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Schuldenfrei in drei Jahren. Auch bei einer Verbraucherinsolvenz.

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Nach den öffentlichen Statistiken steigen zum einen die Vermögen der Deutschen Bundesbürger, zum anderen wird aber die Anzahl der überschuldeten Haushalte und Personen ebenfalls immer größer. Dabei besteht schon seit Jahren die Möglichkeit die eigenen Schulden im Rahmen einer Schuldenregulierung oder Insolvenz „in den Griff zu bekommen“.

Nicht nur Unternehmer und Selbstständige können ein Insolvenzverfahren durchführen, auch Verbrauchern (also Privatpersonen) steht diese Möglichkeit offen. Bevor allerdings Verbraucher einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, müssen diese eine sogenannte außergerichtliche Schuldenregulierung mithilfe eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle durchführen. Anderenfalls kann ein Verbraucher keinen Insolvenzantrag stellen. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, falls die außergerichtliche Schuldenregulierung erfolgreich ist, dass Sie ebenso wie im gerichtlichen Insolvenzverfahren nach 3 Jahren schuldenfrei sind, allerdings kein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss. Scheitert die Schuldenregulierung kann der Verbraucher mit einer Bescheinigung eines Anwalts, Steuerberaters oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle Insolvenzantrag bei Gericht stellen.

Viele scheuen jedoch den ersten Schritt und leben stattdessen jahrelang mit Schulden, welche man bei objektiver Betrachtung gar nicht in der Lage ist zurückzuzahlen. Die Ursachen für eine Überschuldung sind vielfältig, liegen im Ergebnis aber selten an einem bösen Willen der Betroffenen. Vielfach sind unvorhergesehene Ereignisse wie der Verlust des Arbeitsplatzes, Kurzarbeit, Krankheit oder auch eine Ehescheidung Grund für die Überschuldung. Alleine die Schuldensituation ist für manche bereits so belastend, dass diese gesundheitliche Probleme entwickeln.

Bisher dauerte das gerichtliche Insolvenzverfahren bis zum Abschluss, also der sogenannten Restschuldbefreiung, sechs Jahre. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag Ende 2020 beschlossen, dass alle Insolvenzverfahren nur noch eine Laufzeit von drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung haben. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, welche ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Es besteht damit nun für jedermann die Chance seine Schulden in den Griff zu bekommen und zwar in einem überschaubaren Zeitraum von drei Jahren. Diese Regelung gilt für Verbraucher, ebenso wie für Unternehmer und Selbstständige. Verbraucher müssen lediglich, wie bisher, bevor sie einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch (außergerichtliche Schuldenregulierung) unternehmen. Erhält man nach drei Jahren die gerichtliche Restschuldbefreiung kann man wirtschaftlich neu starten und muss insbesondere nicht mehr mit Mahnungen, Kontopfändungen oder dem Besuch eines Gerichtsvollziehers rechnen.

Zu berücksichtigen ist, dass diese neue gesetzliche Regelung für Verbraucher zunächst einmal befristet ist bis zum 30.06.2024. Das bedeutet, es ist möglich, dass für Verbraucher die erst nach dem 30.06.2024 einen Insolvenzantrag stellen, die Dauer des Insolvenzverfahrens sich wieder auf sechs Jahre erhöht. Insofern ist insbesondere Verbrauchern zu empfehlen im Falle einer Überschuldung nicht weiter abzuwarten.

Kündigungsschutzklage im Arbeitsrecht / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Ihr Arbeitgeber hat Ihnen gekündigt? Mit einer Kündigungsschutzklage können Sie sich gegen eine unrechtmäßig ausgesprochene Kündigung wehren. Hierbei ist Folgendes zu beachten:

Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer

Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) schützt Arbeitnehmer vor willkürlichen Kündigungen und legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Kündigung wirksam wird. Beispielsweise muss stets ein ordentlicher Kündigungsgrund vorliegen. Für bestimmte Arbeitnehmergruppen – darunter beispielsweise Schwangere – gelten zudem besondere Schutzbedingungen.

Wenn Sie die Kündigung erhalten haben, kann eine Kündigungsschutzklage helfen.

Kündigungsschutzklage erwirken: Fristen beachten

Grundsätzlich haben Sie zwei Möglichkeiten, wenn Sie eine Kündigung erhalten haben: Sie können diese akzeptieren oder sich dagegen wehren.

Bei letzterer Option sollte zunächst (kurzfristig) das Gespräch mit dem Arbeitgeber oder im nächsten Schritt mit dem Betriebsrat (falls vorhanden) gesucht werden. Hilft dies nichts, können Sie eine Kündigungsschutzklage erwirken.

Hier müssen Sie jedoch zwingend die Frist einhalten: Gemäß § 4 KSchG haben Sie ab Zugang der Kündigung drei Wochen Zeit, eine Kündigungsschutzklage bei Gericht einzureichen – lassen Sie die Frist verstreichen, ist die Kündigung wirksam.

Es besteht danach lediglich noch die Möglichkeit einer nachträglichen Zulassung der Klage durch das Arbeitsgericht. Diese ist jedoch nur im Fall ernsthafter Verhinderung des Arbeitnehmers ausnahmsweise zulässig und muss innerhalb von zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses gestellt werden. Zu den annehmbaren Gründen für eine nachträgliche Zulassung der Klage zählt beispielsweise eine schwerwiegende Krankheit.

Kosten einer Kündigungsschutzklage: Rechtsschutzversicherung

Eine Rechtsschutzversicherung kann sich als sinnvoll erweisen, wenn Sie eine Kündigungsschutzklage einreichen, da in der 1. Instanz vor dem Arbeitsgericht jede Partei ihre Kosten selbst tragen muss. Damit gemeint sind die Anwaltskosten. Selbst wenn Sie den Rechtsstreit gewinnen, erhalten Sie keine Erstattung der von Ihnen gezahlten Anwaltskosten.

Theoretisch ist eine anwaltliche Vertretung vor dem Arbeitsgericht in der 1. Instanz nicht vorgeschrieben, man kann also auch ohne Anwalt vor dem Arbeitsgericht auftreten und verhandeln. Die Chancen, die Klage zu gewinnen oder diese überhaupt in formal zulässiger Weise bei Gericht einzureichen, sind ohne eigenen Anwalt aber gleich Null.

Insofern ist eine Rechtsschutzversicherung für Arbeitsrecht durchaus sinnvoll.

Besitzt man keine Rechtsschutzversicherung und kann man die Kosten für den eigenen Anwalt nicht aufbringen, besteht noch die Möglichkeit, Prozesskostenhilfe in Anspruch zu nehmen.

Haben Sie Erfolg mit der Klage, besteht das Arbeitsverhältnis fort. Da dieses in Folge eines Gerichtsverfahrens in der Regel deutlich angespannt ist, wird häufig zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Aufhebung des Arbeitsverhältnisses gegen eine Abfindungszahlung des Arbeitgebers vereinbart.

Für alle Fragen rund um das Arbeitsrecht stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

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Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

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Verjährung bei Mängeln an (Auf Dach) Photovoltaikanlagen / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Häufig kommt es nach der Errichtung von sogenannten „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen zu Streitigkeiten wegen Mängelansprüchen. Oftmals sind in solchen Fällen nicht technische Mängel an der Anlage selber ein Problem, diese werden sofern sie vorliegen, in den meisten Fällen ohne große Probleme beseitigt.

Ein häufiger Streitpunkt ist vielmehr der Stromertrag einer Photovoltaikanlage, oder besser gesagt der Minderertrag der in vielen Fällen vorkommt.

Grundlage für die Erstellung einer Photovoltaikanlage ist in der Regel eine Wirtschaftlichkeits- und Ertragsberechnung des Anbieters, beziehungsweise des Werkunternehmers.

Der Auftraggeber möchte nachvollziehbarer Weise zunächst einmal für seine eigene Kostenkalkulation wissen, welchen Ertrag die Photovoltaikanlage bringt.

Erst nach etwa 1-3 Jahren Betrieb der Photovoltaikanlage ist es dem Auftraggeber möglich selber zu ermitteln, beziehungsweise nachzuvollziehen, ob die seinerzeit vom Auftragnehmer erstellte Ertrags- und Wirtschaftlichkeitsberechnung korrekt war.

Unter anderem bei diesem, aber auch bei anderen Mängeln an Photovoltaikanlagen spielt die Frage nach einer Verjährung von Gewährleistungsansprüchen eine wesentliche Rolle für den Auftraggeber.

Der BGH hat in einem aktuellem Urteil nun entschieden, dass Mängelansprüche bei „Auf-Dach“-Photovoltaikanlagen erst nach der langen Verjährungsfrist von 5 Jahren gemäß § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB verjähren.

Somit haben die Besteller einer Auf-Dach-Photovoltaikanlage ausreichend Zeit diese auf etwaige Mängel zu prüfen und ihre Mängelansprüche bei dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) geltend zu machen.

Zu beachten ist allerdings, dass die lange Verjährungsfrist nur für sogenannte Auf-Dach-Photovoltaikanlagen gilt, welche auf dem Dach fest installiert und damit mit dem Gebäude verbunden sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 02.06.2016, Aktenzeichen: VII ZR 848/13

Rechtsanwalt Oliver Keller
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