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Rae Keller – Niemann / Ebay! 1,- Euro geboten, 5.250,- Euro erhalten.

Gelegenheitsverkäufe auf ebay sollten gut überlegt sein. Im Streit um ein PKW-Angebot hat der Bundesgerichtshof (BGH) dem geprellten Bieter nun recht gegeben. Dieser hatte einen Euro für den Wagen geboten, der Verkäufer brach die Auktion jedoch vorzeitig ab. Am Ende musste der Verkäufer 5.250,- € Schadensersatz an den Bieter zahlen.

Der Besitzer eines VW Passat hatte seinen Wagen während der schon laufenden Auktion plötzlich nicht mehr versteigern wollen. Er hatte für das Fahrzeug ein Mindestgebot von einem Euro festgesetzt. Einige Stunden später konnte er das Auto aber anderweitig für 4.200,- Euro verkaufen und zog sein Internet-Angebot daraufhin zurück. Zu dem Zeitpunkt hatte jemand bei der Versteigerung bereits einen Euro auf den Pkw geboten – das bis dahin höchste Gebot.

Schadenersatz für abgebrochene eBay-Auktion

Der Bieter wollte jetzt Schadensersatz in Höhe des Wertes des Wagens, der auf 5250 Euro beziffert wird. Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hatte ihm recht gegeben: Er habe den Wagen wirksam für einen Euro erworben, hieß es. Dieses Urteil bestätigte der BGH nun in letzter Instanz.

Wann dürfen eBay-Verkäufer Auktionen abbrechen?

Grundsätzlich erlaubt eBay den Abbruch von Verkäufen. Dazu müssen jedoch einige Voraussetzungen erfüllt sein. So darf ein Verkäufer sein Angebot etwa zurückziehen, wenn der zuvor angegebene Mindestpreis während der Auktion nicht erreicht wurde.

Auch wenn der angepriesene Artikel gestohlen oder beschädigt wurde, darf der Verkäufer das Angebot vorzeitig beenden. Unterlief ihm ein Fehler – etwa bei der Eingabe des Mindestpreises – darf er ebenso einen Rückzieher machen, wie das Oberlandesgericht Hamm im November 2013 urteilte.

Wie eBay in seinen Grundsätzen äußerst vage erklärt, können weitere Gründe bestehen, die einen Verkauf unmöglich machen. Ob die Gründe auch gut, beziehungsweise im Ergebnis rechtens sind überlässt das Online-Auktionshaus aber den Gerichten.

Aus diesen Gründen ist bei einem Verkauf über ebay im Zweifelsfall Vorsicht geboten, da so manchem ebay-Verkäufer. aber auch den ebay-Käufern die rechtliche Tragweite von eingestellten Angeboten nicht klar ist.

BGH Urteil vom 12. November 2014, Az: VIII ZR 42/14

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Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfonds

Rechtsanwalt Oliver Keller

In den vergangenen Jahren wurden wegen mehrerer Bankenpleiten bereits mehrfach die Gerichte mit Schadensersatzklagen von Geschädigten Anlegern bemüht. 

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Bank auch dann für eine fehlerhafte Anlageberatung haftet, sofern sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond den Kunden nicht auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit „der Aussetzung der Rücknahme der Anteile“ hinweist.

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Immobilienfond wird ein „offener Immobilienfond“ dadurch charakterisiert, dass der Anleger seine Anteile jederzeit zu einem festgelegten Rücknahmepreis an die Fondgesellschaft (rück-) veräußern kann.

Somit hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit seine Anteile wieder zu liquidieren.

Setzt die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteile für einen gewissen Zeitraum jedoch aus, so können die Fondanteile eben nicht an die Fondgesellschaft rückveräußert werden.

In diesem Fall bleibt dem Anleger zwar weiterhin auch die Möglichkeit seine Fondanteile an der Börse zu veräußern, dies kann aber mit erheblichen (Kurs-)Risiken verbunden sein.

Die Sicherheit, welche ansonsten die gesetzlich festgelegte Rücknahmemöglichkeit von Fondanteilen gerade bei „offenen Immobilenfonds“ bietet, kann damit nicht verglichen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.14.

Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Bank im Rahmen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung einen Kunden auch darauf hinweisen muss, dass bei einem „offenen Immobilienfond“ die Rücknahmeverpflichtung der Fondgesellschaft gegebenenfalls ausgesetzt werden könnte.

Dies könne nämlich einen Kunden gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen, zumindest ginge jeder Kunde davon aus, dass er bei einem „offenen Immobilienfond“ jederzeit seine Anteile auch wieder zurückgeben könne.

Sollte der Kunde also nicht auf die Möglichkeit „der Aussetzung der Anteilsrücknahme“ bei der Anlageberatung hingewiesen worden sein, macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig.

(BGH Urteil vom 29.04.14; Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Für weitergehende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.

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[Rechtsanwälte Keller & Niemann] Plagiate ein teurer Spaß -Abmahnung im Markenrecht-

Es ist manchmal sehr verführerisch. Wer träumt nicht von der Markenbrille, teuren Anziehsachen oder der Markenuhr.

Wenn diese Sachen nur nicht so teuer wären. Vielfach gibt es diese Dinge dann auch vermeintlich deutlich günstiger, quasi zum Spottpreis. Etwa die Brille von Dolce und Gabbana für nur 30 € statt 300 €. Aber leider nicht als Original.

Die Rede ist von Plagiaten, also nachgemachten Artikeln. Diese bekommt man besonders häufig im Ausland, in allgemein beliebten Urlaubsorten. Es soll sogar Leute geben die mit leerem Koffer in den Urlaubfliegen, um dann „Markenklamotten“ zum Spottpreis einzukaufen. Dank dem Internet kann man Plagiate heute aber auch häufig direkt online bestellen und frei Haus liefern lassen.  Wer im Urlaub (oder anderswo) gefälschte Markenartikel wie etwa die Rolex-Uhr, Adidas-Turnschuhe oder Boss-Hemden kauft, wird sich über die möglichen Konsequenzen vielleicht sehr wundern. Das dies nicht erlaubt ist dürfte den meisten wohl klar sein. Gerade bei dem Erwerb von Plagiaten im Urlaub kann es „ein böses Erwachen“ geben, denn in einigen Ländern gibt es empfindliche Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Im Zweifel dauert dann der Urlaub etwas länger.

In Deutschland sind die rechtlichen Vorschriften im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eher schon als moderat zu betrachten, allerdings kann die Einfuhr von Plagiaten in Deutschland schnell sehr teuer werden. Wird die Ware z.B. vom Zollentdeckt und beschlagnahmt, hat es damit nicht immer (und immer seltener) seine Bewandtnis:  Es geht in solchen Fällen nicht nur darum, dass das erworbene Plagiat u.U. vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird, sondern oftmals meldet sich nachfolgend auch der Inhaber der Marke per Rechtsanwalt.

Der Markeninhaber fordert in solchen Schreiben in der Regel dazu auf, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Dies ist eine schriftliche Zusicherung, dass man die Marke in Zukunft nicht mehr durch Erwerb oder Besitz von nachgeahmten Produkten beeinträchtigen wird. Bei Verstoß gegen die Zusicherung soll man sich zudem zu einer Strafzahlung verpflichten. Und, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt, wird auch noch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gefordert – meist ein empfindlicher Betrag.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind in solchen Angelegenheiten deswegen empfindlich hoch, da diese sich u.a. der Höhe nach dem Gegenstandswert der Rechtsangelegenheit richten. Der Gegenstandwert wiederum richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien. Hierbei geht es aber nicht um den Wert des Plagiats. Hat man z.B. die „Super“-Rolex im Urlaub für 100,00 € erworben, beträgt der Streitwert, bzw. Gegenstandswert nicht etwa 100,00 €.

Es geht um das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers Plagiate zu bekämpfen und dieses Interesse hat einen ganz erheblichen Wert. So kann selbst für ein Plagiat, für welches man dem Grunde nach einen geringen Gegenwert gezahlt hat, der Gegenstandswert 50.000,00 – 100.000,00 € betragen.

Berechnet man danach die Rechtsanwaltsgebühren kommt man schnell auf mehrere Tausend Euro die ebenfalls an den Markeninhaber zu erstatten sind.  Nach Erhalt einer Abmahnung den Kopf in den Sand zu stecken ist jedoch auch keine Lösung, sondern vielmehr die schlechteste aller Alternativen.

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird der Markeninhaber nämlich nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist, wenn keine Unterlassungserklärung freiwillig abgegeben wird, eine einstweilige Verfügung beantragen. Das bedeutet, er beantragt bei Gericht, dass dieses dem mutmaßlichen Markenpiraten unter Androhung einer Strafzahlung verbietet, gefälschte Markenartikel zu kaufen, zu besitzen oder ähnliches. Soweit unterscheidet es sich nicht sehr von der geforderten Unterlassungserklärung.

Es werden in diesem Fall aber nochmals weitere und sehr viel höhere Anwaltskosten und zusätzlich auch noch Gerichtskosten fällig. Und will man den gerichtlichen Beschluss aus der Welt schaffen, weil man ihn für unberechtigt hält, wird wiederum ein weiteres kostenträchtiges Verfahren nötig.  Auf ein solches Abmahnschreiben zu reagieren ist daher unbedingt zu empfehlen.

Die Frage ist nur – wie macht man das richtig?

Für Viele dürfte überraschend sein, dass bei der eingangs geschilderten Konstellation eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung häufig berechtigt sind.  Selbst wenn man den gekauften Artikel für echt gehalten hat (was bei einer „Rolex“ für z.B. € 100,– eher unwahrscheinlich ist), hat man nämlich das Markenrecht des Inhabers verletzt.

Auf ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kommt es dabei gar nicht an. Und auch wenn der Artikel, um den es geht, nur ein paar Euro wert war (auch wenn er echt gewesen wäre), kann die hohe Rechtsanwaltsrechnung im Einzelfall berechtigt sein.

Es gibt aber diverse Ansatzpunkte wie man selbst bei einer berechtigten Abmahnung Kosten deutlich minimieren kann. Wenn der Markeninhaber z.B. ein sehr großes Unternehmen ist, und die Verletzung seiner Marke häufig vorkommt, dann muss er ggf., so die Rechtsprechung, auch nicht in jedem Einzelfall einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann sich zur Kostenvermeidung ein Standardschreiben entwickeln lassen oder selbst entwerfen, mit dem die vermeintlichen „Markenpiraten“ standardmäßig zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dann muss man die hohe Rechtsanwaltskostennote womöglich doch nicht bezahlen.  Es ist auch nicht erforderlich, genau die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiervon ist vielmehr ausdrücklich abzuraten, da der Markeninhaber bzw. dessen Rechtsanwalt tendenziell schärfere Formulierungen vorgeben werden, als tatsächlich erforderlich.  Was man erklären muss und was nicht, ist von der Rechtsprechung aber bereits weitgehend geklärt.

Der Inhalt der Unterlassungserklärung kann daher einer Untersuchung wert sein.  Gerade bezüglich der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Wie bereits dargestellt, sollte man nicht „blind“ eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann. Man sollte vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung anwaltlich erstellen lassen und abgeben. Eine anwaltliche Beratung ist deswegen wichtig, da der juristische Laie in der Regel nicht in der Lage ist ein korrekte Unterlassungserklärung zu formulieren. Ist diese zu weitreichend, zieht man sich sprichwörtlich selber finanziell „das Fell über die Ohren“. Ist diese jedoch im rechtlichen Sinne nicht ausreichend, so kann der Markeninhaber trotz Unterlassungserklärung bei Gericht eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung beantragen, was erhebliche weitere Kosten verursacht.

In jedem Abschnitt der Abmahnung sind also wichtige Entscheidungen zu fällen: ist die Abmahnung berechtigt? Gebe ich also die geforderte Erklärung ab, oder ist es besser eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben? Was sind die Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung? Sollte ich lieber das Risiko eingehen, eine einstweilige Verfügung zu erhalten? Was muss ich dann beachten, um weitere drohende Kosten zu vermeiden? Muss ich die hohen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung wirklich bezahlen? Lohnt sich ein Streit nur über die Kosten? Wie beschränke ich den Streit nur auf die Kosten (und verringere so die weiteren Anwalts- und Gerichtsgebühren)?

Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt – wenn er sich mit Abmahnungen auskennt – helfen. Das wird etwas kosten, was die Sache für Sie erstmal teurer macht. Aber Sie können dadurch Komplikationen und horrende weitere Kosten vermeiden und eventuell die gegnerischen Rechtsanwaltskosten reduzieren.  Man sagt so schön „Guter Rat ist teuer“, aber „schlechter (oder gar kein Rat) ist noch teurer“.

Wenn Sie Fragen zum Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht haben beraten wir Sie gerne. Wir beraten oder vertreten Sie bundesweit.

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