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Abmahnung durch die ALPMANN FRÖHLICH Rechtsanwaltsgesellschaft mbH in Münster für die Raumfabrik Franchise GmbH, ebenfalls mit Sitz in Münster [Rechtsanwälte Keller und Niemann]

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Uns liegt eine Abmahnung der Rechtsanwälte Alpmann Fröhlich für die Raumfabrik Franchise GmbH aus Münster vor. Grundlage dieser Abmahnung ist die angebliche Verletzung einer Wortmarke durch unsere Mandantschaft.
Die Raumfabrik Franchise GmbH mit Sitz in Münster soll ausschließliche Lizenznehmerin der Wortmarke „Raumfabrik“ sein. Diese Wortmarke wurde am 08.10.2010 beim Deutschen Patent- und Markenamt auf einen Herrn Sven Schöpker eingetragen.

Diese Wortmarke wurde für eine Vielzahl von möglichen geschäftlichen Betätigungen eingetragen, so z. B. u.a. für Unternehmensberatung, Organisationsberatung, Abbrucharbeiten an Gebäuden, Klempnerarbeiten, Bauberatung, Dienstleistungen eines Architekten, etc.

Im Wesentlichen handelt es sich hierbei um Dienstleistungen aus dem Bau- und Architekturbereich, jedoch auch um weitere Nebenbereiche.

Die Rechtsanwälte Alpmann & Fröhlich teilen in der Abmahnung mit, dass sich unter der Raumfabrik Franchise GmbH zehn Meisterbetriebe (vermutlich Handwerksunternehmen) zusammengeschlossen hätten, welche angeblich eben Dienstleistungen im Bereich Renovierung, sowie Aus- oder Umbau anbieten.

Unsere Mandantschaft hingegen ist in diesem Bereich nicht tätig, diese erbringt Architekturdienstleistungen.

In dem hier vorliegenden Fall wird von den Rechtsanwälten Alpmann Fröhlich die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt, in welcher sich unsere Mandantschaft für zukünftige Verstöße „unter Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs für jeden Fall der Zuwiderhandlung“ zur Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 10.000,00 € an die Raumfabrik Franchise GmbH verpflichten soll. Des weiteren werden Anwaltskosten in Höhe von 1.531,90 € (Netto) geltend gemacht.

Zunächst sollte man diese Abmahnung in jedem Fall ernst nehmen. Meldet man sich in der gesetzten Frist nicht, so drohen kostenträchtige gerichtliche Schritte.

Ferner sollte man die Abmahnung insgesamt anwaltlich prüfen lassen und auf gar keinen Fall darf man ungeprüft die der Abmahnung beigefügte strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschreiben, es sei denn man ist bereit die eigene „Existenzvernichtung“ billigend in Kauf zu nehmen (weitere Ausführungen hierzu folgen).

Nun verhält es sich in dem hier vorliegenden Fall so, dass nach hiesiger Einschätzung tatsächlich unsere Mandantschaft die älteren Rechte hinsichtlich der von ihr verwendeten Bezeichnung besitzt. Unsere Mandantschaft besitzt zwar keine eingetragene Wortmarke, Sie ist jedoch bereits lange vor dem Jahre 2010 unter einer ähnlichen Bezeichnung unverändert geschäftlich tätig gewesen. Eine ältere geschäftliche Bezeichnung im Sinne von § 5 MarkenG ist auch mit einer eingetragenen Wortmarke gleichwertig oder kann dieser sogar vorgehen.

Jedenfalls besteht seitens der Raumfabrik Franchise GmbH diesbezüglich kein Unterlassungsanspruch. Eigentlich hätten der Gegenseite die älteren Rechte an der geschäftlichen Bezeichnung seitens unserer Mandantschaft auch bei einer sorgsamen Internetrecherche auffallen müssen.

Jedenfalls wurden bereits aus diesem Grunde die Ansprüche der Raumfabrik Franchise GmbH zurückgewiesen.

Darüber hinaus begründet die Formulierung in der Abmahnung und auch des vorgelegten Entwurfs der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung den Verdacht eines möglichen Rechtsmissbrauchs.

In der hier vorliegenden Abmahnung der Rechtsanwälte Alpmann Fröhlich wird konkret verlangt, dass unsere Mandantschaft den der Abmahnung beigefügten Entwurf der Unterlassungserklärung verwendet.

Konkret heißt es in dem Schriftsatz: „Die durch Ihre Verletzungshandlung begründete Gefahr, dass Sie diese Rechtsverletzung auch künftig wiederholen werden, können Sie nur beseitigen, indem Sie die im Entwurf beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben.“

Durch diese Formulierung wird unserer Mandantschaft suggeriert, dass diese verpflichtet sei, die als Entwurf der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abzugeben.

Dies ist so jedoch nicht richtig. Es besteht grundsätzlich niemals eine Verpflichtung die einer Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung wörtlich abzugeben. Bei einem begründeten Unterlassungsanspruch ist der Unterlassungsschuldner lediglich verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Diese kann er selber formulieren (am besten mit anwaltlichem Beistand) oder, falls ein Entwurf der Abmahnung beigefügt war, diesen nach seinem belieben verwenden.

In der hier vorliegenden Abmahnung wird jedoch der Eindruck erweckt, als dürfe eben nur dieser eine Entwurf verwendet werden.

Berücksichtigt man in diesem Zusammenhang die extrem nachteiligen Formulierungen in der Unterlassungserklärung, z.B. der dort verankerte „Verzicht auf die Einrede des Fortsetzungszusammenhangs“, so begründet insbesondere dieses Zusammenspiel den Verdacht einer Rechtsmissbräuchlichkeit. Die Unterlassungserklärung ist so formuliert, dass der Unterlassungsschuldner für jeden Einzelfall und unter Verzicht der Einrede des Fortsetzungszusammenhangs eine Vertragsstrafe von 10.000,00 € zu zahlen hat.

Das bedeutet, dass auch bei kleinen Fehlern, etwa bei verschiedenen Interneteinträgen oder Foren, sich die versprochene Vertragsstrafe schnell auf extrem hohe Summen addieren kann und dass selbst bei ansonsten geringfügigen Verstößen. Insofern kann die ungeprüfte Unterzeichnung der beigefügten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung im Einzelfall schnell Existenz vernichtend sein.

Aus diesem Grunde sollte man bei Erhalt einer Abmahnung der Raumfabrik Franchise GmbH in keinem Fall die der Abmahnung beigefügte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgegeben, allenfalls sollte hier eine „modifizierte Unterlassungserklärung“ abgegeben werden. Wie bereits erläutert ist jedoch auch im Einzelfall detailliert zu prüfen, ob überhaupt eine Markenrechtsverletzung gegenüber der Raumfabrik Franchise GmbH vorliegt.

Sollten auch Sie eine Abmahnung der Raumfabrik Franchise GmbH erhalten haben oder weitere Informationen zu diesem Thema benötigen, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Rechtsanwälte Keller & Niemann
Sülbecker Weg 1, 31683 Obernkirchen
Tel. 05724/3973247

www.keller-niemann.de
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[Rechtsanwälte Keller & Niemann] Plagiate ein teurer Spaß -Abmahnung im Markenrecht-

Es ist manchmal sehr verführerisch. Wer träumt nicht von der Markenbrille, teuren Anziehsachen oder der Markenuhr.

Wenn diese Sachen nur nicht so teuer wären. Vielfach gibt es diese Dinge dann auch vermeintlich deutlich günstiger, quasi zum Spottpreis. Etwa die Brille von Dolce und Gabbana für nur 30 € statt 300 €. Aber leider nicht als Original.

Die Rede ist von Plagiaten, also nachgemachten Artikeln. Diese bekommt man besonders häufig im Ausland, in allgemein beliebten Urlaubsorten. Es soll sogar Leute geben die mit leerem Koffer in den Urlaubfliegen, um dann „Markenklamotten“ zum Spottpreis einzukaufen. Dank dem Internet kann man Plagiate heute aber auch häufig direkt online bestellen und frei Haus liefern lassen.  Wer im Urlaub (oder anderswo) gefälschte Markenartikel wie etwa die Rolex-Uhr, Adidas-Turnschuhe oder Boss-Hemden kauft, wird sich über die möglichen Konsequenzen vielleicht sehr wundern. Das dies nicht erlaubt ist dürfte den meisten wohl klar sein. Gerade bei dem Erwerb von Plagiaten im Urlaub kann es „ein böses Erwachen“ geben, denn in einigen Ländern gibt es empfindliche Geldstrafen oder sogar Haftstrafen. Im Zweifel dauert dann der Urlaub etwas länger.

In Deutschland sind die rechtlichen Vorschriften im Vergleich zu anderen europäischen Ländern eher schon als moderat zu betrachten, allerdings kann die Einfuhr von Plagiaten in Deutschland schnell sehr teuer werden. Wird die Ware z.B. vom Zollentdeckt und beschlagnahmt, hat es damit nicht immer (und immer seltener) seine Bewandtnis:  Es geht in solchen Fällen nicht nur darum, dass das erworbene Plagiat u.U. vom Zoll beschlagnahmt und vernichtet wird, sondern oftmals meldet sich nachfolgend auch der Inhaber der Marke per Rechtsanwalt.

Der Markeninhaber fordert in solchen Schreiben in der Regel dazu auf, eine „strafbewehrte Unterlassungserklärung“ abzugeben. Dies ist eine schriftliche Zusicherung, dass man die Marke in Zukunft nicht mehr durch Erwerb oder Besitz von nachgeahmten Produkten beeinträchtigen wird. Bei Verstoß gegen die Zusicherung soll man sich zudem zu einer Strafzahlung verpflichten. Und, wenn das Schreiben von einem Anwalt kommt, wird auch noch die Zahlung der Rechtsanwaltsgebühren gefordert – meist ein empfindlicher Betrag.

Die Rechtsanwaltsgebühren sind in solchen Angelegenheiten deswegen empfindlich hoch, da diese sich u.a. der Höhe nach dem Gegenstandswert der Rechtsangelegenheit richten. Der Gegenstandwert wiederum richtet sich nach dem wirtschaftlichen Interesse der Parteien. Hierbei geht es aber nicht um den Wert des Plagiats. Hat man z.B. die „Super“-Rolex im Urlaub für 100,00 € erworben, beträgt der Streitwert, bzw. Gegenstandswert nicht etwa 100,00 €.

Es geht um das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers Plagiate zu bekämpfen und dieses Interesse hat einen ganz erheblichen Wert. So kann selbst für ein Plagiat, für welches man dem Grunde nach einen geringen Gegenwert gezahlt hat, der Gegenstandswert 50.000,00 – 100.000,00 € betragen.

Berechnet man danach die Rechtsanwaltsgebühren kommt man schnell auf mehrere Tausend Euro die ebenfalls an den Markeninhaber zu erstatten sind.  Nach Erhalt einer Abmahnung den Kopf in den Sand zu stecken ist jedoch auch keine Lösung, sondern vielmehr die schlechteste aller Alternativen.

Mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit wird der Markeninhaber nämlich nach Ablauf der von ihm gesetzten Frist, wenn keine Unterlassungserklärung freiwillig abgegeben wird, eine einstweilige Verfügung beantragen. Das bedeutet, er beantragt bei Gericht, dass dieses dem mutmaßlichen Markenpiraten unter Androhung einer Strafzahlung verbietet, gefälschte Markenartikel zu kaufen, zu besitzen oder ähnliches. Soweit unterscheidet es sich nicht sehr von der geforderten Unterlassungserklärung.

Es werden in diesem Fall aber nochmals weitere und sehr viel höhere Anwaltskosten und zusätzlich auch noch Gerichtskosten fällig. Und will man den gerichtlichen Beschluss aus der Welt schaffen, weil man ihn für unberechtigt hält, wird wiederum ein weiteres kostenträchtiges Verfahren nötig.  Auf ein solches Abmahnschreiben zu reagieren ist daher unbedingt zu empfehlen.

Die Frage ist nur – wie macht man das richtig?

Für Viele dürfte überraschend sein, dass bei der eingangs geschilderten Konstellation eine Abmahnung und die Aufforderung zur Abgabe der Unterlassungserklärung häufig berechtigt sind.  Selbst wenn man den gekauften Artikel für echt gehalten hat (was bei einer „Rolex“ für z.B. € 100,– eher unwahrscheinlich ist), hat man nämlich das Markenrecht des Inhabers verletzt.

Auf ein Verschulden, also Vorsatz oder Fahrlässigkeit, kommt es dabei gar nicht an. Und auch wenn der Artikel, um den es geht, nur ein paar Euro wert war (auch wenn er echt gewesen wäre), kann die hohe Rechtsanwaltsrechnung im Einzelfall berechtigt sein.

Es gibt aber diverse Ansatzpunkte wie man selbst bei einer berechtigten Abmahnung Kosten deutlich minimieren kann. Wenn der Markeninhaber z.B. ein sehr großes Unternehmen ist, und die Verletzung seiner Marke häufig vorkommt, dann muss er ggf., so die Rechtsprechung, auch nicht in jedem Einzelfall einen Rechtsanwalt beauftragen, sondern kann sich zur Kostenvermeidung ein Standardschreiben entwickeln lassen oder selbst entwerfen, mit dem die vermeintlichen „Markenpiraten“ standardmäßig zur Abgabe der Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Dann muss man die hohe Rechtsanwaltskostennote womöglich doch nicht bezahlen.  Es ist auch nicht erforderlich, genau die gewünschte Unterlassungserklärung abzugeben. Hiervon ist vielmehr ausdrücklich abzuraten, da der Markeninhaber bzw. dessen Rechtsanwalt tendenziell schärfere Formulierungen vorgeben werden, als tatsächlich erforderlich.  Was man erklären muss und was nicht, ist von der Rechtsprechung aber bereits weitgehend geklärt.

Der Inhalt der Unterlassungserklärung kann daher einer Untersuchung wert sein.  Gerade bezüglich der Abgabe einer Unterlassungserklärung sollte man sich unbedingt anwaltlich beraten lassen. Wie bereits dargestellt, sollte man nicht „blind“ eine Unterlassungserklärung unterzeichnen, da diese weitreichende Konsequenzen haben kann. Man sollte vielmehr eine modifizierte Unterlassungserklärung anwaltlich erstellen lassen und abgeben. Eine anwaltliche Beratung ist deswegen wichtig, da der juristische Laie in der Regel nicht in der Lage ist ein korrekte Unterlassungserklärung zu formulieren. Ist diese zu weitreichend, zieht man sich sprichwörtlich selber finanziell „das Fell über die Ohren“. Ist diese jedoch im rechtlichen Sinne nicht ausreichend, so kann der Markeninhaber trotz Unterlassungserklärung bei Gericht eine Unterlassungsklage oder einstweilige Verfügung beantragen, was erhebliche weitere Kosten verursacht.

In jedem Abschnitt der Abmahnung sind also wichtige Entscheidungen zu fällen: ist die Abmahnung berechtigt? Gebe ich also die geforderte Erklärung ab, oder ist es besser eine modifizierte Unterlassungserklärung abzugeben? Was sind die Risiken bei der Abgabe einer Unterlassungserklärung? Sollte ich lieber das Risiko eingehen, eine einstweilige Verfügung zu erhalten? Was muss ich dann beachten, um weitere drohende Kosten zu vermeiden? Muss ich die hohen Rechtsanwaltskosten der Abmahnung wirklich bezahlen? Lohnt sich ein Streit nur über die Kosten? Wie beschränke ich den Streit nur auf die Kosten (und verringere so die weiteren Anwalts- und Gerichtsgebühren)?

Bei der Beantwortung dieser Fragen kann Ihnen Ihr Rechtsanwalt – wenn er sich mit Abmahnungen auskennt – helfen. Das wird etwas kosten, was die Sache für Sie erstmal teurer macht. Aber Sie können dadurch Komplikationen und horrende weitere Kosten vermeiden und eventuell die gegnerischen Rechtsanwaltskosten reduzieren.  Man sagt so schön „Guter Rat ist teuer“, aber „schlechter (oder gar kein Rat) ist noch teurer“.

Wenn Sie Fragen zum Marken-, Urheber- oder Wettbewerbsrecht haben beraten wir Sie gerne. Wir beraten oder vertreten Sie bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann
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