Archiv der Kategorie: Geldanlage und Fonds

Kündigung von Sparkassen S-Prämiensparverträgen ist unwirksam

In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase sehen sich immer mehr Sparkassen und Banken veranlasst langfristige Sparverträge, welche teilweise noch über sehr hohe Zinsen verfügen, zu kündigen.

Hiervon betroffen sind unter anderem viele Prämiensparverträge von Sparkassen und anderen Banken die teilweise bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen und Banken auch langfristige Prämiensparverträge kündigen können, sofern die Verträge auf unbestimmte Zeit laufen und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: XI CR 345/ 18).

Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämienspar-verträge viele Unterschiede gibt.

Anders als bei dem Fall, welcher der BGH – Entscheidung zu Grunde lag, boten in der Vergangenheit viele Banken und Sparkassen Ihren Kunden auch Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten an.

So wurden zum Beispiel bei der Sparkasse Zwickau, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken, Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von 99 Jahren angeboten. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet.

Selbst bei überschaubaren Einzahlungen von 100,00 € monatlich würde dies bei der höchsten Stufe bedeuten, dass der Kunde mindestens 600,00 € jährliche Zinsen erhält, zuzüglich der Basisverzinsung auf das gesamte Guthaben.

Dieser Verträge möchten sich nun reihenweise Sparkassen und Banken entledigen, allerdings unterscheiden sich diese festgeschriebenen Laufzeitverträge von dem Prämiensparvertrag über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Prämiensparvertrag der dem Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, war eben nicht befristet, es gab keine festgeschriebene Vertragslaufzeit. Bei den Verträgen der Sparkasse Zwickau, so wie auch der Sparkasse Schaumburg, sowie diverser anderer Sparkassen und Banken ist die Vertragslaufzeit verbindlich auf z.B. 99 Jahre festgeschrieben.

Fraglich ist, ob die Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann.

Dies ist nicht der Fall, wie auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 21.11.2019 festgestellt hat (siehe OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, AZ: 8 U 1770 / 18).

Die Banken und Sparkassen verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigunsgsrechtes auf ihre AGB´s, dies ist jedoch nur möglich, sofern die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen.

In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

Sollten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Tel.: 05724 – 3973247

Bankenhaftung wegen fehlerhafter Anlageberatung bei offenem Immobilienfonds

Rechtsanwalt Oliver Keller

In den vergangenen Jahren wurden wegen mehrerer Bankenpleiten bereits mehrfach die Gerichte mit Schadensersatzklagen von Geschädigten Anlegern bemüht. 

Nun hat der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Bank auch dann für eine fehlerhafte Anlageberatung haftet, sofern sie im Zusammenhang mit dem Erwerb von Anteilen an einem offenen Immobilienfond den Kunden nicht auf die gesetzlich geregelte Möglichkeit „der Aussetzung der Rücknahme der Anteile“ hinweist.

Im Gegensatz zu einem geschlossenen Immobilienfond wird ein „offener Immobilienfond“ dadurch charakterisiert, dass der Anleger seine Anteile jederzeit zu einem festgelegten Rücknahmepreis an die Fondgesellschaft (rück-) veräußern kann.

Somit hat der Anleger jederzeit die Möglichkeit seine Anteile wieder zu liquidieren.

Setzt die Fondgesellschaft die Rücknahme der Anteile für einen gewissen Zeitraum jedoch aus, so können die Fondanteile eben nicht an die Fondgesellschaft rückveräußert werden.

In diesem Fall bleibt dem Anleger zwar weiterhin auch die Möglichkeit seine Fondanteile an der Börse zu veräußern, dies kann aber mit erheblichen (Kurs-)Risiken verbunden sein.

Die Sicherheit, welche ansonsten die gesetzlich festgelegte Rücknahmemöglichkeit von Fondanteilen gerade bei „offenen Immobilenfonds“ bietet, kann damit nicht verglichen werden, so der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 29.04.14.

Die Bundesrichter sind der Auffassung, dass die Bank im Rahmen einer vollständigen und ordnungsgemäßen Anlageberatung einen Kunden auch darauf hinweisen muss, dass bei einem „offenen Immobilienfond“ die Rücknahmeverpflichtung der Fondgesellschaft gegebenenfalls ausgesetzt werden könnte.

Dies könne nämlich einen Kunden gegebenenfalls in Liquiditätsschwierigkeiten bringen, zumindest ginge jeder Kunde davon aus, dass er bei einem „offenen Immobilienfond“ jederzeit seine Anteile auch wieder zurückgeben könne.

Sollte der Kunde also nicht auf die Möglichkeit „der Aussetzung der Anteilsrücknahme“ bei der Anlageberatung hingewiesen worden sein, macht sich die beratende Bank schadensersatzpflichtig.

(BGH Urteil vom 29.04.14; Aktenzeichen XI ZR 477/12).

Für weitergehende Informationen können Sie sich gerne an uns wenden.

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