Archiv der Kategorie: Unterhalt

(„Schwieger-“) Eltern fordern Schenkung nach Trennung zurück

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Wenn Eltern ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie oder das Kapital für deren Finanzierung zuwenden und den Partner des Kindes hierbei mit bedenken, geschieht dies regelmäßig mit der Vorstellung, das Kind und sein Partner würden die Immobilie dauerhaft als Familienwohnung nutzen. Was aber ist, wenn die Vorstellung der schenkenden Eltern enttäuscht wird und die Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Übertragung der Immobilie aufgelöst wird?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/116) beschäftigt.

Die Tochter erwarb zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Eigenheim als Familienwohnung. Die Eltern der Frau schenkten den beiden für den Erwerb 104.109,10 €. Nach knapp 2 Jahren trennten sich die beiden, der Freund war aber weiterhin zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Freund knapp 50.000,00 € zurück. Der ehemalige Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handele und die Eltern der Freundin diese nicht zurückfordern können. Dies sah der BGH aber anders.

Nach Auffassung des BGH können die schenkenden Eltern vom Partner des Kindes unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückfordern, wenn sich die von den Beteiligten geteilte Vorstellung, die verschenkte Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, nicht erfüllt. Zwar können die schenkenden Eltern nicht darauf vertrauen, die Beziehung ihres Kindes zu seinem Partner werde lebenslang halten; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beziehung aber bereits rund 2 Jahre nach der Schenkung gescheitert.

Der BGH sah in diesem Umstand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Schenkung und gab den auf Rückforderung der Schenkung gegen den früheren Partner klagenden Eltern recht. Diese hätten als Grundlage ihrer Schenkung an das Kind und den Partner die Vorstellung gehabt, die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde von mehr als kurzer Dauer sein. Hätten die Eltern gewusst das die Beziehung 2 Jahre später endet, so sei davon auszugehen, dass sie die Schenkung an den Lebensgefährten nicht vorgenommen hätten.

Wie lange sich schenkende Eltern maximal Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung ihrer Schenkung machen dürfen, hat der BGH im Ergebnis zwar offen gelassen, die BGH-Richter gehen aber davon aus, dass dies lediglich bei einer sogenannten „kurzen Beziehungsdauer“ möglich sein soll. Im Einzelfall wird hier ein Familiengericht Feststellungen treffen müssen, wobei man aber wohl maximal von einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgehen kann.

Ein Scheitern der Beziehung und eine Aufgabe der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie können demnach dazu führen, dass der beschenkte Partner das gesamte Geschenk zurückgeben oder dessen Wert erstatten muss.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 05724 – 3973247

Verschulden am Scheitern der Ehe – Verwirkung des Trennungsunterhalts / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Im Rahmen einer Ehescheidung gilt heute nicht mehr das „Verschuldensprinzip“, sondern das sog. „Zerrüttungsprinzip“.

Nach dem Zerrüttungsprinzip ist es nicht von Interesse, welcher Ehegatte evtl. ein Verschulden an der Ehescheidung trägt, dass Gericht interessiert sich lediglich dafür, ob die Trennungszeit formal eingehalten wurde und die Ehe zerrüttet ist, also keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Einfach gesagt: Ist die Ehe zerrüttet, wird diese nach Ablauf der Trennungszeit geschieden.

Anders verhält es sich jedoch bei Fragen des Ehegattenunterhalts. Im Rahmen von Trennungs- und / oder nachehelichem Unterhalt kann die Frage, welcher Ehegatte ein Verschulden an dem Scheitern der Ehe trägt durchaus eine Rolle spielen.

Insbesondere wenn ein Ehegatte ein außereheliches Verhältnis unterhält und dies zum Scheitern der Ehe führt, kann dies den Unterhaltsanspruch schmälern oder ganz entfallen lassen.

So entschied das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03) in folgendem Fall:

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Gleichzeitig forderte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Mann für die Zeit bis zur Scheidung. Dieser verweigerte die Zahlung und die Ehefrau klagte auf Unterhaltszahlung.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Ehefrau lediglich ein reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Der Ehemann wurde verurteilt (lediglich) den hälftigen Trennungsunterhalt zu zahlen.

Bei Fragen zu Unterhalt und Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
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