Archiv der Kategorie: Ehescheidung

(„Schwieger-“) Eltern fordern Schenkung nach Trennung zurück

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Wenn Eltern ihrem erwachsenen Kind eine Immobilie oder das Kapital für deren Finanzierung zuwenden und den Partner des Kindes hierbei mit bedenken, geschieht dies regelmäßig mit der Vorstellung, das Kind und sein Partner würden die Immobilie dauerhaft als Familienwohnung nutzen. Was aber ist, wenn die Vorstellung der schenkenden Eltern enttäuscht wird und die Lebensgemeinschaft kurze Zeit nach der Übertragung der Immobilie aufgelöst wird?

Mit dieser Frage hat sich der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung aus Juni 2019 (BGH, Urt. v. 18.06.2019 – X ZR 107/116) beschäftigt.

Die Tochter erwarb zusammen mit ihrem Lebensgefährten ein Eigenheim als Familienwohnung. Die Eltern der Frau schenkten den beiden für den Erwerb 104.109,10 €. Nach knapp 2 Jahren trennten sich die beiden, der Freund war aber weiterhin zur Hälfte Miteigentümer der Immobilie. Die Eltern verlangten daraufhin von dem Freund knapp 50.000,00 € zurück. Der ehemalige Lebensgefährte vertrat die Auffassung, dass es sich um eine Schenkung handele und die Eltern der Freundin diese nicht zurückfordern können. Dies sah der BGH aber anders.

Nach Auffassung des BGH können die schenkenden Eltern vom Partner des Kindes unter Umständen das gesamte Geschenk oder dessen Wert zurückfordern, wenn sich die von den Beteiligten geteilte Vorstellung, die verschenkte Immobilie werde dauerhaft als gemeinschaftliche Wohnung genutzt, nicht erfüllt. Zwar können die schenkenden Eltern nicht darauf vertrauen, die Beziehung ihres Kindes zu seinem Partner werde lebenslang halten; in dem vom BGH entschiedenen Fall war die Beziehung aber bereits rund 2 Jahre nach der Schenkung gescheitert.

Der BGH sah in diesem Umstand einen Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) der Schenkung und gab den auf Rückforderung der Schenkung gegen den früheren Partner klagenden Eltern recht. Diese hätten als Grundlage ihrer Schenkung an das Kind und den Partner die Vorstellung gehabt, die Lebensgemeinschaft und die gemeinsame Nutzung der Immobilie werde von mehr als kurzer Dauer sein. Hätten die Eltern gewusst das die Beziehung 2 Jahre später endet, so sei davon auszugehen, dass sie die Schenkung an den Lebensgefährten nicht vorgenommen hätten.

Wie lange sich schenkende Eltern maximal Hoffnung auf eine erfolgreiche Rückforderung ihrer Schenkung machen dürfen, hat der BGH im Ergebnis zwar offen gelassen, die BGH-Richter gehen aber davon aus, dass dies lediglich bei einer sogenannten „kurzen Beziehungsdauer“ möglich sein soll. Im Einzelfall wird hier ein Familiengericht Feststellungen treffen müssen, wobei man aber wohl maximal von einem Zeitraum von bis zu 4 Jahren ausgehen kann.

Ein Scheitern der Beziehung und eine Aufgabe der gemeinschaftlichen Nutzung der Immobilie können demnach dazu führen, dass der beschenkte Partner das gesamte Geschenk zurückgeben oder dessen Wert erstatten muss.

Bei Fragen zu diesem Thema stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Tel.: 05724 – 3973247

Ehescheidung / Anwalt für Familienrecht

Ein Schwerpunkt unserer Kanzlei liegt im Familienrecht. Wir beraten und vertreten Sie in allen Bereichen des Familienrechts, z.B. im Rahmen einer Ehescheidung, bei Fragen zum Unterhalt oder Sorgerecht.
Die romantische Liebe, Eheglück für immer – wer wünscht sich das nicht?

Statistisch wird heute jedoch jede 2 – 3 Ehe durch das Familiengericht geschieden.

Bis zur Ehescheidung hat man häufig nicht nur ein heftiges Auf und Ab der Gefühle hinter sich, sondern auch ein langwieriges rechtliches Prozedere. Dieses beginnt meist klassisch damit, dass einer der Partner dem anderen eröffnet, sich trennen zu wollen und auszieht. Ab dem Zeitpunkt des Auszugs beginnt das Trennungsjahr, und erst wenn dieses abgelaufen ist, dürfen sich Eheleute scheiden lassen. Für schnellere Scheidungen muss es sehr gravierende Gründe geben. Es besteht jedoch auch die Möglichkeit innerhalb der Ehewohnung getrennt zu leben, was z.B. häufiger vorkommt wenn die Ehewohnung Eigentum beider Ehegatten ist und man sich einen Auszug evtl. wirtschaftlich nicht erlauben kann. Auch in diesem Fall müssen die Eheleute aber mindestens 1 Jahr (innerhalb der Ehewohnung) getrennt leben, bevor sie Scheidungsantrag stellen können.

Zwei Rechtsanwälte bei einer Scheidung?

Zuständig für eine Ehescheidung ist das Familiengericht. Der Ehepartner, der die Scheidung einreichen will, muss eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt beauftragen, denn nur eine Anwältin oder ein Anwalt darf den Scheidungsantrag beim Familiengericht stellen. Der andere bleibt dann oft ohne Beistand, denn rechtlich gesehen muss er sich nicht vertreten lassen. Es geht auch so, denken viele in dieser Situation (mit Blick auf die Kosten), doch das ist manchmal ein Irrtum. Ist der nicht anwaltlich vertretene Teil der ?schwächere‘, kann das für ihn gefährlich werden. Anträge im Ehescheidungsverfahren zum Unterhalt etwa kann man nur durch einen Anwalt stellen. Nur wenn beide Ehegatten sich über alle Punkte der Ehescheidung nebst Unterhalt, etc., wirklich einig sind, sollte man auf einen eigenen Anwalt verzichten. Im Zweifelsfall sollte man sich zumindest vorher anwaltlich beraten lassen.

Gibt es finanzielle Hilfen für die Scheidungskosten?

Rechtsschutzversicherungen übernehmen teils die Kosten für die erste Beratung bei einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, aber nur wenn es im Vertrag festgelegt ist. Das Gerichtsverfahren wird aber nicht durch eine Rechtsschutzversicherung übernommen. Paare, die ihre Scheidung nicht selbst bezahlen können, sollten zusammen mit dem Scheidungsantrag Verfahrenskostenhilfe beantragen. Zur vorherigen Beratung besteht außerdem die Möglichkeit beim Amtsgericht Beratungshilfe zu beantragen.

Was ist ein Versorgungsausgleich?

Hat das Scheidungsverfahren begonnen, führt das Familiengericht automatisch einen sogenannten Versorgungsausgleich durch. Im Versorgungsausgleich werden alle Rentenansprüche, die ein Paar in seiner Ehe angesammelt hat, zwischen den ehemaligen Partnern aufgeteilt. Bei Ehen, die nicht länger als drei Jahre bestanden haben, führt das Gericht den Versorgungsausgleich nur durch, wenn ihn einer der Ehepartner beantragt.

Der Versorgungsausgleich ist das einzige, was das Familiengericht von sich aus durchführt, alles andere müssen die Eheleute beantragen. Erst auf Antrag berechnet das Gericht während des Scheidungsverfahrens den Zugewinnausgleich oder den Unterhalt und entscheidet, wer weiter in der ehelichen Wohnung leben darf.

Ablauf einer Scheidung

Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird, schickt das Gericht ihn zusammen mit den Formularen zum Versorgungsausgleich dem anderen Ehegatten zu. Ist der Versorgungsausgleich vom Rententräger berechnet, legt das Gericht den Scheidungstermin fest. An dem Termin müssen beide Ehegatten teilnehmen. Dabei muss mindestens der Partner, der den Scheidungsantrag gestellt hat, mit seinem Rechtsbeistand erscheinen.

Bei dem Termin fragt die Familienrichterin oder der Familienrichter das ehemalige Paar, ob es geschieden werden will. Ein schlichtes „Ja“ als Antwort besiegelt das Ende der Ehe. Dann wird der Scheidungsbeschluss verkündet. Dieser wird nach einem Monat rechtskräftig, wenn niemand dagegen Beschwerde einlegt.

Nachfolgend zählen wir Ihnen einige wesentliche Bereiche und Themen im Familienrecht auf in denen eine anwaltliche Vertretung erforderlich ist:

Scheidung

  • Einvernehmliche oder streitige Ehescheidung.
  • Ein Antrag auf Scheidung kann bei Gericht nur durch einen Rechtsanwalt gestellt werden.
  • Das Gericht spricht die Scheidung in der Regel erst nach einem Trennungsjahr aus, wenn beide Ehepartner der Scheidung zustimmen und / oder die Zerrüttung der Ehe feststeht (zuvor Scheidung nur in Härtefällen).
  • Widerspricht ein Ehegatte, ist die Ehescheidung jedenfalls nach dreijährigem Getrenntleben möglich.
  • Eine gute Vereinbarung (eine notarielle Scheidungsfolgenvereinbarung) erleichtert und verkürzt das Scheidungsverfahren; eine zuvor getroffene endgültige Regelung schafft Sicherheit für die Zukunft.

Sorgerecht / Umgangsrecht

Ehegatten- und Kindesunterhalt

  • Unterscheidung zwischen Trennungsunterhalt und nachehelichem Unterhalt.
  • Ansprüche und Verpflichtungen auf Unterhaltszahlungen sollten immer im Wege einer umfassenden anwaltlichen Prüfung und Rechtsberatung abgeklärt werden.
  • Unterhaltsberechtigter ist zur Aufnahme angemessener Tätigkeit verpflichtet.
  • Kein Unterhaltsanspruch bei grober Unbilligkeit (kurze Dauer der Ehe, schwerwiegendes Fehlverhalten, Straftaten des Unterhaltsberechtigten, Verwirkung durch Zusammenleben mit neuem Partner).
  • Wenn ein Unterhaltstitel bereits vorliegt, Abänderungsklage und Antrag auf Einstellung der Zwangsvollstreckung erwägen.
  • Die Höhe des Zahlungsanspruchs hängt vom Alter des Kindes und der Einkommenshöhe des Unterhaltsverpflichteten ab. Die konkrete Berechnung von Kindesunterhalt erfolgt anhand der Düsseldorfer Tabelle.
  • Krankenversicherung, Mehr- und Sonderbedarf erhöhen den Kindesunterhalt.

Zugewinnausgleich

  • Derjenige mit dem höheren Zugewinn während der Ehe (Vergleich von Anfangs- und Endvermögen) ist ausgleichsverpflichtet.
  • Erbschaften und Schenkungen während der Ehe sind nicht ausgleichspflichtig.
  • Schenkungen von Schwiegereltern können ggfs. zurückgefordert werden.

Absicherung vor der Eheschließung

  • Vertragliche Regelung von Rechten und Pflichten während und nach der Ehe verhindert Streit und Risiken im Scheidungsverfahren, deshalb besteht die Möglichkeit schon vor der Eheschließung einen fairen Ehevertrag abschließen.
  • Inhalt des Ehevertrages mit Rechtsanwalt beraten und notariell beurkunden lassen.
  • Eheliches Güterrecht individuell regeln (unerlässlich bei Unternehmerehen): z.B. Gütertrennung, modifizierte Zugewinngemeinschaft, Gütergemeinschaft, Regelungen über Erbschaften und Schenkungen während der Ehe.

Bei allen Fragen zum Familienrecht stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Rechtsanwalt Oliver Keller

Tel.: 05724 – 3973247

www.keller-niemann.de/Kanzlei

Verschulden am Scheitern der Ehe – Verwirkung des Trennungsunterhalts / Rechtsanwälte Keller und Niemann, Obernkirchen

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Im Rahmen einer Ehescheidung gilt heute nicht mehr das „Verschuldensprinzip“, sondern das sog. „Zerrüttungsprinzip“.

Nach dem Zerrüttungsprinzip ist es nicht von Interesse, welcher Ehegatte evtl. ein Verschulden an der Ehescheidung trägt, dass Gericht interessiert sich lediglich dafür, ob die Trennungszeit formal eingehalten wurde und die Ehe zerrüttet ist, also keine Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft besteht. Einfach gesagt: Ist die Ehe zerrüttet, wird diese nach Ablauf der Trennungszeit geschieden.

Anders verhält es sich jedoch bei Fragen des Ehegattenunterhalts. Im Rahmen von Trennungs- und / oder nachehelichem Unterhalt kann die Frage, welcher Ehegatte ein Verschulden an dem Scheitern der Ehe trägt durchaus eine Rolle spielen.

Insbesondere wenn ein Ehegatte ein außereheliches Verhältnis unterhält und dies zum Scheitern der Ehe führt, kann dies den Unterhaltsanspruch schmälern oder ganz entfallen lassen.

So entschied das OLG Brandenburg in einem Urteil vom 24. März 2009 (Az.: 10 UF 166/03) in folgendem Fall:

Eine verheiratete Frau trennte sich von ihrem Mann, als sie mit einer anderen Frau eine Liebesbeziehung eingegangen war. Gleichzeitig forderte die Ehefrau Trennungsunterhalt von ihrem Mann für die Zeit bis zur Scheidung. Dieser verweigerte die Zahlung und die Ehefrau klagte auf Unterhaltszahlung.

Das OLG Brandenburg entschied, dass der Ehefrau lediglich ein reduzierter Trennungsunterhalt zustehe. Die Klägerin sei ein auf Dauer angelegtes außereheliches intimes Verhältnis eingegangen. Begonnen habe sie dieses Verhältnis vor der Trennung von ihrem Mann, zu einem Zeitpunkt als die Ehe noch als „intakt“ zu bezeichnen gewesen sei. Dies stelle ein eindeutiges Fehlverhalten der Klägerin gegenüber ihrem Ehemann dar und lasse die uneingeschränkte Zahlung des Unterhalts als „grob unbillig“ erscheinen. Doch sei dieses Fehlverhalten nicht so schwer, dass es den gänzlichen Wegfall der Unterhaltspflicht rechtfertigen würde. Auch die sexuelle Umorientierung als ein nach Aussage des Klägers „persönlich ganz besonders kränkendes Fehlverhalten“ sei kein Argument für den vollständigen Wegfall des Trennungsunterhalts.

Der Ehemann wurde verurteilt (lediglich) den hälftigen Trennungsunterhalt zu zahlen.

Bei Fragen zu Unterhalt und Ehescheidung stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Rechtsanwälte Keller & Niemann

Sülbecker Weg 1
31683 Obernkirchen
Tel.: 05724 – 3973247

e-mail: rae.keller-niemann@t-online.de
Internet: www.keller-niemann.de