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Günstigere Zinsen sichern durch Widerruf oder Kündigung von Altdarlehensverträgen / Rae Keller und Niemann

Seit Jahren sinken die Zinsen für Immobiliendarlehen.

Vor etwa 15 Jahren konnte man sich glücklich schätzen, sofern man für eine Immobilienfinanzierung einen Sollzins von 5 – 6% erhielt. Vor etwa 10 Jahren lagen die Zinsen schon deutlich niedriger bei ca. 4% Sollzinssatz.

Aktuell liegen die Zinssätze bei ca. 2% Sollzinssatz oder sogar noch niedriger.

Ein Unterschied beim Zinssatz von alleine 2 Prozentpunkten macht bei einem Darlehen über 150.000,00 € bereits einen Betrag von rund 3.000,00 € jährlich aus.

Insofern stellt sich für Immobilienbesitzer die berechtigte Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, sich die günstigeren Zinsen zu sichern.

Das Problem stellt jedoch der bestehende Altdarlehensvertrag mit langer Festzinsbindung dar, welchen Banken und Sparkassen in der Regel nicht auflösen wollen.

Aus Sicht der Banken und Sparkassen ist dies nachvollziehbar, bei Altverträgen verdienen diese deutlich mehr Geld an der Finanzierung als bei Neuverträgen.

Sofern eine Bank den Kunden überhaupt aus dem Darlehensvertrag entlässt, verlangt diese in der Regel immer eine sogenannte „Vorfälligkeitsentschädigung“.

Diese Vorfälligkeitsentschädigung soll den erlittenen Zinsschaden der Bank ausgleichen, eben aufgrund der vorzeitigen Ablösung des Darlehens.

Will ein Kunde sich günstigere Zinsen sichern, durch eine Umschuldung auf einen Neuvertrag, lohnt sich dies in der Regel nicht, sofern der Kunde eine Vorfälligkeitsentschädigung an die alte Bank zahlen muss.

Daher stellt sich die Frage, ob man ein Immobiliendarlehen oder andere Kredite auch ohne Vorfälligkeitsentschädigung ablösen kann.

Bei langfristigen Darlehen gibt es diesbezüglich ein Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren

Gemäß § 489 Abs.1 Ziff. 2 BGB kann der Darlehensnehmer bei langfristigen Darlehen mit Festzinssatz dieses nach Ablauf von 10 Jahren (nach dem vollständigen Empfang) unter Einhaltung einer 6 monatigen Kündigungsfrist kündigen.

Da Darlehen teilweise auch über 15 Jahre oder länger finanziert werden, besteht somit zumindest nach Ablauf von 10 Jahren eine gesetzlich vorgesehene Kündigungsmöglichkeit für den Darlehensnehmer.

Eine weitere Möglichkeit aus einem Altdarlehen als Bankkunde „auszusteigen“, ist der Widerruf des Darlehensvertrages.

Diese Möglichkeit steht jedoch nicht jedem Bankkunden offen, sondern lediglich dem, in dessen Darlehensvertrag die finanzierende Bank bei Abschluss des Darlehens eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung verwendet hat.

Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen in Immobiliendarlehen oder auch bei anderen Krediten, geben vielen Verbrauchern die Möglichkeit, noch viele Jahre nach Vertragsschluss einen Kredit vorzeitig aufzulösen.

Der Lauf der Widerruffrist beginnt nämlich erst mit einer korrekten Widerrufsbelehrung.

Die gesetzlichen Anforderungen an die Widerrufsbelehrung sind in den §§ 355 ff. BGB normiert. Eine ordnungsgemäße Belehrung ist danach an eine Reihe von Voraussetzungen geknüpft, die von der Rechtsprechung in den letzten Jahren weitere Konkretisierungen erfahren hat.

Aktuelle Rechtsprechung des BGH zur Widerrufsbelehrung

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.08.2012 (Az.: VIII ZR 378/11) seine bisherige Rechtsprechung zu den Anforderungen an die eine Widerrufsfrist in Gang setzende Widerrufsbelehrung nochmals konkretisiert. Es geht hier insbesondere um den Fristbeginn des Widerrufsrechts für den Kunden. Der BGH hat in dem konkreten Fall entschieden:

  • Eine Widerrufsbelehrung, die den Hinweis enthält, dass die Frist für den Widerruf „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung” beginne, genügt wegen der Verletzung des Deutlichkeitsgebots nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. und macht die Widerrufsbelehrung fehlerhaft.
  • Folge der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist grundsätzlich ein unbefristetes Widerrufsrecht, solange der Vertrag noch nicht vollständig erfüllt ist. Da es keine Regelung für das Widerrufsrecht gibt, kann sie auch noch danach gelten.
  • Eine Ausnahme hiervon gilt nur dann, wenn die vollständige Musterwiderrufsbelehrung nach einer entsprechenden Verordnung verwendet worden ist.

Darlehensnehmern von Verbraucherdarlehen (Anschaffungsdarlehen oder Immobilienkredite) eröffnet sich durch eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung die Möglichkeit, sich vom Kreditvertrag zu lösen. Der Widerruf kann auch noch viele Jahre nach Abschluss der Immobilienfinanzierung oder anderer Darlehen erfolgen.

Wann ist eine Widerrufbelehrung fehlerhaft?

Die Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung kann sich z. B. aus der Verwendung des Wortes „frühestens” (wie in dem BGH-Fall) oder auch anderen Belehrungsmängeln immer dann ergeben, wenn die von der Bank verwendete Widerrufbelehrung textlich von der gesetzlich vorgeschriebenen „Musterwiderrufbelehrung“ abweicht. Dies gilt auch, wenn die Bank oder Sparkasse Angaben unterlässt, welche lediglich in den Anlagen zur Musterwiderrufsbelehrung als Sondertextbausteine für bestimmte Geschäftsvorfälle vorgesehen sind.

Allerdings ist die Rechtslage in jedem Einzelfall sehr genau zu prüfen, insbesondere da seit dem Jahr 2002 bis heute die Musterwiderrufsbelehrung 9-mal geändert wurde.

Was bringt ein Widerruf für Vorteile?

Bei der aktuellen Zinssituation kann z. B. bei langjährigen Baufinanzierungen viel Geld gespart werden: Es besteht die Möglichkeit, sich von einem älteren und zu einem höheren Zinssatz abgeschlossenen Darlehensvertrag (auch Forward-Darlehen) durch Widerruf zu lösen.

Für die erforderliche Neufinanzierung können dann die aktuell günstigen Zinssätze genutzt werden. Des Weiteren muss der Verbraucher zwar auch bei Widerruf der Bank die vertraglich vereinbarten Zinsen zahlen, aber auch die Bank muss im Gegenzug für die bereits erhaltenen Tilgungsraten Zinsen an den Verbraucher zahlen, was wiederum zu einem erheblichen finanziellen Vorteil für den Verbraucher führen kann. Darüber hinaus bleibt dem Verbraucher auch noch die Möglichkeit, die an die Bank zu zahlenden Zinsen zu reduzieren, wenn es ihm gelingt, nachzuweisen, dass die „marktüblichen Zinsen“ günstiger waren, als die vertraglich vereinbarten. In diesem Fall stehen der Bank nämlich „nur“ die „marktüblichen Zinsen“ zu.

Weitere Kosten und insbesondere eine Vorfälligkeitsentschädigung kann die Bank oder Sparkasse bei wirksamem Widerruf ebenfalls nicht geltend machen.

Auch wenn die Bank dem Darlehensnehmer gekündigt hat, ist ein Widerruf noch möglich. Wurde der Darlehensvertrag von der Bank oder Sparkasse gekündigt, erfolgt in der Regel ein negativer Schufa-Eintrag, was eine neue Finanzierung deutlich erschwert oder nahezu unmöglich macht. Erfolgt jedoch ein wirksamer Widerruf des Darlehensvertrags muss die Bank auch die negative Schufa-Meldung zurücknehmen.

Zunächst sollte man die rechtlichen Chancen eines möglichen Widerrufs jedoch durch einen Fachmann prüfen lassen.

Dann sollte der Widerruf auch taktisch gut vorbereitet sein. Denn widerruft man ein Darlehen, ist der erhaltene Darlehensbetrag innerhalb von 30 Tagen an die Bank zurückzuzahlen. Man sollte also bereits vor Erklärung des Widerrufs eine verbindliche alternative Finanzierungszusage besitzen, anderenfalls kann die Vorgehensweise üble Folgen haben. Man kann natürlich den Widerruf gegenüber der Bank auch erst einmal nur „androhen“ und nicht gleich (verbindlich) erklären. Dann besteht jedoch die Gefahr, dass die Bank kurzfristig nachbelehrt und damit die Widerrufsfrist in Gang setzt, um den Kunden zeitlich unter Druck zu setzen.

Es lohnt sich deshalb, den Finanzierungsvertrag von einem Fachmann prüfen zu lassen und mit diesem die weitere Vorgehensweise im Detail zu planen, wenn ein Widerruf des Darlehensvertrages möglich ist.

Bei Fragen können Sie sich gerne an uns wenden. Wir beraten oder vertreten Sie bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Verschulden am Scheitern der Ehe – Verwirkung des Trennungsunterhalts / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Im Rahmen einer Ehescheidung gilt heute nicht mehr das „Verschuldensprinzip“, sondern das sog. „Zerrüttungsprinzip“.

Nach dem Zerrüttungsprinzip ist es nicht von Interesse, welcher Ehegatte evtl. ein Verschulden an der Ehescheidung trägt, dass Gericht interessiert sich lediglich dafür, ob die Trennungszeit formal eingehalten wurde und die Ehe zerrüttet ist, also keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Einfach gesagt: Ist die Ehe zerrüttet, wird diese nach Ablauf der Trennungszeit geschieden.

Anders verhält es sich jedoch bei Fragen des Ehegattenunterhalts. Im Rahmen von Trennungs- und / oder nachehelichem Unterhalt kann die Frage, welcher Ehegatte ein Verschulden an dem Scheitern der Ehe trägt durchaus eine Rolle spielen.

Insbesondere wenn ein Ehegatte ein außereheliches Verhältnis unterhält und dies zum Scheitern der Ehe führt, kann dies den Unterhaltsanspruch schmälern oder ganz entfallen lassen.

So entschied das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03) in folgendem Fall:

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Gleichzeitig forderte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Mann für die Zeit bis zur Scheidung. Dieser verweigerte die Zahlung und die Ehefrau klagte auf Unterhaltszahlung.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Ehefrau lediglich ein reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Der Ehemann wurde verurteilt (lediglich) den hälftigen Trennungsunterhalt zu zahlen.

Bei Fragen zu Unterhalt und Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

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Vorgeschobene Eigenbedarfskündigung / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Es ist für einen Vermieter von Wohnraum oftmals schwierig einem Mieter zu kündigen. Es gibt Kündigungserleichterungen, z.B. wenn die Mietwohnung als Einliegerwohnung im Haus des Vermieters liegt und der Vermieter auch selber die andere Wohnung bewohnt.
Selbstverständlich kann der Vermieter auch im Einzelfall kündigen, wenn sich der Mieter vertragswidrig verhält und z.B. die Miete nicht zahlt.

Es kann aber vorkommen, dass es zwar menschlich nachvollziehbare aber rechtlich nicht vorgesehene Gründe gibt ein Mietverhältnis (Vermieterseits)  zu beenden, z.B. dann wenn sich die Mietvertragsparteien zerstritten haben.

Mancher Vermieter versucht dann das Recht in die eigene Hand zu nehmen und spricht dem Mieter eine Eigenbedarfskündigung aus. Der Vermieter kann das Mietverhältnis grundsätzlich auch kündigen, wenn er die Wohnung für sich selbst oder einen nahen Familienangehörigen benötigt.

Wenn der Vermieter, der eine Eigenbedarfskündigung ausspricht, den Eigenbedarf jedoch lediglich  vortäuscht, kann der Mieter später Schadensersatzansprüche geltend machen. Dies kann für den Vermieter sehr teuer werden. Unter anderem kann der Mieter auch die Differenz der Miete einer vergleichbaren Wohnung zu den früheren Mietkosten vom Vermieter (für mehrere Jahre) verlangen. Dazu kommen Umzugskosten und sonstige Schäden.

Viele Mieter verbauen sich aber diesen Weg dadurch, dass sie nach der Kündigung oder nach Ausspruch der Räumungsklage einen Vergleich schließen und in diesem Vergleich nicht ausdrücklich den Vorbehalt aufnehmen, dass der Vergleich auf der Basis eines tatsächlich bestehenden Eigenbedarfs geschlossen wird.

In einem solchen Fall hat das Amtsgericht Hamburg-Blankenese im Jahr 2013 wie folgt entschieden:

„Schließt der Mieter auf eigene Initiative einen Räumungsvergleich, nachdem er eine Ersatzwohnung gefunden hat, so ist die Generalquittung im Vergleich als Verzicht auf Schadensersatzansprüche wegen möglicherweise nicht bestehenden Eigenbedarfs auszulegen. Im vorliegenden Fall scheiden gesetzliche oder vertragliche Schadensersatzansprüche damit aus, weil der Streit über die Berechtigung des bestrittenen Eigenbedarfs durch den Vergleich gerade beigelegt werden sollte.“


(AG Hamburg-Blankenese, Urteil vom 04. September 2013 – 531 C 351/12).

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Rauchwarnmelderpflicht in Niedersachsen / Rechtsanwälte Keller und Niemann

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Für Neubauten gilt in Niedersachsen bereits seit dem 31.10.2012 eine Rauchwarnmelderpflicht. Gemäß § 44 Abs. 5 der niedersächsischen Bauordnung müssen demnach Schlafzimmer, Kinderzimmer und Flure mit Rauchwarnmeldern bei allen Neubauten ausgestattet sein.
Für Bestandsbauten gibt es noch eine Übergangsfrist, diese müssen bis spätestens zum 31.12.2015 mit Rauchwarnmeldern ausgerüstet werden.

Warum eine Rauchwarnmelderpflicht?
Jedes Jahr sterben in Deutschland rund 400 Menschen an schweren Brandverletzungen, etwa 4000 Menschen tragen Langzeitschäden davon. Durch Brände (nur im Privatbereich) entsteht zudem ein Sachschaden von rund einer Milliarde Euro.

Durch Rauchwarnmelder soll frühzeitig auf ein Feuer aufmerksam gemacht werden. So sollen zum einen Todesfälle und schwere Gesundheitsschäden vermieden werden, wenn z.B. des Nachts ein Feuer ausbricht. Darüber hinaus befinden sich Brände oftmals noch in der Entstehung, wenn ein Rauchwarnmelder bereits anspringt. So kann man das Feuer ggf. sogar noch selber löschen oder es kann rechtzeitig die Feuerwehr informiert werden, die weitere Schäden, z.B. das Übergreifen eines Brandes auf Nachbarwohnungen oder Häuser, verhindern kann.

Wer ist zuständig?
Der Eigentümer ist zuständig für den Einbau von Rauchwarnmeldern, auch in Mietwohnungen. Lediglich der Betrieb der Rauchwarnmelder in einer Mietwohnung (z.B. der Austausch von Batterien) ist Sache des Mieters.

Wie Rauchwarnmelder konkret zu installieren sind regelt u.a. die DIN 14676. Es dürfte jedoch ausreichend sein, wenn der Rauchwarnmelder jeweils in der Raummitte installiert wird. Probleme können jedoch bei langen Fluren entstehen. Im Zweifel sollte man sich fachkundigen Rat einholen.

Was passiert wenn ich keine Rauchwarnmelder installiere?

Zunächst gibt es diesbezüglich weder eine staatliche Kontrolle, noch sind in Niedersachsen Bußgelder vorgesehen. Das Rauchwarnmelder eine sinnvolle Investition sind, sollte aber jedem einleuchten.

Trotzdem kann es weitreichende Konsequenzen haben, wenn man keine Rauchwarnmelder installiert. Kommt es zu einem Personenschaden macht man sich u.U. strafbar (fahrlässige Körperverletzung/Tötung), wenn man trotz gesetzlicher Pflicht keine Rauchwarnmelder installiert hat.

 

Darüber hinaus droht im Schadensfall weiteres Ungemach durch Versicherungen. Fällt z.B. das Eigenheim den Flammen zum Opfer werden Gebäudeversicherungen zukünftig verstärkt darauf achten, ob Rauchwarnmelder installiert waren. Hätte durch einen Rauchwarnmelder der Brand verhindert oder der Schaden reduziert werden können, verliert man möglicherweise seinen Versicherungsschutz. Das gleiche gilt für Versicherer von Nachbarwohnungen oder Gebäuden. Entsteht ein Feuer, welches auf Nachbarwohnungen oder Gebäude übergreift und durch Rauchwarnmelder hätte verhindert werden können, werden die Versicherer Regress nehmen. Im Extremfall kann dies bedeuten, dass man sein gesamtes Hab und Gut verloren hat, die eigene Versicherung nicht zahlt und die Versicherungen der Nachbarn zudem tausende Euro Regress fordern.

Dies sollte ein guter Grund sein die Rauchwarnmelder wie vorgeschrieben zu installieren.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Rauchwarnmelderpflicht für Bestandsbauten nach der niedersächsischen Bauordnung zwar erst ab dem 31.12.2015 gilt, dies aber nicht bedeutet, dass man im Schadensfall (wie vorstehend beschrieben) nicht u.U. auch schon früher haftet. Der Bundesgerichthof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass man auch ohne gegen eine gesetzliche Pflicht zu verstoßen schuldhaft handelt, „sofern man die allgemeine Sorgfalt außer Acht lässt, welche ein ordentlicher und verständiger Mensch (zur Vermeidung eigenen Schadens) anzuwenden pflegt“. Zumindest im Verhältnis zur eigenen Gebäudeversicherung kann dies auch bei Bestandsbauten vor dem 31.12.2015 problematisch werden, nämlich dann, wenn bereits überwiegend alle Neu- und Bestandsbauten mit Rauchwarnmeldern ausgestattet wären. In diesem Fall könnte sich die Gebäudeversicherung darauf berufen, dass jeder „ordentliche und verständige Mensch entsprechende Rauchwarnmelder installiert hat“ und man verliert u.U. den Versicherungsschutz.

Daher sollte man frühzeitig Rauchwarnmelder installieren, um im Schadensfall nicht gegenüber der eigenen Versicherung das Nachsehen zu haben und natürlich zur eigenen Sicherheit im Brandfall.

 

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung:

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1
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