Archiv der Kategorie: Bankrecht

Kündigung von Sparkassen S-Prämiensparverträgen ist unwirksam

In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase sehen sich immer mehr Sparkassen und Banken veranlasst langfristige Sparverträge, welche teilweise noch über sehr hohe Zinsen verfügen, zu kündigen.

Hiervon betroffen sind unter anderem viele Prämiensparverträge von Sparkassen und anderen Banken die teilweise bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen und Banken auch langfristige Prämiensparverträge kündigen können, sofern die Verträge auf unbestimmte Zeit laufen und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: XI CR 345/ 18).

Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämienspar-verträge viele Unterschiede gibt.

Anders als bei dem Fall, welcher der BGH – Entscheidung zu Grunde lag, boten in der Vergangenheit viele Banken und Sparkassen Ihren Kunden auch Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten an.

So wurden zum Beispiel bei der Sparkasse Zwickau, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken, Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von 99 Jahren angeboten. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet.

Selbst bei überschaubaren Einzahlungen von 100,00 € monatlich würde dies bei der höchsten Stufe bedeuten, dass der Kunde mindestens 600,00 € jährliche Zinsen erhält, zuzüglich der Basisverzinsung auf das gesamte Guthaben.

Dieser Verträge möchten sich nun reihenweise Sparkassen und Banken entledigen, allerdings unterscheiden sich diese festgeschriebenen Laufzeitverträge von dem Prämiensparvertrag über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Prämiensparvertrag der dem Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, war eben nicht befristet, es gab keine festgeschriebene Vertragslaufzeit. Bei den Verträgen der Sparkasse Zwickau, so wie auch der Sparkasse Schaumburg, sowie diverser anderer Sparkassen und Banken ist die Vertragslaufzeit verbindlich auf z.B. 99 Jahre festgeschrieben.

Fraglich ist, ob die Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann.

Dies ist nicht der Fall, wie auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 21.11.2019 festgestellt hat (siehe OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, AZ: 8 U 1770 / 18).

Die Banken und Sparkassen verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigunsgsrechtes auf ihre AGB´s, dies ist jedoch nur möglich, sofern die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen.

In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

Sollten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Tel.: 05724 – 3973247

Kündigung von Bausparvertrag durch Bausparkasse unzulässig / Rechtsanwälte Keller & Niemann

Seit einigen Jahren machen sich Bausparkassen daran Altverträge zu kündigen.

Die älteren Bausparverträge besitzen eine deutlich höhere Guthabenverzinsung als dies derzeit der Fall ist.

Aus diesem Grunde versuchen viele Bausparkassen die Altverträge zu kündigen, obwohl eine vertragliche Kündigungsmöglichkeit seitens der Bausparkassen gar nicht besteht.

Die Bausparkassen machen hierbei eine Kündigungsmöglichkeit geltend, welche nach dem Gesetz für Darlehensverträge vorgesehen ist und berufen sich ebenfalls darauf, dass die Altverträge spätestens 10 Jahre nach Zuteilungsreife kündbar seien.

Die Frage, ob und ab wann Bausparverträge durch die Bausparkasse kündbar sind, ist jedoch umstritten.

Teilweise wird vertreten, dass Bausparverträge grundsätzlich nicht durch die Bausparkasse nach den Vorschriften für Darlehensverträge im BGB gekündigt werden können, da ein Bausparvertrag etwas anderes sei als ein Darlehen. Zumindest in der Ansparphase läge kein Darlehensvertrag vor, sondern eben ein „Sparvertrag“ mit der Option später ein Bauspardarlehen eventuell in Anspruch zu nehmen. Aus diesem Grund seien die Vorschriften für Darlehensverträge aus dem BGB nicht anwendbar.

Nach einer anderen Auffassung sollen Bausparverträge durch die Bausparkasse dann kündbar sein, wenn die Bausparsumme erreicht wurde, in diesem Fall könne der Vertragszweck, nämlich die Inanspruchnahme eines Bauspardarlehens, nicht mehr erreicht werden. Aus diesem Grunde stünde beim Erreichen der Bausparsumme der Bausparkasse ein Kündigungsrecht zu.

Die Rechtsprechung zu der Problematik der Altbausparverträge war bisher uneins.

Zunächst gab es einige gerichtliche Entscheidungen, welche zugunsten der Bausparer ausfielen, danach änderten aber manche Gerichte ihre Rechtsauffassung und zuletzt entschieden die meisten Gerichte zugunsten der Bausparkassen.

Neue Entscheidung OLG Stuttgart pro Bausparer!

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nun in einer aktuellen Entscheidung mit Urteil vom 30.03.2016 (Aktenzeichen: 9 U 171/15) zugunsten des Bausparers entschieden.

Nach Auffassung der OLG-Richter sei die Kündigung des Bausparvertrages unberechtigt. Konkret könne sich die Bausparkasse auch nicht auf die Vorschrift des § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen, weil die Zuteilungsreife keinen vollständigen Erhalt eines Darlehens darstelle.

Damit erteilt das OLG Stuttgart der Kernargumentation der Bausparkassen eine Absage, diese haben sich, wie oben bereits dargestellt, maßgeblich auf die BGB-Vorschriften zu Darlehensverträgen berufen. Das OLG Stuttgart stellt jedoch gerade fest, dass ein Bausparvertrag in der Ansparphase kein Darlehen darstelle und somit auch nicht die Vorschriften für Darlehensverträge greifen.

Die Bausparkasse hatte sich in dem Verfahren vor dem OLG Stuttgart ebenfalls darauf berufen, dass gemäß der Bausparvertragsbedingungen der Vertrag innerhalb von 10 Jahren nach Zuteilungsreife voll angespart werden müsse und der Bausparkasse dann ein Kündigungsrecht zustehe. In dem vorliegenden Fall waren die Regelbeiträge durch den Bausparer aber nicht geleistet worden.

Auch hier erteilten die OLG-Richter der Argumentation der Bausparkasse eine Absage. Nach Ansicht der OLG-Richter könne die Bausparkasse den Bausparvertrag nur dann kündigen, wenn der Bausparer die Regelbeiträge „trotz Aufforderung“ nicht leistet. Wenn aber die Bausparkasse selbst ein Ruhen des Bausparvertrages erlaube und ein vertragliches Kündigungsrecht nicht nutze, sei sie nicht schutzbedürftig und könne sich nicht später auf eine analoge Anwendung eines gesetzlichen Kündigungsrechts berufen.

Die Urteilsbegründung des OLG Stuttgart besitzt aus hiesiger Sicht eine schlüssige Argumentation.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de/Rechtsanwaelte/Rechtsanwalt-Oliver-Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Widerruf von geförderten Darlehen und Neuregelung Immobiliendarlehen 2016

Seit einigen Jahren ist bekannt, dass Darlehensverträge widerrufen werden können wenn der Darlehnsnehmer Verbraucher ist und nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt wurde. Dies gilt auch wenn eine Belehrung erfolgte, aber die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war. Durch einen Widerruf hat der Darlehensnehmer die Möglichkeit sich eines unvorteilhaften Altdarlehens zu entledigen (ohne Vorfälligkeitsentschädigung) und zu günstigeren Konditionen ein neues Darlehen abzuschließen. Häufig stellt sich bei Immobilienfinanzierungen die Frage, ob auch geförderte Dar­le­hen, z.B. durch die KfW (Kre­dit­an­stalt für Wie­der­auf­bau) oder andere Landesförderbanken, wider­rufbar sind.

Hier kommt es darauf an wann und wie der Vertrag geschlossen wurde.

Widerruf geförderter Darlehen (z.B. KfW, N-Bank, etc.):

Bei geför­der­ten Dar­le­hens­ver­trä­gen han­delt es sich in der Regel um Kre­dite, die auf­grund eines Bewil­li­gungs­be­scheids von der Förderbank über die „Haus­bank“ an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wer­den. Entscheidend ist die Frage, ob es sich hierbei um ein sogenanntes Verbraucherdarlehen handelt. Das Verbraucherdahrlehen ist in § 491 BGB geregelt, dessen Fassung jedoch 2010 und 2014 geändert wurde. Daher ist zunächst entscheidend, wann der Darlehensvertrag geschlossen wurde.

Für den Zeit­raum vom 01.08.2002 bis zum 10.06.2010 waren nach § 491 BGB [alte Fassung] nur die Darlehen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen, welche direkt von der För­der­bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wurden. Die­ser Fall trat jedoch rela­tiv sel­ten ein. Der Regel­fall ist und war, dass das Dar­le­hen von einer ande­ren Bank an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben wird, quasi durch­ge­lei­tet wurde. Wurde das geför­derte Dar­le­hen nicht von der Förderbank direkt an den Dar­le­hens­neh­mer ver­ge­ben, son­dern über eine andere Bank, war der Dar­le­hens­neh­mer unein­ge­schränkt über sein Wider­rufs­recht nach § 495 BGB [a.F.] aufzuklären. Erfolgte dies nicht ordnungsgemäß können die Darlehen auch heute noch widerrufen werden.

Für den Zeit­raum vom 11.06.2010 bis heute gilt für alle geförderten Darlehen, dass grundsätzlich keine Widerrufsbelehrung erfolgen muss, da der § 491 BGB dahingehend geändert wurde, dass geförderte Darlehen keine Verbraucherdarlehen (mehr) sind. Eine Widerrufsbelehrung kann aber dennoch erforderlich sein, wenn das geförderte Darlehen z.B. bei einer Direktbank lediglich Online (über den Computer) oder telefonisch geschlossen wurde, die Verträge auf dem Postweg versandt wurden und keine Beratung in einer Bankfiliale stattfand. In diesem Fall ist eine Widerrufsbelehrung vorgeschrieben, da der Vertrag ausschließlich als „Fernabsatzgeschäft“ zustande kam. Bei einem „Fernabsatzgeschäft“ besteht das Widerrufsrecht, unabhängig von der ordnungsgemäßen Belehrung, jedoch maximal 1 Jahr und 14 Tage.

Änderungen Verbraucherimmobiliendarlehen ab März 2016:

Bei einem Verbraucherimmobiliendarlehen gilt derzeit noch ein „ewiges“ Widerrufsrecht, auch dies soll sich in naher Zukunft jedoch ändern. Im Rahmen der Umsetzung der europäischen „Wohnimmobilienkreditrichtlinie“ in deutsches Recht soll das Widerrufsrecht auch für Verbraucherimmobiliendarlehen generell nach 1 Jahr und 14 Tagen (unabhängig von einer Belehrung) erlöschen. Die Umsetzung der Richtlinie soll bis März 2016 erfolgen und auch für Altverträge gelten. Wer sich mit dem Gedanken befasst ein gefördertes Immobiliendarlehen oder ein Verbraucherimmobiliendarlehen zu widerrufen sollte kurzfristig handeln. Vor der Erklärung eines Widerrufs gegenüber der Bank ist jedoch eine anwaltliche Beratung anzuraten.

Rechtsanwalt Oliver Keller

http://www.keller-niemann.de

Tel.: 05724 – 3973247

Geringfügige Abweichungen von Musterwiderrufsbelehrung reichen aus / Rae Keller & Niemann

 

 

 

Fehlerhafte Widerrufsbelehrung

Bei Darlehen und Krediten haben Banken in den vergangenen Jahren vielfach fehlerhafte Widerrufsbelehrungen benutzt.

Oftmals sind die von Banken verwendeten Widerrufsbelehrungen für den Kunden missverständlich, was gegebenenfalls zur Folge hat, dass der Kunde auch heute noch den Vertrag widerrufen kann.

Hierdurch besteht die Möglichkeit, sich aktuell deutlich günstigere Zinsen zu sichern, als die vereinbarten Zinsen in den Altverträgen.

Abweichung von Musterwiderrufsbelehrung.

Für den juristischen Laien ist es zwar schwer verständlich, jedoch wurde durch den Bundesgerichtshof sogar festgestellt, dass selbst die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung nicht den BGB-Vorschriften über das Widerrufsrecht von Verbrauchern entspricht.

Das bedeutet, selbst die gesetzlich empfohlene Musterwiderrufsbelehrung enthielt teilweise fehlerhafte Klauseln.

Allerdings hat der BGH bereits entschieden, dass ein Bankkunde sich nicht gegenüber seiner Bank auf die Verwendung unzulässiger Klauseln berufen kann, wenn die Bank exakt die gesetzlich vorgesehene Musterwiderrufsbelehrung verwendet hat.

Schließlich könne die Bank maximal nichts anderes tun, als exakt die gesetzlich vorgesehene Belehrung zu verwenden.

Oftmals haben Banken in der Vergangenheit jedoch die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung zu eigenen Verwendung umformuliert.

Weicht die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung jedoch von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung ab, so kann sich die Bank eben nicht darauf berufen, sie habe die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Auch geringfügige Abweichungen von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung reichen aus.

Selbst wenn die verwendete Widerrufbelehrung nur geringfügig von der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung abweicht ist dies für die Bank schädlich.

Teilweise haben Banken jedoch auch lediglich den „Standardtext“ der gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung verwendet.

Für bestimmte Verträge im Bereich Fernabsatz oder Finanzdienstleistung gibt es in den Anlagen zur gesetzlichen Musterwiderrufsbelehrung jedoch noch ergänzende Klauseln, welche in die Belehrung vom Verwender eingearbeitet werden müssen.

Werden auch solche Zusatzklauseln „weggelassen“ kann sich der Verwender der Widerrufsbelehrung ebenfalls nicht auf die Schutzwirkung der gesetzlichen Widerrufsbelehrung berufen, da er diese eben nicht vollständig übernommen hat (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 10.02.2015, Aktenzeichen II ZR 163/14).

Im Einzelfall ist jedoch immer zunächst im Detail zu prüfen, ob die von der Bank verwendete Widerrufsbelehrung eventuell fehlerhaft ist und insbesondere nicht der bei Abschluss des Darlehensvertrages gültigen Musterwiderrufsbelehrung entsprach.

Da seit dem Jahr 2002 die gesetzliche Musterwiderrufsbelehrung jedoch 9 Mal geändert wurde, bedarf es hier einer sorgfältigen anwaltlichen Prüfung.

Ist ein Widerruf möglich, kann der Bankkunde ein teureres Altdarlehen ohne Vorfälligkeitsentschädigung zum heutigen Zinsniveau umschulden.

Alleine bei einem Darlehensbetrag, beziehungsweise einer Restvaluta von 150.000,00 € macht dies bei einer möglichen Reduzierung der Darlehenszinsen um 2 Prozentpunkte einen jährlichen Einsparbetrag von 3.000,00 € aus. Dazu kommen noch weitere mögliche Vorteile für den Kunden.

Sollten Sie Fragen haben zu diesem Thema, so stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.Wir beraten bundesweit.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

Mail: rae.keller-niemann@t-online.de

http://www.keller-niemann.de/Kanzlei