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(„Schwieger-“) Eltern fordern Schenkung nach Trennung zurück

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Wenn Eltern ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie oder das Kapital für deren Finanzierung zuwenden und den Partner des Kindes hierbei mit bedenken, geschieht dies regelmäßig mit der Vorstellung, das Kind und sein Partner würden die Immobilie dauerhaft als Familienwohnung nutzen. Was aber ist, wenn die Vorstellung der schenkenden Eltern enttäuscht wird und die Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Übertragung der Immobilie aufgelöst wird?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/116) beschäftigt.

Die Tochter erwarb zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Eigenheim als Familienwohnung. Die Eltern der Frau schenkten den beiden für den Erwerb 104.109,10 €. Nach knapp 2 Jahren trennten sich die beiden, der Freund war aber weiterhin zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Freund knapp 50.000,00 € zurück. Der ehemalige Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handele und die Eltern der Freundin diese nicht zurückfordern können. Dies sah der BGH aber anders.

Nach Auffassung des BGH können die schenkenden Eltern vom Partner des Kindes unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückfordern, wenn sich die von den Beteiligten geteilte Vorstellung, die verschenkte Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, nicht erfüllt. Zwar können die schenkenden Eltern nicht darauf vertrauen, die Beziehung ihres Kindes zu seinem Partner werde lebenslang halten; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beziehung aber bereits rund 2 Jahre nach der Schenkung gescheitert.

Der BGH sah in diesem Umstand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Schenkung und gab den auf Rückforderung der Schenkung gegen den früheren Partner klagenden Eltern recht. Diese hätten als Grundlage ihrer Schenkung an das Kind und den Partner die Vorstellung gehabt, die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde von mehr als kurzer Dauer sein. Hätten die Eltern gewusst das die Beziehung 2 Jahre später endet, so sei davon auszugehen, dass sie die Schenkung an den Lebensgefährten nicht vorgenommen hätten.

Wie lange sich schenkende Eltern maximal Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung ihrer Schenkung machen dürfen, hat der BGH im Ergebnis zwar offen gelassen, die BGH-Richter gehen aber davon aus, dass dies lediglich bei einer sogenannten „kurzen Beziehungsdauer“ möglich sein soll. Im Einzelfall wird hier ein Familiengericht Feststellungen treffen müssen, wobei man aber wohl maximal von einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgehen kann.

Ein Scheitern der Beziehung und eine Aufgabe der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie können demnach dazu führen, dass der beschenkte Partner das gesamte Geschenk zurückgeben oder dessen Wert erstatten muss.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 05724 – 3973247

Rae Keller & Niemann / Unzulässige Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Im Jahr 2014 gab es einen regelrechten Ansturm auf deutsche Sparkassen und Banken durch Kunden, welche ihre gezahlten „Bearbeitungsgebühren“ zurückverlangten, die zuvor bei der Vergabe von Darlehen erhoben wurden.

In der Vergangenheit haben deutsche Banken und Sparkassen oftmals bei der Vergabe von Darlehen/ Krediten Bearbeitungsgebühren erhoben.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1-3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der BGH entschieden, dass die zusätzliche Erhebung von Darlehensbearbeitungsgebühren unzulässig ist.

Nachfolgend haben dann viele Kunden eben jene Bearbeitungsgebühren von ihren Banken und Sparkassen zurückverlangt.

Streitig war in der Folgezeit die Frage, für welchen Zeitraum die Bankkunden die unzulässigen Bearbeitungsgebühren zurückverlangen konnten.

Banken und Sparkassen haben sich hier häufig auf Verjährung der Kundenansprüche berufen.

In einer viel beachteten Entscheidung hat der BGH dann im letzten Jahr klargestellt, dass sämtliche Forderungen der Kunden auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren aus den Jahren 2004 bis einschließlich 2011 erst am 31.12.2014 verjähren, somit die Kunden also im Jahr 2014 noch ihre Ansprüche gerichtlich geltend machen können, beziehungsweise müssen.

(BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014, Aktenzeichen: XI ZR 17/14)

Viele Bankkunden haben nach dieser Entscheidung noch im Jahr 2014 ihre Ansprüche gerichtlich geltend gemacht.

Zu berücksichtigen ist jedoch, dass auch heute noch Ansprüche auf Erstattung von Bearbeitungsgebühren geltend gemacht werden können, welche von den Banken in den Jahren 2012 bis heute erhoben wurden.

Diese Forderungen sollten Kunden nicht unberücksichtigt lassen.

Hierbei ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass Banken für „Bearbeitungsgebühren“ möglicherweise andere „kreative“ Namensfindungen vergeben haben.

So werden „Bearbeitungsgebühren“ gegebenenfalls auch als „weitere Kosten“, „Schätzkosten“, „sonstige Bearbeitungsentgelte“ oder als „weitere Gebühren“ bezeichnet.

Der Kreativität sind hierbei oftmals keine Grenzen gesetzt.

Hat die Bank zusätzlich zu den Zinsen für die Bearbeitung des Darlehensantrags Gebühren oder Kosten erhoben sind dies in der Regel „Bearbeitungsgebühren“, welche der Kunde zurückverlangen kann.

Im Einzelfall sollte dies anwaltlich geprüft werden. Gegebenenfalls sollte sich der Kunde auch nachfolgend durch einen Rechtsanwalt gegenüber seiner Bank vertreten lassen.

Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rae Keller & Niemann / Rückforderung von Bearbeitungsgebühren bei Darlehen

Der Bundesgerichtshof bestätigt nochmals seine Rechtsprechung zu der Erhebung von Bearbeitungsgebühren durch Kreditinstitute bei der Vergabe von Darlehen.

Viele Banken und Sparkassen haben in der Vergangenheit für die Vergabe von Krediten gesonderte „Bearbeitungsgebühren“ verlangt.

Die Bearbeitungsgebühren lagen in der Regel zwischen 1 bis 3 % der Darlehenssumme.

Bereits in einer früheren Entscheidung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass die zusätzliche Berechnung von Bearbeitungsgebühren durch Banken und Sparkassen unzulässig ist.

Fraglich war jedoch seitdem, bis wann Kunden rückwirkend entsprechende Bearbeitungsgebühren von Banken und Sparkassen zurückverlangen können.

Dies hat der Bundesgerichtshof nunmehr eindeutig entschieden.

(BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen: XI ZR 348/13; sowie BGH Urteil vom 28.10.2014; Aktenzeichen XI ZR 17/14)

Bis zum Ende diesen Jahres (31.12.2014) können noch sämtliche Bearbeitungsgebühren für Kredite rückwirkend seit dem Jahr 2004 zurückverlangt werden.

Das bedeutet, wer seit dem Jahr 2004 bis heute ein Darlehen abgeschlossen hat, welches Bearbeitungsgebühren enthielt, kann die Bearbeitungsgebühren zurückverlangen.

Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass sämtliche Forderungen aus den Jahren 2004-2011 spätestens am 31.12.2014 verjähren. Die Verjährungsfrist kann nur durch die rechtzeitige Einreichung einer Klage bei Gericht oder den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheids (vor Ablauf der Verjährungsfrist) gehemmt werden.

Insofern muss jeder, wer nunmehr kurzfristig Bearbeitungsgebühren zurückverlangen möchte, sofort tätig werden.

Man sollte seine Bank oder Sparkasse anschreiben und unmittelbar die Zahlung innerhalb einer Woche geltend machen.

Reagiert die Bank hierauf nicht, kann man rein vorsorglich zur Hemmung der Verjährung einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen.

Sollten Sie zu diesem Thema weitere Informationen oder eine anwaltliche Vertretung benötigen, so stehen wir gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller und Niemann
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