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Wer haftet wenn Bäume umstürzen?

Es wird oft über den Klimawandel gesprochen. Das Klima scheint sich zu ändern. Wo bleibt der richtige Winter und vor allem der Sommer? Der Frühling scheint vielmehr nahtlos in den Herbst überzugehen. Dazu kommen (in unseren Regionen eigentlich ungewohnt) vermehrt Regengüsse und Stürme. In Anbetracht dessen schauen manche mit Sorge in den eigenen Garten oder den Garten des Nachbarn. Haben die Bäume eine noch ausreichende Standfestigkeit? Überstehen diese den nächsten Sturm? Was kann ich tun? Und wer haftet eigentlich wenn ein Baum umstürzt?

Jeder Eigentümer ist zunächst für die auf seinem Grundstück wachsenden Bäume verkehrssicherungspflichtig, d. h. er muss alles tun, damit von diesen Bäumen keine Gefahr für Dritte ausgeht.

Was und in welchem Umfang jeder Eigentümer zur Erfüllung dieser Pflicht tun muss, lässt sich nur im Einzelfall bestimmen. Allgemein wird man den Umfang der Sicherungsmaßnahmen danach ausrichten müssen, welche Gefahr der einzelne Baum darstellt. Dies ist wiederum von seiner Art, seinem Standort und seinem Alter abhängig. Eine Pappel ist sicherlich nicht so standfest wie eine Eiche; der dicht an einer öffentlichen Straße oder nahe dem Nachbarhaus stehende Baum potentiell gefährlicher als der hinten im Garten stehende, der nur auf blanken Rasen fallen kann.

Was ist also zu tun?

Der Baumeigentümer muss die fraglichen Bäume in Abhängigkeit ihrer Gefährlichkeit in entsprechenden Abständen kontrollieren. Die wichtigste Kontrolle ist dabei naturgemäß die Sichtkontrolle. Beim privaten Baumbestand kann diese vom Boden aus gemacht werden. Zu achten ist dabei auf dürre Äste, verdorrte Teile, trockenes Laub, Pilzbefall sowie äußere Verletzungen oder Beschädigungen. Auch ein Abklopfen des Stammes kann notwendig sein. Ist sich der Eigentümer unsicher, ob der Baum gesund und standsicher ist, muss er einen Fachmann zu Rate ziehen.

Ein schuldhafter Verstoß gegen diese Verkehrssicherungspflicht macht den Eigentümer, im Falle eines durch einen umstürzenden Baum bedingten Fremdschadens, schadensersatzpflichtig (§§ 1004 Abs.1, 823, 249 BGB).

Was aber, wenn den Verkehrssicherungspflichtigen kein Verschulden trifft, weil es etwa keinerlei Anzeichen für eine mangelnde Standfestigkeit des Baumes gab?

  • 823 BGB setzt immer ein Verschulden des Schädigers voraus. Aber das BGB kennt noch andere Vorschriften, wonach man auch ohne ein eigenes Verschulden für einen Schaden haftet. Für derartige Fälle hat die Rechtsprechung einen verschuldensunabhängigen so genannten nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch analog § 906 Abs.2 Satz 2 BGB angenommen, der dem Geschädigten zum Schadensersatz verhilft:

Der nachbarrechtliche Ausgleichsanspruch entsprechend § 906 II 2 BGB ist nach ständiger Rechtsprechung des BGH gegeben, wenn von einem Grundstück im Rahmen  privatwirtschaftlicher Nutzung Einwirkungen auf ein anderes Grundstück ausgehen, die das zumutbare Maß einer entschädigungslos hinzunehmenden Beeinträchtigung übersteigen, sofern der betroffene Eigentümer aus besonderen (tatsächlichen oder rechtlichen) Gründen gehindert war, die Einwirkungen gemäß § 1004 I BGB zu unterbinden.

War der fragliche Baum aber – was in einem Schadensfall regelmäßig ein Sachverständiger festzustellen hätte – vorher tatsächlich gesund, Ursache seines Umfalles ausschließlich z.B. ein zu heftiger Sturm gewesen, bekommt der Geschädigte vom Nachbarn kein Geld:

 

Oliver Keller
Rechtsanwalt und
Fachanwalt für Miet- und
Wohnungseigentumsrecht