten sie eine bessere Werbeplatzierung.

Allerdings stellt sich die Frage, was ist wenn man mit seinen Daten auf einem solchen Internetportal überhaupt nicht veröffentlicht werden möchte, wie der betroffene Arzt im vorliegenden Fall.

Den wirtschaftlichen Erfolg erreicht ein solches Ärzteportal selbstverständlich nur, wenn dort auch eine entsprechende Anzahl von Ärzten „mitmacht“.

Man stelle sich vor, potentielle Patienten nutzen ein solches Portal und finden in ihrer Region keine niedergelassenen Ärzte.

Dementsprechend gehen solche Portale zunächst einmal so vor, dass sie aus anderen Quellen die Daten von niedergelassenen Ärzten übernehmen und diesen dann im Nachhinein die Möglichkeit bieten kostenpflichtige „Zusatzpakete“ zu buchen, um einen besseren Werbeauftritt zu erhalten.

Gleichzeitig können über die dort geführten Ärzte auch Bewertungen abgegeben werden.

Um einen Arzt in dem Portal zu bewerten braucht man lediglich eine E-Mailadresse dort anzugeben und kann dann anonym eine Bewertung platzieren.

Im vorliegenden Fall hat der Arzt, ein niedergelassener Gynäkologe, der Veröffentlichung seiner Daten auf dem Internetportal jameda.de widersprochen, unter anderem mit Hinweis auf sein Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Er wollte die Möglichkeit der „Werbung“ über dieses Internetportal schlicht nicht nutzen. Seine Daten, nebst verschiedener Bewertungen, wurden von dem Betreiber jedoch nicht gelöscht, sondern weiterhin veröffentlicht.

In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof nun über diesen Fall entschieden, und das öffentliche Interesse (unter anderem mit Verweis auf § 29 Bundesdatenschutzgesetz) höher bewertet, als die persönlichen Rechte des Arztes.

Problematisch ist in diesem Fall für den Arzt, dass nicht nur seine persönlichen Daten, wie Adresse, Fachrichtung, Telefonnummer veröffentlicht werden, sondern eben auch Bewertungen von „Patienten“ möglich sind.

Die Entscheidung des BGH in dieser Sache ist insofern bedenklich, da in dieser Art von Bewertungsportalen eine erhebliche Missbrauchsgefahr liegt.

Auf dem strittigen Bewertungsportal http://www.jameda.de können Ärzte mit Noten und kurzen Texten bewertet werden.

Nun darf man sich allerdings bereits die Frage stellen, was ein potentieller Patient einer Bewertung Note 1, „sehr empfehlenswert“ inhaltlich entnehmen soll.

Weiß ein potentieller Patient durch eine solche rein subjektive und substanzlose Bewertung, ob es sich hier um einen guten Arzt handelt oder nicht?

Was ist bei einer Bewertung etwa mit einer 3 oder 4 und einem Text „geht so“? Was soll ein potentieller Patient aus einer solchen Bewertung entnehmen.

Der tatsächliche Nutzen solch oberflächlicher Bewertungen für die Öffentlichkeit auf einem Bewertungsportal ist eher fraglich.

Allerdings besteht zu Lasten des betroffenen Arztes in diesem Bewertungsportal eine ganz erhebliche Missbrauchsgefahr.

Man stelle sich nur vor, irgendjemand (dies muss nicht einmal tatsächlich ein Patient sein) will dem Arzt „eins auswischen“ und erteilt diesem die Note 6 mit einer entsprechend äußerst negativen Kurzmitteilung (z.B. „schlecht, nicht empfehlenswert“).

Eine solche Bewertung kann jedermann innerhalb weniger Minuten auf diesem Internetportal einstellen.

Gleichzeitig können auch negative Bewertungen durch geschickte Manipulation, welche jedoch ebenfalls keinen besonderen Aufwand bedürfen, gleich mehrfach abgegeben werden.

Will der Arzt ungerechtfertigte Negativbewertungen dann beseitigen lassen kostet dies hingegen einen ungeheuren Zeitaufwand und darüber hinaus möglicherweise auch viel Geld für die Beauftragung eines Anwalts und entsprechende Gerichtskosten.

Diese Missbrauchsgefahr haben die Bundesrichter nach ihrem eigenen Bekunden (im Urteil) zwar erkannt, das öffentliche Interesse aber trotzdem höher bewertet.

Die Entscheidung wird jedoch den heutigen technischen Möglichkeiten nicht gerecht, insbesondere im Hinblick darauf, dass gerade bei Äußerungen im Internet die effektiven Rechtschutzmöglichkeiten für den Einzelnen der technischen Entwicklung hinterherhinken.

In einem jüngeren Fall wurde z.B. einer bekannten deutschen Persönlichkeit in Internetforen (vermutlich mit gezielter Schädigungsabsicht) unterstellt, sie habe in der Vergangenheit als Escortdame und Prostituierte gearbeitet.

Hierbei handelt es sich um Tatsachenbehauptungen, welche geeignet sind das Ansehen der Personen aufs Übelste zu verletzen.

Wenn man genügend Zeit und vor allem Geld investiert, um solche schmähenden Äußerungen im Internet zu beseitigen ist dies am Ende natürlich möglich.

Hierzu muss man dann aber erst einmal Wissen, dass evtl. negative Äußerungen über einen im Internet überhaupt „kursieren“.

Insofern ist es kein Wunder, dass es heute bereits Internetdienstleister gibt, welche gegen Entgelt das persönliche Profil eines Menschen oder eines Unternehmens im Internet kontinuierlich durchforsten, um nach möglichen Negativbewertungen zu suchen und diese zu bekämpfen.

In Anbetracht der aktuellen BGH Entscheidung müssen sich nun nicht nur Prominente oder Großunternehmen, sondern u.a. auch Ärzte und andere Freiberufler oder Gewerbetreibende zukünftig Gedanken über ihre persönliche Darstellung im Internet machen.

Will man hierfür keine kostenpflichtigen Dienstleister beauftragen, so muss nun zum Beispiel der Arzt im vorliegenden Fall, wenn er zukünftig wissen möchte wie er im Internet bewertet wurde, seine Bewertungen auf dem Portal http://www.jameda.de regelmäßig kontrollieren.

Zu beachten ist jedoch, dass es natürlich noch diverse andere Ärztebewertungsportale gibt.

Entdeckt man auf einem solchen Portal als Betroffener einen unberechtigten Negativeintrag, bleibt zukünftig in vielen Fällen nur der Gang zum Rechtsanwalt.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen benötigen oder in einem vergleichbaren Fall eine anwaltliche Vertretung suchen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

(BGH Urteil vom 23.09.2014; Aktenzeichen: VI ZR 358/13)

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Verschulden am Scheitern der Ehe – Verwirkung des Trennungsunterhalts / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Im Rahmen einer Ehescheidung gilt heute nicht mehr das „Verschuldensprinzip“, sondern das sog. „Zerrüttungsprinzip“.

Nach dem Zerrüttungsprinzip ist es nicht von Interesse, welcher Ehegatte evtl. ein Verschulden an der Ehescheidung trägt, dass Gericht interessiert sich lediglich dafür, ob die Trennungszeit formal eingehalten wurde und die Ehe zerrüttet ist, also keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Einfach gesagt: Ist die Ehe zerrüttet, wird diese nach Ablauf der Trennungszeit geschieden.

Anders verhält es sich jedoch bei Fragen des Ehegattenunterhalts. Im Rahmen von Trennungs- und / oder nachehelichem Unterhalt kann die Frage, welcher Ehegatte ein Verschulden an dem Scheitern der Ehe trägt durchaus eine Rolle spielen.

Insbesondere wenn ein Ehegatte ein außereheliches Verhältnis unterhält und dies zum Scheitern der Ehe führt, kann dies den Unterhaltsanspruch schmälern oder ganz entfallen lassen.

So entschied das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03) in folgendem Fall:

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Gleichzeitig forderte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Mann für die Zeit bis zur Scheidung. Dieser verweigerte die Zahlung und die Ehefrau klagte auf Unterhaltszahlung.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Ehefrau lediglich ein reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Der Ehemann wurde verurteilt (lediglich) den hälftigen Trennungsunterhalt zu zahlen.

Bei Fragen zu Unterhalt und Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
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