Rechtswidrige Kündigungen der Enercity AG

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Zahlreiche Kündigungen von Stromlieferungsverträgen durch die Enercity AG sind unwirksam.

Die Enercity AG aus Hannover wollte Ende 2020 gegenüber mindestens 1800 Kunden die Stromlieferungsverträge kündigen. Die Kunden wurden von Enercity im eigenen System abgemeldet und es folgte eine Mitteilung an den jeweiligen Grundversorger, so dass diese Kunden folgend Abrechnungen über ihren jeweiligen Grundversorger erhielten. Der Nachteil für diese Kunden besteht darin, dass die Grundversorgungtarife deutlich teurer sind, als die bestehenden (sogenannten Ersatz-) Versorgungstarife. Aktuell erhält man bei vielen Energieversorgern gar keine Angebote für neue Ersatzversorgungstarife, so dass diese Kunden in den teuren Grundversorgungstarifen „gefangen“ sind.

Bei den „Kündigungen“ ist der Enercity AG aber ein folgenschwerer Fehler unterlaufen, denn es wurden keine Kündigungserklärungen an diese Kunden übersandt. Vielmehr hat man allen betroffenen Kunden ein Bestätigungsschreiben übersandt, dass man deren Kündigung erhalten habe, diese bedauere und den Erhalt bestätigen würde.

Wir haben eine Mandantin in einem Rechtsstreit vor dem Amtsgericht Stadthagen vertreten, in diesem Rechtsstreit hat die Enercity AG den Fehler eingeräumt und sich im Rahmen eines Vergleichs verpflichtet dieser Schadensersatz zu zahlen.

Rechtlich gesehen sind die betroffenen Stromversorgungsverträge mit Enercity nicht gekündigt, sondern bestehen zu ungekündigten Bedingungen fort. Die betroffenen Kunden können von Enercity entweder die Fortsetzung ihres bisherigen ungekündigten Vertrages verlangen oder alternativ Schadensersatz. Je nach individuellem Stromverbrauch können sich gerade bei den aktuell explodierenden Strompreisen höhere Schadensersatzansprüche aufsummieren. Nach bisherigen Informationen haben aber kaum betroffene Kunden sich gegen diese eindeutig rechtswidrigen „Kündigungen“ zur Wehr gesetzt. 

Augen auf beim Pferdekauf!

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Reiten ist ein verbreitetes und beliebtes Hobby. Anders als bei anderen Sportarten benötigt man beim Reiten aber nicht nur die passenden Schuhe oder Kleidung, vielmehr kommt es hier maßgeblich auf das richtige Tier an, mit dem man seinen Sport gemeinsam ausüben kann.

Will man sich ein eigenes Pferd anschaffen, sollte man sich gut informieren, welche rechtlichen Regelungen beim Kauf zu beachten sind.

Nach früherem Recht, also bis zur Schuldrechtsreform im Jahr 2001, galten im Bürgerlichen Gesetzbuch die „Regeln über den Viehkauf“. Es gab im Bürgerlichen Gesetzbuch damit spezielle Regeln zum Kaufvertrag und zum Gewährleistungsrecht u.a. bei dem Erwerb von Pferden. Insbesondere wurden auch sog. „Hauptmängel“ ausdrücklich im Gesetz benannt, wie Rotz, Dummkoller, Dämpfigkeit, Kehlkopfpfeifen, periodische Augenentzündung und Koppen.

Diese Regelung finden sich seit dem 01.01.2002, also nach der Schuldrechtsreform, im Bürgerlichen Gesetzbuch nicht mehr wieder.

Die Sondervorschriften für den Viehkauf wurden ersatzlos gestrichen, heute wird für den Viehkauf und somit auch für einen Pferdekaufvertrag das „normale“ Kaufrecht an-gewendet.

Aus rechtlicher Sicht macht es daher keinen Unterschied, ob man eine Tafel Schokolade, einen PKW oder ein Pferd erwirbt. Zwar ist im Gesetz ausdrücklich genannt, dass Tiere keine Sachen sind, rechtlich werden sie jedoch wie Sachen behandelt (§ 90a BGB).

Pferdezüchter und Händler sind fast einhellig der Meinung, dass diese „(nicht mehr ganz) neuen“ Regelungen für den Pferdekauf verfehlt sind, da insbesondere die langen Gewährleistungsfristen, die man auf Sachen grundsätzlich anwendet, bei Tieren nicht angemessen sind.

In der Tat stellt sich die Anwendung des Kaufvertragsrechts beim Pferdekauf, als auch bei anderen Tieren, schwierig dar, da sich z.B. bereits die simple Frage stellt, wann man ein „neues“ Pferd erwirbt oder wann ein „gebrauchtes“.

Grundsätzlich kann der Pferdekaufvertrag auch heute formfrei, also per Handschlag, geschlossen werden, in der Regel wird jedoch, zum Nachweis was tatsächlich vereinbart wurde, ein schriftlicher Kaufvertrag formuliert.

Nach dem aktuellen Recht muss das gekaufte Pferd frei von Sachmängeln geliefert werden (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Mangelfrei ist das Pferd dann, wenn es bei Gefahrübergang (also der Übergabe) die vereinbarte Beschaffenheit hat oder wenn es sich für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet. Sind im Kaufvertrag zum Beispiel Eigenschaften des Pferdes benannt, wie „verladefromm“ oder „L-Dressur ausgebildet“, dann sind darin Beschaffenheits- bzw. Verwendungsvereinbarungen zu sehen, die das Pferd erfüllen muss. Liegen diese Eigenschaften nicht vor, ist das Pferd bereits alleine aus diesem Grund als mangelhaft anzusehen.

Falls in dem Kaufvertrag keine Vereinbarung über die Beschaffenheit oder die beabsichtigte Verwendung des Pferdes getroffen wurden, ist die „gewöhnliche Verwendung“ ausschlaggebend. Das Pferd muss also die Beschaffenheit aufweisen, die man bei Pferden gleicher Art erwarten kann. Wird das Pferd zum Beispiel in einer Anzeige als Reitpferd angeboten und verkauft, haftet der Verkäufer zumindest dafür, dass das Pferd „irgendwie“ zu reiten ist.

Aus diesem Grund sollte der Käufer eines Pferdes bereits auf die Annonce achten und genau die Eigenschaften erfragen und kontrollieren, die erwartet werden und diese anschließend auch im schriftlichen Kaufvertrag festhalten. Wird zum Beispiel ein Pferd als „Beistellpferd“ verkauft ist für den Käufer Vorsicht geboten. Die Funktion eines Beistellpferds können auch lahme und nicht mehr reitbare Pferde erfüllen, die so mancher Pferdehändler nur noch an eine Metzgerei verkaufen würde.

Für den Verkäufer könnte es wiederum problematisch werden, wenn im Kaufvertrag angegeben wird, das Pferd sei „kerngesund“, in einem solchen Fall könnte praktisch jegliche Erkrankung die Beschaffenheitsvereinbarung erschüttern.

Wie eingangs bereits erläutert, macht das Gesetz seit dem Jahr 2002 keine Unterscheidung mehr zwischen Sachen oder z.B. einem Pferd. Glücklicherweise hat die Rechtsprechung bei diversen Urteilen berücksichtigt, dass Tiere als Lebewesen nicht mit Sachen einfach gleichzusetzen sind. So hat unter anderem der Bundesgerichtshof im Jahr 2007 entschieden, dass es nicht zur üblichen Beschaffenheit eines Pferdes gehört, dass es in jeder Hinsicht einer physiologischen Idealnorm entspricht (BGH; Urteil vom 07.02.2007; AZ: VII ZR 266/06).

Das bedeutet, der Käufer eines Reitpferdes kann nicht erwarten, dass er ohne eine besondere und ausdrückliche Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erwirbt, sondern er muss im Gegenteil sogar damit rechnen, dass das von ihm erworbene Pferd die eine oder andere physiologische Abweichung vom Idealzustand aufweist, weil dies bei Lebewesen erfahrungsgemäß sehr häufig vorkommt. Dies spielt z.B. bei festgestellten Röntgenbefunden der Klasse 2 oder 3 eine Rolle, hier geht die Rechtsprechung davon aus, dass ein solcher Röntgenbefund nur dann negativ von der üblichen Beschaffenheit abweicht, wenn er bei Pferden der gleichen Altersgruppe und Preiskategorie nur vereinzelt anzutreffen ist und bereits klinische Symptome vorliegen.

Erfüllt das Pferd also nicht die vereinbarte Beschaffenheit oder die Beschaffenheit die der Käufer allgemein erwarten kann, kann der Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen, wie zum Beispiel die Nacherfüllung, den Rücktritt vom Kaufvertrag oder die Minderung des Kaufpreises. Daneben kommen auch noch weiterer Schadensersatz sowie der Ersatz vergeblicher Aufwendungen des Käufers in Betracht.

Bevor man als Käufer Gewährleistungsrechte geltend machen möchte, sollte man sich aber zuvor rechtlich beraten lassen, da dies wieder von bestimmten Formalien abhängt.

Da es sich bei Pferden um Lebewesen handelt, sind ebenfalls die nach dem Gesetz für den Pferdekauf sehr langen Verjährungsfristen ein Problem, zumindest aus Sicht des Verkäufers.

Wird ein Pferd von einer Privatperson verkauft, ist es möglich die Sachmängelgewährleistung einzuschränken, bzw. weitgehend auszuschließen.

Hier ist aus Sicht des Verkäufers aber darauf zu achten, dass man die richtige Formulierung wählt, anderenfalls könnte der Sachmängelausschluss im Vertrag unwirksam sein, mit der Folge, dass die volle Sachmängelhaftung für komplette 2 Jahre besteht.

Aus Käufersicht ist es natürlich nicht ratsam, die Sachmängelhaftung weitgehend auszuschließen, der Käufer sollte vielmehr darauf drängen, die Sachmängelhaftung beizubehalten, dafür aber eine angemessene Verkürzung der Gewährleistungsfrist zu vereinbaren.

Die Rechtsprechung geht davon aus, dass eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist sogar auf drei Monate statthaft ist. Eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist dürfte sowohl den Verkäuferinteressen als auch den Käuferinteressen gerecht werden. Allerdings ist eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist oder auch ein weitgehender Ausschluss der Sachmängelgewährleistung nur bei einem „Kauf unter Privatleuten“ möglich, erwirbt eine Privatperson ein Pferd von einem Züchter oder Händler, ist ein solcher Ausschluss oder eine Verkürzung der Gewährleistungsfrist nicht möglich.

Der Händler oder Züchter ist verpflichtet, die Gewährleistung vollständig zu erfüllen, lediglich bei „gebrauchten“ Pferden (wenn diese älter sind und bereits als Reit- oder Zuchttier genutzt wurden) kann die Gewährleistungsfrist von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzt werden.

Bevor man ein eigenes Pferd anschafft, sollte man dieses selber ausgiebig testen und in jedem Fall eine tierärztliche Untersuchung beauftragen. Ferner sollte man sehr genau auf die im Kaufvertrag vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes achten.

Vertragsformulare für den Pferdekauf finden sich zuhauf im Internet. Bevor man ein solches aber für einen Kaufvertrag nutzt, sollte man sich sowohl als Verkäufer, als auch insbesondere als Käufer rechtlich beraten lassen, um im Nachhinein böse Überraschungen zu vermeiden.

Bei Fragen zu diesem Thema beraten wir Sie gerne.

Schuldenfrei in drei Jahren. Auch bei einer Verbraucherinsolvenz.

Von Rechtsanwalt Oliver Keller

Nach den öffentlichen Statistiken steigen zum einen die Vermögen der Deutschen Bundesbürger, zum anderen wird aber die Anzahl der überschuldeten Haushalte und Personen ebenfalls immer größer. Dabei besteht schon seit Jahren die Möglichkeit die eigenen Schulden im Rahmen einer Schuldenregulierung oder Insolvenz „in den Griff zu bekommen“.

Nicht nur Unternehmer und Selbstständige können ein Insolvenzverfahren durchführen, auch Verbrauchern (also Privatpersonen) steht diese Möglichkeit offen. Bevor allerdings Verbraucher einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, müssen diese eine sogenannte außergerichtliche Schuldenregulierung mithilfe eines Rechtsanwalts, Steuerberaters oder einer staatlich anerkannten Schuldnerberatungsstelle durchführen. Anderenfalls kann ein Verbraucher keinen Insolvenzantrag stellen. Dies hat für Verbraucher den Vorteil, falls die außergerichtliche Schuldenregulierung erfolgreich ist, dass Sie ebenso wie im gerichtlichen Insolvenzverfahren nach 3 Jahren schuldenfrei sind, allerdings kein gerichtliches Insolvenzverfahren durchgeführt werden muss. Scheitert die Schuldenregulierung kann der Verbraucher mit einer Bescheinigung eines Anwalts, Steuerberaters oder einer anerkannten Schuldnerberatungsstelle Insolvenzantrag bei Gericht stellen.

Viele scheuen jedoch den ersten Schritt und leben stattdessen jahrelang mit Schulden, welche man bei objektiver Betrachtung gar nicht in der Lage ist zurückzuzahlen. Die Ursachen für eine Überschuldung sind vielfältig, liegen im Ergebnis aber selten an einem bösen Willen der Betroffenen. Vielfach sind unvorhergesehene Ereignisse wie der Verlust des Arbeitsplatzes, Kurzarbeit, Krankheit oder auch eine Ehescheidung Grund für die Überschuldung. Alleine die Schuldensituation ist für manche bereits so belastend, dass diese gesundheitliche Probleme entwickeln.

Bisher dauerte das gerichtliche Insolvenzverfahren bis zum Abschluss, also der sogenannten Restschuldbefreiung, sechs Jahre. Nunmehr hat der Deutsche Bundestag Ende 2020 beschlossen, dass alle Insolvenzverfahren nur noch eine Laufzeit von drei Jahren bis zur Restschuldbefreiung haben. Diese Regelung gilt sogar rückwirkend für alle Insolvenzverfahren, welche ab dem 1.10.2020 beantragt wurden.

Es besteht damit nun für jedermann die Chance seine Schulden in den Griff zu bekommen und zwar in einem überschaubaren Zeitraum von drei Jahren. Diese Regelung gilt für Verbraucher, ebenso wie für Unternehmer und Selbstständige. Verbraucher müssen lediglich, wie bisher, bevor sie einen gerichtlichen Insolvenzantrag stellen, einen außergerichtlichen Einigungsversuch (außergerichtliche Schuldenregulierung) unternehmen. Erhält man nach drei Jahren die gerichtliche Restschuldbefreiung kann man wirtschaftlich neu starten und muss insbesondere nicht mehr mit Mahnungen, Kontopfändungen oder dem Besuch eines Gerichtsvollziehers rechnen.

Zu berücksichtigen ist, dass diese neue gesetzliche Regelung für Verbraucher zunächst einmal befristet ist bis zum 30.06.2024. Das bedeutet, es ist möglich, dass für Verbraucher die erst nach dem 30.06.2024 einen Insolvenzantrag stellen, die Dauer des Insolvenzverfahrens sich wieder auf sechs Jahre erhöht. Insofern ist insbesondere Verbrauchern zu empfehlen im Falle einer Überschuldung nicht weiter abzuwarten.

Kündigung von Sparkassen S-Prämiensparverträgen ist unwirksam

In Anbetracht der anhaltenden Niedrigzinsphase sehen sich immer mehr Sparkassen und Banken veranlasst langfristige Sparverträge, welche teilweise noch über sehr hohe Zinsen verfügen, zu kündigen.

Hiervon betroffen sind unter anderem viele Prämiensparverträge von Sparkassen und anderen Banken die teilweise bereits vor Jahrzehnten abgeschlossen wurden.

Der Bundesgerichtshof hat in einer Entscheidung aus Mai 2019 entschieden, dass Sparkassen und Banken auch langfristige Prämiensparverträge kündigen können, sofern die Verträge auf unbestimmte Zeit laufen und die höchste Prämienstufe bereits erreicht ist (siehe hierzu BGH, Urteil vom 14.05.2019, AZ: XI CR 345/ 18).

Zu beachten ist allerdings, dass es bei der Ausgestaltung solcher langfristigen Prämienspar-verträge viele Unterschiede gibt.

Anders als bei dem Fall, welcher der BGH – Entscheidung zu Grunde lag, boten in der Vergangenheit viele Banken und Sparkassen Ihren Kunden auch Prämiensparverträge mit festen Laufzeiten an.

So wurden zum Beispiel bei der Sparkasse Zwickau, so wie auch bei anderen Sparkassen und Banken, Prämiensparverträge mit einer festen Laufzeit von 99 Jahren angeboten. Die Sparverträge sind so ausgestaltet, dass diese über eine Basisverzinsung verfügen, sowie einen Prämienzinssatz der sich von Jahr zu Jahr erhöht, bis er irgendwann (meistens) bei 50 % Zinsen auf den jährlich eingezahlten Betrag endet.

Selbst bei überschaubaren Einzahlungen von 100,00 € monatlich würde dies bei der höchsten Stufe bedeuten, dass der Kunde mindestens 600,00 € jährliche Zinsen erhält, zuzüglich der Basisverzinsung auf das gesamte Guthaben.

Dieser Verträge möchten sich nun reihenweise Sparkassen und Banken entledigen, allerdings unterscheiden sich diese festgeschriebenen Laufzeitverträge von dem Prämiensparvertrag über welchen der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte.

Der Prämiensparvertrag der dem Urteil des Bundesgerichtshofes zugrunde lag, war eben nicht befristet, es gab keine festgeschriebene Vertragslaufzeit. Bei den Verträgen der Sparkasse Zwickau, so wie auch der Sparkasse Schaumburg, sowie diverser anderer Sparkassen und Banken ist die Vertragslaufzeit verbindlich auf z.B. 99 Jahre festgeschrieben.

Fraglich ist, ob die Bank oder Sparkasse vor Ablauf der Vertragslaufzeit Ihrerseits kündigen kann.

Dies ist nicht der Fall, wie auch das Oberlandesgericht Dresden in einem Urteil vom 21.11.2019 festgestellt hat (siehe OLG Dresden, Urteil vom 21.11.2019, AZ: 8 U 1770 / 18).

Die Banken und Sparkassen verweisen hinsichtlich ihres angeblichen Kündigunsgsrechtes auf ihre AGB´s, dies ist jedoch nur möglich, sofern die Prämiensparverträge keine feste Laufzeit besitzen.

In allen anderen Fällen steht den Sparkassen und Banken kein vorzeitiges Kündigungsrecht zu.

Sollten Sie von Ihrer Bank oder Sparkasse eine Kündigung Ihres Prämiensparvertrages erhalten haben, beraten wir Sie gerne im Hinblick auf Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Tel.: 05724 – 3973247